Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Software "Fransy" Referenznummer der Bekanntmachung: BR-2022-0014
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DE212
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80335
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.br.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Software "Fransy"
Weiterentwicklung der Funktionalität der Software "FRANSY".
Die Software FRequenz ANalyse SYstem (FRANSY) wird seit Jahren bei ARD und Deutschlandradio vorwiegend für die Planung und den Schutz der terrestrischen Rundfunksendernetze und das Frequenzmanagement zum Zwecke der Verbreitung ihrer Angebote, insbesondere auch ihrer Gemeinschaftsangebote, im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Auftrages eingesetzt.
Bayerischer Rundfunk
Rundfunkplatz 1
80335 München
Die Bedingungen für den Einsatzzweck sind auch von externen Einflüssen wie z.B. Rahmenbedingungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Bundenetzagentur abhängig und erfordern daher eine kontinuierliche Weiterentwicklung der Funktionalität von FRANSY. Darüber hinaus entsteht durch weitergehende fachliche Anforderungen ein Bedarf zur Weiterentwicklung.
Am 15.12.2021 hat der BR entschieden, mit Firma Con Terra eine Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der SW "Fransy" zu schließen. Dieses Datum ist in dieser Ex-ante Transparenzbekanntmachung in Abschnitt V.2.1 eingetragen.
Im Anschluss an die Entscheidung wurden die Konditionen für diesen Auftrag verhandelt.
Der Auftrag an Firma Con Terra soll nach dem 28.02.2022 erteilt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die vom Bayerischen Rundfunk in Zusammenarbeit mit Firma Con Terra entwickelte Software Fequenzanalysesystem "Fransy" beinhaltet das Softwaremodul map.apps, entwickelt und lizensiert von Firma Con Terra.
Dieses Softwaremodul kann nur vom Lizenzgeber, Firma Con Terra an die stetig ebenfalls weiterzuentwickelnde, den Vorgaben der World Radiocommunication Conference 2023 (WRC-23) der International Telecommunication Union (ITU) entsprechende Software "Fransy" angepasst werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Rahmenvereinbarung zur Weiterentwicklung der Software "Fransy"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48155
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die ausschreibende Stelle weist darauf hin, dass ein Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer nur zulässig ist, soweit der Antragsteller
- den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt hat,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens mit Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, stellt.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. §134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Auf die Regelungen in §§160, 161 GWB wird ausdrücklich hingewiesen.