Vorprojekt Top-150 Unternehmensleistungen Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2022000069
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vorprojekt Top-150 Unternehmensleistungen Bayern
Das Projekt „Top-150 Unternehmensleistungen Bayern“ hat zum Ziel, 150 Verwaltungsleistungen mit Unternehmensbezug (reine Unternehmensleistungen sowie Mischleistungen) flächendeckend auf kommunaler Ebene bis zum OZG- Stichtag Ende 2022 in Bayern auszurollen.
Im hier ausgeschriebenen Vorprojekt soll unter anderem die Definition von Verwaltungsleistungen, die Prüfung, Aufstellung und Analyse der bereits existierenden und ad-hoc einsetzbaren technischen Infrastruktur sowie die Beschreibung der Aufgabenteilung erfolgen.
Das Projekt „Top-150 Unternehmensleistungen Bayern“ hat zum Ziel, 150 Verwaltungsleistungen mit Unternehmensbezug (reine Unternehmensleistungen sowie Mischleistungen) flächendeckend auf kommunaler Ebene bis zum OZG- Stichtag Ende 2022 in Bayern auszurollen.
Im hier ausgeschriebenen Vorprojekt soll unter anderem die Definition von Verwaltungsleistungen, die Prüfung, Aufstellung und Analyse der bereits existierenden und ad-hoc einsetzbaren technischen Infrastruktur sowie die Beschreibung der Aufgabenteilung erfolgen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die vorgegebenen Auftragsparameter sind sachlich gerechtfertigt, da die Beschreibung der technischen Umsetzung im Rahmen des Vorprojekts ausschließlich mithilfe spezieller Kenntnisse über die ad-hoc einsetzbaren sowie bayernweit flächendeckenden IT- und Prozess-Infrastrukturen möglich ist.
Aus technischen Gründen besteht objektiv kein Wettbewerb, da für die Erbringung der Leistung spezielles Wissen und spezielle Werkzeuge notwendig sind, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen (vgl. zu diesem Absatz Erwägungsgrund 50 RL 2014/24/E U). Die hier vorbezeichnete IT-Infrastruktur (spezielles Werkzeug), sowie Prozesse und Kenntnisse (Spezialwissen) stellen solche technischen Gründe dar und sind für das Projekt ausschlaggebend. Für einen anderen Dienstleister oder eine andere Mehrheit von Dienstleistern wäre es technisch unmöglich die geforderte Leistung zu erbringen. Wenn überhaupt wäre dies allenfalls mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand denkbar (Neuschaffung entsprechender Doppelstrukturen), selbst dann aber nicht in der vom OZG gesetzlich vorgegebenen Frist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Vorprojekt Top-150 Unternehmensleistungen Bayern
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auskünfte erteilt das Bayerische Staatsministerium für Digitales, Oskar-von-Miller-Ring 35, 80333 München.
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf schriftlichen Antrag hin ein. Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachten von Vergabevorschriften geltend macht. Der Antrag ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1-3 GWB unzulässig, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften bereits im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen und in der Regel vor Anrufung der Kammer gerügt hat bzw., wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe /Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat.
Ferner ist ein Antrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
Einen bereits erteilten Zuschlag kann die Kammer nicht wieder aufheben (§ 168 Abs. 2 GWB). Allerdings kann ein Zuschlag bzw. Vertrag unwirksam und damit ein Nachprüfungsverfahren zulässig sein, wenn ein förmliches Vergabeverfahren gar nicht durchgeführt wurde oder der Auftraggeber die Bieter oder Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Auftragserteilung hiervon nicht informiert hat. Einzelheiten hierzu, auch zu Fristen und Inhalt der Information finden sich in den §§ 134, 135 GWB.