Beschaffung einer Digitalen Schnittstelle für die Durchführung von PCR-Pooltestungen in den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Muenchen
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmgp.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Digitalen Schnittstelle für die Durchführung von PCR-Pooltestungen in den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen
Zur Durchführung von PCR-Pooltestungen an den 5. und 6. Klassen der weiterführenden Schulen in Bayern wurde zur unkomplizierten und schnellen Übermittlung der Laborergebnisse bzw. -befunde an die Schulen, Testpersonen und Erziehungsberechtigten eine digitale Schnittstelle benötigt. Durch diese Schnittstelle können die bei den PCR-Pooltestungen entnommenen Pool-Proben ebenfalls den Pools und die Rückstellproben den jeweiligen Einzelpersonen zugeordnet werden können. Diese digitale Schnittstelle stellt des Weiteren ein wichtiges Steuerungselement dar, um einen tagesaktuellen Überblick über den Ablauf der PCR-Pooltestungen und das Infektionsgeschehen in der Schule zu erhalten.
Bayern
Auftragsgegenstand ist die Bereitstellung einer digitalen Schnittstelle mit einer abzuschließenden Anbindung an noch näher zu bezeichnende Dritte (Labore). Diese Schnittstelle ermöglicht eine Zuordnung der, bei den PCR-Pooltestungen entnommenen Pool-Proben zu den Pools sowie der Rückstellproben zu den jeweiligen Einzelpersonen. Gleichzeitig ermöglicht diese Schnittstelle es nach Auswertung der Tests durch die Labore, die Testergebnisse und die Befunde auf unkompliziertem und schnellem Wege zu übermitteln. Dies umfasst die für die Implementierung der digitalen Schnittstelle rechtzeitige Abfrage von notwendigen Stammdaten. Dabei muss sichergestellt sein, dass zwischen digitaler Schnittstelle und teilnehmenden Dritten (Labore, Schulen, Erziehungsberechtigte) eine Verarbeitung, Vermittlung und ggf. Speicherung der Daten derart erfolgen kann, dass der für die Nutzung der Schnittstelle vorgesehene Personenkreis darauf zugreifen kann bzw. Daten automatisch an diesen übermittelt werden. Darüber hinaus ermöglicht die digitale Schnittstelle ein Monitoring inkl. Warnhinweisen, um sicherzustellen, dass der Datenaustausch zwischen Laboren und digitaler Schnittstelle problemlos verläuft.
Recht des Auftraggebers, die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auch über die Vertragslaufzeit hinaus für bis zu zwei weitere Monate zu beauftragen. Diese Option kann der Auftraggeber höchstens drei Mal ausüben, so dass sich insgesamt ein optionaler Verlängerungszeitraum von sechs Monaten ergibt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Der Ministerrat hat am 14. Dezember 2021 beschlossen, das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege für den Zeitraum vom 7. März 2022 bis zum 31. Juli 2022 mit der Fortführung der PCR-Pool-Testungen an den Grund- und Förderschulen, sowie mit der Ausweitung der Pool-PCR-Tests auf die Jahrgangsstufen 5 und 6 der weiterführenden Schulen zu beauftragen.
Die anhaltend hohen Infektionszahlen während der 4. pandemischen Welle, das überproportional hohe Infektionsgeschehen in Schulen sowie die Prognosen von Fachleuten zur Ausbreitung und Auswirkungen der Omikron-Variante – insbesondere auf den bereits geimpften Teil der Bevölkerung – machen die Durchführung der – besonders bei bereits geimpften Personen - sensitiveren PCR-Pooltests an den 5. und 6. Klassen erforderlich, um die Schülerinnen und Schüler (SuS), sowie das Schulpersonal vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus zu verhindern.
Im PCR-Pooltest-Projekt der Grund- und Förderschulen in Bayern hat sich eine zentrale, digitale Schnittstelle als ein wichtiges Steuerungselement der PCR-Pooltestungen erwiesen, um i) einen tagesaktuellen Überblick über das Infektionsgeschehen in den Schulen zu ermöglichen, ii) frühzeitig Schwierigkeiten bei der Laboranalyse identifizieren und beheben zu können, sowie iii) den Datenaustausch mit den beteiligten wissenschaftlichen Partnern zu vereinfachen, um Entscheidungsträgern schnellstmöglich ein detailliertes Bild über die aktuelle Lage in den bayrischen Schulen präsentieren zu können.
Die Entwicklung einer digitalen Schnittstelle der oben dargestellten Ausführung ist bereits für sich betrachtet ein mehrwöchiger Prozess, welcher schnellstmöglich eingeleitet werden musste, um den Start der PCR-Pooltestungen der 5. und 6. Klassen an weiterführenden Schulen in Bayern zum 07.03.2022 zu ermöglichen. Eine Verzögerung dieses Termins war aufgrund der latenten Gefahr für Gesundheit und Leben der Schüler und Schülerinnen nicht hinnehmbar. Basierend auf den Erfahrungen aus dem bisherigen Projekt ist zur Sicherstellung der Funktionalität einer neuen digitalen Schnittstelle eine mehrwöchige Hochlaufphase notwendig. Innerhalb dieser Hochlaufphase muss bspw. der Anschluss an die relevanten Laborschnittstellen umgesetzt werden. Da jede Laborschnittstelle individuell betrachtet werden muss, ist hierfür ein längerfristiger Austausch zwischen dem Anbieter der digitalen Schnittstelle und den potentiellen Laborpartnern notwendig. Darüber hinaus erfordert die Bereitstellung einer neuen digitalen Schnittstelle neues Lehrmaterial und eine Einlern-Phase der Schulverwaltungen, des Schulpersonals sowie der Schüler und Erziehungsberechtigten. Um einen reibungslosen und rechtzeitigen Start zu gewährleisten, war die Beschaffung der digitalen Schnittstelle von außerordentlicher Dringlichkeit.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1070
Land: Österreich
Hosting der IT-Infrastruktur
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV wird der genaue Auftragswert hier nicht veröffentlicht und aus technischen Gründen mit 1 EUR angegeben.
Ort: Muenchen
Land: Deutschland
Fragen zu Rechtsbehelfen bitte an das E-Mail-Postfach [gelöscht] richten. Auf § 135 Abs. 2 GWB i. V. m. § 160 Abs. 3 GWB wird hingewiesen.
§ 135 GWB: (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.