Kurorchester für die Stadt Bad Wörishofen
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bad Wörishofen
NUTS-Code: DE27C Unterallgäu
Postleitzahl: 86825
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bad-woerishofen.info/
Abschnitt II: Gegenstand
Kurorchester für die Stadt Bad Wörishofen
Die Stadt Bad Wörishofen bietet ihren Gästen und Einwohnern seit über 30 Jahren Kurmusik durch ein Kurorchester.
Die Auftritte des Kurorchesters folgen einem genauen Spielplan, der sich im Jahresverlauf in 5 Spielzeiten aufteilt.
Bad Wörishofen
Die Stadt Bad Wörishofen bietet ihren Gästen und Einwohnern seit über 30 Jahren Kurmusik durch ein Kurorchester.
Die Auftritte des Kurorchesters folgen einem genauen Spielplan, der sich im Jahresverlauf in 5 Spielzeiten aufteilt:
a) 01.01. bis 30.04.:
In diesem Zeitraum sind mindestens 85 bis maximal 90 Konzerte in Quintett-Besetzung (5 Musiker) zu jeweils 90 Minuten Spielzeit vormittags oder nachmittags, also 1 x täglich vorgesehen.
b) 01.05. bis 31.10.:
In diesem Zeitraum sind mindestens 225 bis maximal 240 Konzerte in großer Besetzung (10 Musiker) zu jeweils 90 Minuten Spielzeit vormittags, nachmittags und/oder abends vorgesehen, also maximal 2 Konzerte pro Tag.
c) 01.11. bis 30.11.:
In diesem Zeitraum finden keine Konzerte statt (spielfreie Zeit).
d) 01.12. bis 18.12.:
In diesem Zeitraum sind 10 Konzerte in Trio-Besetzung (3 Musiker) zu jeweils 90 Minuten Spielzeit vormittags oder nachmittags, also 1 x täglich vorgesehen.
e) 19.12. bis 31.12.:
In diesem Zeitraum sind mindestens 14 bis maximal 18 Konzerte in Quintett-Besetzung (5 Musiker) zu jeweils 90 Minuten Spielzeit vormittags, nachmittags und/oder abends, also maximal 2 Konzerte pro Tag vorgesehen.
Konzertfrei ist regelmäßig der Donnerstag. Die Konzerte dauern 90 Minuten ohne Pausen. Neben dem Donnerstag werden weitere spielfreie Tage im monatlich noch zu konkretisierenden Spielplan bekanntgegeben.
Die Konzerte finden in den von der Stadt Bad Wörishofen zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, je nach Witterung auch im Freien statt. Die Proben können im Probenraum des Untergeschoßes im Kurhaus der Stadt Bad Wörishofen nach entsprechender Absprache mit den anderen Hausnutzern stattfinden. Die Stadt Bad Wörishofen stellt einen Fundus an Noten zur Verfügung.
Das Orchester muss über eine Stärke von mindestens 10 Musikern (sogenannte große Besetzung) mit folgenden Instrumenten und über einen Orchesterleiter (benannt aus dem Kreis der 10 Musiker) verfügen:
Erste Violine
Zweite Violine
Violoncello
Kontrabass mit Verpflichtung zum E-Bass
Klavier
Klarinette mit Verpflichtung zum Saxophon
Trompete
Posaune
Schlagzeug
Flöte
Mit jeweils wechselnden Instrumenten kann ein Trio, bestehend aus 3 Musikern, oder ein Quintett, bestehend aus 5 Musikern, gemäß dem oben genannten Spielplan gebildet werden.
Die Vergabeverhandlungen finden voraussichtlich im März 2022 statt. Die Auftragsvergabe ist im Anschluss vorgesehen, der Leistungsbeginn für den 01.05.2022.
Das Vorspiel ist terminiert auf Dienstag, 22. März 2022 zwischen 10.00 – 16:00 Uhr
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, die Frist für die Einreichung der Angebote (in der 2. Verfahrensstufe, Verhandlungsverfahren) gemäß § 17 Abs. 7 VgV zu verkürzen.
Die Frist für die Angebotsabgabe wird auf 10 Tage verkürzt, wobei der Termin für das Vorspielen aus terminlichen Gründen vor Ablauf dieser Frist stattfinden wird.
Voraussichtlich 2x um 1 Jahr
- Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
- technische und berufliche Leistungsfähigkeit.
Die eingehenden Bewerbungen werden zunächst nach den Ausschlusskriterien gemäß § 123 GWB (zwingende Ausschlusskriterien) und nach § 124 GWB (fakultative Ausschlussgründe) geprüft. Die Eignungskriterien sind unter Ziffer III.1) (Teilnahmebedingungen) im Einzelnen dargelegt.
Hinweis zu einem etwaigen Losverfahren in Ergänzung zu § 75 Abs. 6 VgV: Erfüllen mehrere Bewerber gleichermaßen die Anforderungen und ist die Bewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten Eignungskriterien zu hoch, so wird die Auswahl unter den verbleibenden Bewerben durch Los getroffen werden.
