Microsoft Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: 2021 kbo 0007 IT
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kbo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Microsoft Lizenzen
Microsoft Lizenzen
Gegenstand der zu erbringenden Leistung ist die Beschaffung von und die Beratung zu Microsoft Software Lizenzen und Software Assurance sowie die Zurverfügungstellung
von Microsoft Produkten, im Rahmen eines Microsoft Enterprise Agreement1 (im Folgenden „EA Vertrag“) sowie eines Leasingvertrages zur Lizenzmiete vonMS-365-
Lizenzen (MS-Azure). Der Auftragnehmer erbringt in Vorbereitung des Vertragsabschlusses mit Microsoft und innerhalb der Vertragslaufzeit weitere Serviceleistungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der Software beim Auftraggeber:
o Gewährleistung der Software Assurance einschließlich der zugehörigen Benefits
(FastTrack) durch den Lizenzgeber Fa. Microsoft; o Lizenz-Beratung; o Lizenz-Dokumentation
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Microsoft Lizenzen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90451
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer
Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte
Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw.
bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind
(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten
Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber
der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller
Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.
Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).