E-Busprojekt kleiner und mittlerer Verkehrsunternehmen in Bayern - Beschaffung von stationären und mobilen Ladeeinrichtungen Referenznummer der Bekanntmachung: 1020-0452-2021/001127
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.coburg.de/Vergabeseite
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 63739
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stwab.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Reichenhall
NUTS-Code: DE215 Berchtesgadener Land
Postleitzahl: 83435
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-bad.reichenhall.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coburg
NUTS-Code: DE243 Coburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.suec.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Postleitzahl: 84028
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-landshut.de/
Abschnitt II: Gegenstand
E-Busprojekt kleiner und mittlerer Verkehrsunternehmen in Bayern - Beschaffung von stationären und mobilen Ladeeinrichtungen
Beschaffung von stationären und mobilen Ladeeinrichtungen
Stadtwerke Aschaffenburg
Stadtwerke Aschaffenburg
Im Rahmen des E-Busprojektes kleiner und mittlerer Verkehrsbetrieb in Bayern beabsichtigt die Stadtwerke Aschaffenburg die Beschaffung von insgesamt drei stationären Ladesäulen und einem mobilen Ladegerät für elektrisch angetriebene Standard-Stadtlinienbusse. Die Lieferung soll in Absprache mit dem AG ab Februar 2022 erfolgen und zum Ende April 2022 abgeschlossen sein.
Stadtwerke Bad Reichenhall KU
Stadtwerke Bad Reichenhall
Im Rahmen des E-Busprojektes kleiner und mittlerer Verkehrsbetrieb in Bayern beabsichtigen die Stadtwerke Bad Reichenhall KU die Beschaffung von mobiler und stationärer Ladeinfrastruktur. Die Lieferung der mobilen Infrastruktur muss spätestens im 1. Quartal 2022 erfolgen. Die Lieferung der 3 stationären LIS erfolgt gemäß Absprache, da z. Z. eine neue Bushalle gebaut wird.
SÜC Bus und Aquaria GmbH
SÜC Bus und Aquaria GmbH in Coburg
Im Rahmen des E-Busprojektes kleiner und mittlerer Verkehrsbetrieb in Bayern beabsichtigt die SÜC Bus und Aquaria GmbH die Beschaffung von insgesamt drei stationären Ladesäulen und einem mobilen Ladegerät für elektrisch angetriebene Standard-Stadtlinienbusse. Die Lieferung soll in Absprache mit dem AG ab Februar 2022 erfolgen und zum Ende August 2022 abgeschlossen sein.
Die ausgeschriebenen Ladesäulen sollen im Carport des Verkehrsbetriebes, an der westlichen Wandseite neben der Omnibusspur errichtet werden. (Siehe Plan EG Parkdeck) Die zur Verfügung stehende Breite beträgt dort nur ca. 0,9 m.
Für platzsparende Alternativen, die eine größtmögliche Durchfahrtsfreiheit ermöglichen, sind Nebenangebote zugelassen und erwünscht.
Stadtwerke Landshut
Stadtwerke Landshut
Im Rahmen des E-Busprojektes kleiner und mittlerer Verkehrsbetrieb in Bayern beabsichtigen die Stadtwerke Landshut die Beschaffung von insgesamt drei stationären Ladesäulen und einem mobilen Ladegerät für elektrisch angetriebene Standard-Stadtlinienbusse. Die Lieferung soll in zwei Chargen erfolgen, 1. Lieferung von zwei stationären Ladesäulen und einem mobilen Ladegerät bis Ende Februar 2022 und eine 2. Lieferung von einer stationären Ladesäule im dritten Quartal 2022.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadtwerke Aschaffenburg
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadtwerke Bad Reichenhall KU
Abschnitt V: Auftragsvergabe
SÜC Bus und Aquaria GmbH
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Stadtwerke Landshut
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftrag eben nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nummer 2 GWB.
§ 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Vergabekammer leitet gemäß § 160 Abs. 1 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter/Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die Betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertagen nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter/Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der Betroffenen Bieter/Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]