Erneuerung von Nahbedienplätzen Referenznummer der Bekanntmachung: SV-SWE-201104-005
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80287
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.swm.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.swm.de/privatkunden/unternehmen/einkauf-logistik.html
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung von Nahbedienplätzen
Erneuerung von Nahsteuerrechner, aus 27 Umspannwerken.
München
Im Zuge der IT Sicherheit müssen bestehende Nahsteuerrechner, aus 27 Umspannwerken der SWM ersetzt werden. Die neuen Rechner müssen mit aktuellem Betriebssystem (Windows 10), sowie daraus resultierender aktueller Nahsteuersoftware ausgestattet werden.
Die Nahsteuerrechner müssen individuell für jede Anlage konfiguriert und auch vollständig getestet sein, so dass ein Austausch mit dem alten Nahsteuerrechner durch SWM Personal in kürzester Zeit erfolgen kann. Damit soll sichergestellt werden, dass die Ausfallzeiten auf ein Minimum reduziert wird. Dies ist durch einen beim AN durchgeführten Bittest, der durch ein Prüfprotokoll nachgewiesen werden muss, zu dokumentieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Erneuerung von Nahbedienplätzen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Kalendertage nach Absendung (elektronisch oder per Fax) der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung (§ 134 GWB).
Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass der Antragsteller die geltend gemachten Vergabeverstöße, soweit diese vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt wurden, innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen, soweit die Vergabeverstöße aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung, Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe, gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 3 GWB).