Beschaffung eines COVARIS ME220 Focused-ultrasonicator
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: D7026
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Augsburg
NUTS-Code: DE271 Augsburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 86156
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uk-augsburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines COVARIS ME220 Focused-ultrasonicator
Das Universitätsklinikum Augsburg beabsichtigt die Beschaffung eines ME220 der Fa. COVARIS, mit dessen Hilfe die Fragmentierung für Hochdruchsatzsequenzierung (HTS) in der Molekularpathologie betrieben werden soll.
Universitätsklinikum Augsburg, Stenglinstr. 2, 86156 Augsburg
Es wird ein Instrument zur Probenvorbereitung beschafft, das für die Fragmentierung menschlicher DNA verwendet wird, die in verschiedenen Bibliotheksvorbereitungsmethoden für die Hochdurchsatzsequenzierung (HTS) vorbereitet wird. Fokussiertes Ultraschallgerät zum mechanischen Zerkleinern von Nukleinsäuren.
Focused-Ultrasonicator ME220 Gerät zur standardisierten und schonenden Fragmentierung von Nukleinsäuren:
a)Benchtopgerät
b)Kompatibel und Validiert für den TSO500 Workflow von Illumina.
c)Bearbeitung von bis zu 8 Proben in einem Lauf.
d)Fokussierte und isothermale Bearbeitung der Proben, Sicherung der Probenintegrität
e)Automatischer Zerkleinerungsprozess ohne Probenkontakt
f)Frequenz des Geräts muss fokussiert und innerhalb des Ultraschallbereichs sein (Wellenlängen zwischen 500 – 1500 kHz und 1 – 10 mm)
g)Computerkontrollierte Zeiteinstellung und Energietransfer
h)Funktion außerhalb des humanen Hörbereichs (gleichzeitiges Arbeiten im selben Labor bei Betrieb des Ultraschallgeräts ohne zusätzliche Abschirmung)
i)Generation der Nukleinsäurefragmente im Größenbereich von 150bp bis 5kbp
j)flexibles Probenvolumen von 15µl bis 1ml
k)Kompatibilität mit Liquid Handling Plattform zur Probenautomatisierung
l)Automatische Kontrolle des Wasserbadsystems
m)Automatsche Temperaturkontrolle
n)Wasserspiegelniveaukontrolle
o)Wasserreinheitskontrolle
p)bearbeitete Nukleinsäuren müssen nachweislich eine ausreichende Qualität besitzen um damit NGS-Applikationen (auch ChiP-Seq) durchzuführen Ultraschallgerät mit Zubehör Schutzvermerk nach ISO 16016 beachten - 6/8
q)Fähigkeit, Nukleinsäuren aus unterschiedlichen Ausgangsmaterialien in einer ausreichenden Qualität und Quantität zu isolieren, um damit NGS-Sequenzierungen, Sanger-Sequenzierungen, digitale PCR sowie RT-PCR durchzuführen
r)Steuer-/Auswerteeinheit
s)Gerätesoftware muss kompatibel mit Microsoft-Anwendungen sein
t)Dateneingabe wahlweise über Keyboard oder Touchpad-Funktion
Eine europaweite Markterkundung ergab, dass nur die Technologie von COVARIS alle zwingend erforderlichen Anforderungen erfüllt (Mindestanforderungen).
Das Universitätsklinikum Augsburg wird den Vertrag nicht vor Ablauf der in § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB genannten Frist von 10 Tagen schließen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nur die Geräte der Firma COVARIS erfüllt die unter II.2.4 genannten Mindestanforderungen.
Im Sinne der Öffnung des Wettbewerbs haben wir alle Alternativen bzw. Ersatzlösungen geprüft. Auch nach Rücksprachen mit den Herstellern erfüllt nur das Gerät der Fa. COVARIS als einziges alle genannten Spezifikationen und ist für den geplanten TSO500 Workflow von Illumina validiert. Somit steht fest, dass es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt. Der mangelnde Wettbewerb ist auch nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter, denn alle aufgestellten technischen Anforderungen a) bis t) sind zwingend erforderlich (Mindestanforderungen).
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: BRIGHTON
NUTS-Code: UKJ2 Surrey, East and West Sussex
Postleitzahl: BN2 6AH
Land: Vereinigtes Königreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
In dem Pflichtfeld II.1.7) und V.2.4) wird der Betrag 1 EUR eingegeben.
Der angegebene Gesamtwert der Beschaffung bzw. der Wert des Auftrages entspricht nicht dem tatsächlichen Wert der Beschaffung bzw. des Auftrages. Dieser Wert wird aus Gründen der Geheimhaltung nicht veröffentlicht, da er u. a. den geschäftlichen Interessen des erfolgreichen Bieters schadet und den lauteren Wettbewerb beeinträchtigt und auch nach § 135 Abs. 3 S.2 GWB nicht zwingend bekanntzumachen ist.
Zu V.2.1)
Es kann im Formular kein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen werden, es wird daher nur das Datum der Absendung dieser Bekanntmachung angegeben.
Der Vertragsschluss erfolgt jedoch frühestens nach Ablauf der Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Ex-ante-Transparenzbekanntmachung vgl. hierzu § 135 Abs 3 Nr. 3 GWB.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB regelt:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. Gegen § 134 verstoßen hat oder
2. Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB tritt nicht ein, wenn
1. Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de