Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems ORBIS Referenznummer der Bekanntmachung: BEK-2022-0002
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schrobenhausen
NUTS-Code: DE21I Neuburg-Schrobenhausen
Postleitzahl: 86529
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kkh-sob.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems ORBIS
Die Kreiskrankenhaus Schrobenhausen GmbH beabsichtigt die Vertragserweiterung mit der Dedalus Healthcare GmbH zum Hauptvertrag 0028200559 aus dem Jahre 2001 für das vorhandene Krankenhausinformationssystem Orbis zur Umsetzung der MUSS-Kriterien folgender Fördertatbestände des KHZG:
FTB 3 Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation zu schließen.
Kreiskrankenhaus Schrobenhausen GmbH
Högenauer Weg 5
86529 Schrobenhausen
Die Kreiskrankenhaus Schrobenhausen GmbH beabsichtigt die Vertragserweiterung mit der Dedalus Healthcare GmbH zum Hauptvertrag 0028200559 aus dem Jahre 2001 für das vorhandene Krankenhausinformationssystem Orbis zur Umsetzung der MUSS-Kriterien folgender Fördertatbestände des KHZG:
FTB 3 Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation zu schließen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Vorliegend soll das vorhandene Krankenhausinformationssystem ORBIS der Dedalus Healthcare GmbH erweitert werden. Die zu beschaffenden Erweiterungen für das Bestandsystem DEDALUS ORBIS im Gesamtpaket Digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation und den bereits im Betrieb befindlichen Softwaresystemen stehen in einem direkten funktionalen Zusammenhang. Einzelfunktionen des Gesamtpaketes lassen sich zwar am Markt beschaffen, jedoch ist eine ausreichende Integration dieser Module von "Fremdherstellern" in das vorhandene DEDALUS ORBIS technisch unmöglich, weil es sich bei diesem um ein "geschlossenes ECO System" handelt. Beim Erwerb der Module von Fremdherstellern würden daher Leistungen mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft, die technisch mit dem DEDALUS ORBIS unvereinbar wären. Dies hätte außerdem zur Folge, dass die im Rahmen der KHZG-Projekte angestrebte durchgängige Digitalisierung der Prozesse im Bereich der Krankenhausstationen nicht erreicht würde. Die bei den Mitarbeitern bereits bekannte und geschulte Anwendungsumgebung muss beibehalten, werden, da alle Systeme bei der Einführung geschult werden müssen. Der Schulungsaufwand, der entsteht, wenn man beim gleichen Anbieter bleibt, ist deutlich geringer, weil die grundsätzliche Bedienung der Software bereits bekannt ist. Die von der Schulung betroffenen Mitarbeiter (Pflege und Ärzte) stellen in einem Krankenhaus die größten Berufsgruppen dar.
Kein Einsatz von weiteren Schnittstellen, da die Bereitstellung von strukturierten Daten aus verschiedenen, Datendomänen / Entitäten gewährleistet sein muss.
Über die heute verfügbaren, standardisierten Schnittstellen zwischen Systemen verschiedener Hersteller ist es, nicht gewährleistet, dass diese Daten über syntaktisch und semantisch interoperablen Schnittstellen zwischen unterschiedlichen Systemen ausgetauscht werden können. Strukturierte Daten werden benötigt, um weiterführende Prozesse innerhalb des Krankenhauses zu unterstützen und mit weiterführenden Systemen außerhalb des Krankenhauses, auszutauschen (z.B. der Telematikinfrastruktur, Patientenportal, ePA). Die standardisierten Schnittstellen können ausschließlich die Daten in den Bereichen ICD und OPS-Kodes, personenbezogene Aufenthaltsdaten, Anforderungen und die Befundübermittlung per PDF, gewährleisten. Bei allen im PDF-Format übermittelten Dokumenten besteht das Problem einer Weiterverarbeitungsmöglichkeit der Daten. Diese liegen in einer unstrukturierten Form vor, dadurch ist die Verarbeitung von einzelnen konkreten Informationen nicht möglich. Strukturierte Informationen können im Detail gefragt und somit flexibel und zukunftssicher verwendet werden.
Der Aufbau einer parallelen Datenführung in einem vom Dedalus ORBIS unabhängigen System wäre zudem mit erheblichen technischen, (datenschutz-)rechtlichen und wirtschaftlichen Risiken verbunden und damit der Kreiskrankenhaus Schrobenhausen GmbH nicht zumutbar (bspw. erhebliche Risiken für Leib und Leben der Patienten sowie Haftungsrisiken im Falle einer technisch fehlerhaften Synchronisation von Gesundheitsdaten).
Mit Wahl des DEDALUS ORBIS hat die Kreiskrankenhaus Schrobenhausen GmbH insoweit in Ausübung des ihr zustehenden Leistungsbestimmungsrechts eine "Systementscheidung" getroffen, die sich auch auf die angeschlossenen und zu beschaffenden Funktionalitäten auswirkt.
Wie oben dargelegt kann die Erweiterung durch Produkte anderer Hersteller nicht in das bestehende System erfolgen, sondern nur unter Aufbau eines zweiten, parallelen Systems des neuen Herstellers, d.h. Produkte anderer Hersteller sind mit dem ursprünglichen System inkompatibel. Der Betrieb eines zweiten Systems ist aus den o.g. Gründen nicht vertretbar.
Fazit: Die produktspezifische Beschaffung des Systems im Verhandlungsverfahren gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) bzw. Abs. 4 Nr. 5 VgV verstößt nicht gegen § 97 Abs. 2 GWB und ist daher vergaberechtlich zulässig, da objektiv und nachweisbar kein anderer Anbieter den Beschaffungsbedarf decken kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Vertragserweiterung des Krankenhausinformationssystems ORBIS
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70499
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen über dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.