Projektsteuerungsleistungen für das PCR-Pool-Testprojekt an Grund- und Förderschulen in Bayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/S 226-595256
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Projektsteuerungsleistungen für das PCR-Pool-Testprojekt an Grund- und Förderschulen in Bayern
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind Projektsteuerungsleistungen für das an Schulen durchgeführte PCR-Pooltestprojekt des Freistaats Bayern
Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sind Projektsteuerungsleistungen für das durchgeführte PCR-Pooltestprojekt des Freistaats Bayern im Schuljahr 2021/2022
Auftraggeberseitige Option, den Vertrag bis zum 31.03.2022, bis zum Beginn der Sommerferien am 1. August 2022 und bis zum Schuljahresende 2022/2023 mit Beginn der Sommerferien am 31. Juli 2023 zu verlängern.
Abschnitt IV: Verfahren
Verkürzung aufgrund Dringlichkeit gem. § 17 Abs. 3, Abs. 8 VgV. Aufgrund des unabsehbaren Infektionsgeschehens, der Verbreitung der hoch infektiösen Delta-Variante und der nicht prognostizierbaren Entwicklung des Pandemiegeschehens im Herbst/Winter 2021 sollte das Testprojekt bis Ende Februar 2022 durchgeführt werden. Der Beschaffungsbedarf musste daher kurzfristig gedeckt werden; dies war allein über eine beschleunigte Vergabe möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Projektsteuerungsleistungen für das PCR-Pooltestprojekt in Bayern
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Aufgrund § 39 VI Nr. 3 VgV wird der Auftragswert unter V.2.4) nicht angegeben, jedoch aus technischen Gründen mit "1" bezeichnet.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.