Abholung, Transport und thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm Referenznummer der Bekanntmachung: VI/5
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwandorf
NUTS-Code: DE239 Schwandorf
Postleitzahl: 92421
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]48
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Abholung, Transport und thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm
Abholung, Transport und thermische Verwertung von entwässertem Klärschlamm
LOS 1: Thermische Verwertung von ca. 6.000 to./a
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages für die thermische Verwertung / Entsorgung von entwässertem Klärschlamm inkl. Abholung, Transport und thermischer Verwertung / Entsorgung für den Zeitraum von zunächst einem Jahr (01.03.2022 bis 28.02.2023), mit der Option auf maximal zweimaliger Verlängerung um jeweils ein Jahr (maximal bis 28.02.2025). Der Zweckverband schließt die landwirtschaftliche, gärtnerische und landbauliche Klärschlammverwertung- / Entsorgung ausdrücklich aus. Es ist ausschließlich die thermische Verwertung / Entsorgung des entwässerten Klärschlamms zulässig. Als thermische Verwertung / Entsorgung ist die Mitverbrennung in Kraftwerken oder der Einsatz als Brennstoff, z. B. in Zementwerken, denkbar. Es werden nur zugelassene Entsorgungsanlagen akzeptiert. Bezüglich der Zusammensetzung des entwässerten Klärschlammes wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte Analyse verwiesen. Die Jahresmenge an entwässertem Klärschlamm beträgt ca. 10.000 to. / Jahr. Eine Mengenänderung hat keinen Einfluss auf vereinbarte Entsorgungspreise.
LOS 2: Thermische Verwertung von ca. 4.000 to./a
in den Vergabeunterlagen aufgeführt
Der Zweckverband Thermische Klärschlammverwertung Schwandorf (ZTKS) beabsichtigt den Abschluss eines Vertrages für die thermische Verwertung / Entsorgung von entwässertem Klärschlamm inkl. Abholung, Transport und thermischer Verwertung / Entsorgung für den Zeitraum von zunächst einem Jahr (01.03.2022 bis 28.02.2023), mit der Option auf maximal zweimaliger Verlängerung um jeweils ein Jahr (maximal bis 28.02.2025). Der Zweckverband schließt die landwirtschaftliche, gärtnerische und landbauliche Klärschlammverwertung- / Entsorgung ausdrücklich aus. Es ist ausschließlich die thermische Verwertung / Entsorgung des entwässerten Klärschlamms zulässig. Als thermische Verwertung / Entsorgung ist die Mitverbrennung in Kraftwerken oder der Einsatz als Brennstoff, z. B. in Zementwerken, denkbar. Es werden nur zugelassene Entsorgungsanlagen akzeptiert. Bezüglich der Zusammensetzung des entwässerten Klärschlammes wird auf die den Vergabeunterlagen beigefügte Analyse verwiesen. Die Jahresmenge an entwässertem Klärschlamm beträgt ca. 10.000 to. / Jahr. Eine Mengenänderung hat keinen Einfluss auf vereinbarte Entsorgungspreise.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
LOS 1: Thermische Verwertung von ca. 6.000 to./a
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
LOS 2: Thermische Verwertung von ca. 4.000 to./a
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91052
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Zulässigkeit von Nachprüfungsanträgen ist in § 160 GWB geregelt.
§ 160 GWB lautet auszugsweise:
„(1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
[…]
(3)
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem AG gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des AGs, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“
Danach ist ein Nachprüfungsantrag insbesondere unzulässig, soweit ein erkannter Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem AG nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) oder der Nachprüfungsantrag nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, gestellt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Die Vergabestelle weist darauf hin, dass das Verfahren vor der Vergabekammer für die unterlegene Partei kostenpflichtig ist.