Hinweis zu Nachnominierungen: Im Falle einer Absage eines Teilnehmers an den Vergabeverhandlungen behält sich die Vergabestelle vor, der Rangfolge des Auswahlverfahrens (Teilnahmewettbewerb) entsprechend das nächst platzierte Büro zur Teilnahme an den Vergabeverhandlungen einzuladen. Ein Rechtsanspruch auf diese sogenannte Nachnominierung besteht aber nicht. eine Nachnominierung wird wenn, dann jedoch 10 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist ausgesprochen. Diese Regelung soll einem nachnominierten Teilnehmer eine Mindest-Vorbereitungszeit und somit die Gleichbehandlung aller Teilnehmer sicherstellen.
Teilnahmeanträge und Angebote dürfen ausschließlich über den verschlüsselten Angebotsbereich der elektronischen Vergabeplattform eingereicht werden. Eine Einreichung per E-Mail oder unverschlüsselt per Bietermitteilung ist nicht zulässig und führt zwangsläufig zum Ausschluss. Rückfragen sind jedoch über Bietermittelungen unverschlüsselt über die Vergabeplattform möglich.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
a) Erklärung des Bewerbers über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 123 und § 124 GWB;
b) Erklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 21 MiLoG;
c) Ist der Bewerber eine juristische Person, zu deren satzungsgemäßen Geschäftszweck die ausgeschriebene Dienstleistung gehört, ist diese nur teilnahmeberechtigt, wenn durch Erklärung des Bewerbers nach § 43 Abs. 1 Satz 1 VgV nachgewiesen wird, dass die verantwortlichen Leistungserbringer die an die natürliche Person gestellten Anforderungen erfüllen;
d) Der Bewerber muss bereit sein, im Auftragsfall eine Erklärung gemäß § 1 des Verpflichtungsgesetzes abzugeben;
e) Will sich der Bewerber bei der Erfüllung des Auftrags der Leistungen anderer Unternehmen bedienen, hat er diese zu benennen. Der Bewerber muss außerdem gemäß § 36 Abs. 1 VgV und § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV angeben, ob und welche Teile des Auftrags er beabsichtigt als Unterauftrag zu vergeben. Eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen ist abzugeben.
f) Erklärung des Bewerbers über die Bildung von Bewerbergemeinschaften: Bewerbergemeinschaften haften gesamtschuldnerisch und haben mit ihrem Teilnahmeantrag eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben, in der alle Mitglieder aufgeführt sind und der bevollmächtigte Vertreter benannt ist, der die Mitglieder gegenüber der Vergabestelle rechtsverbindlich vertritt. Mehrfachbeteiligungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zur Nichtberücksichtigung sämtlicher betroffener Bewerbergemeinschaften im weiteren Verfahren. Mehrfachbenennungen sind auch Bewerbungen unterschiedlicher Niederlassungen eines Bewerbers sowie mehrerer Mitglieder ständiger Arbeitsgemeinschaften.
Die fachliche Qualifikation des Orchesterleiters (§ 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV) ist durch Vorlage der jeweiligen Urkunde über das Vorhandensein einer musikalischen Ausbildung (§ 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV) zu belegen, ebenso die Befähigung zum Spielen eines der unter Ziffer II.2.4) genannten Instrumente. Unter musikalischer Ausbildung ist beispielsweise der Besuch einer Musikschule, eines Konservatoriums, einer Musikhochschule oder Akademie oder die Absolvierung einer privaten oder kirchenmusikalischen Ausbildung (in Deutschland z.B. „D-“ oder „C-Ausbildung“ genannt) bzw. vergleichbare Ausbildungen oder vergleichbare Ausbildungen, die im jeweiligen Herkunftsstaat des Bewerbers anders bezeichnet werden, zu verstehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
a) Die ausgefüllten Teilnahmeanträge (und später im Verfahren entsprechend auch die Angebote) sind rechtsgültig zu unterschreiben und mit den geforderten Nachweisen, Erklärungen und Anlagen zwingend innerhalb der Einreichungsfrist ausschließlich über den verschlüsselten Angebotsbereich der elektronischen Vergabeplattform einzureichen. Eine Einreichung per Email oder unverschlüsselt per Bietermitteilung ist nicht zulässig und führt zwangsläufig zum Ausschluss. Nicht unterschriebene bzw. formlose Bewerbungen werden im weiteren Verfahren nicht berücksichtigt. Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, der Bieter hat dies nicht zu vertreten (§ 57 Absatz 1 Satz 1 VgV).
b) Während der Bewerbungsphase sind Rückfragen ausschließlich elektronisch als Bewerberfragen-/ mitteilungen unverschlüsselt über den Kommunikationsbereich der Vergabeplattform bis spätestens 10 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist an den Auftraggeber zu richten. Verbindliche Stellungnahmen werden als Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen unter der zuvor genannten Vergabeplattform bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist veröffentlicht.
c) Bewerbungsunterlagen können nur verschlüsselt elektronisch eingereicht werden und verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber bedient sich bei der Auswertung eines externen Verfahrensbetreuers, dem die Bewerbungsunterlagen hierfür vertraulich bereitgestellt werden.
d) Geforderte Nachweise sind elektronisch, nicht deutschsprachige Nachweise in einer beglaubigten Übersetzung, der Bewerbung beizulegen.
e) Informationspflicht des Bewerbers: Die Teilnehmer/die Bewerber verpflichten sich, sich eigenverantwortlich bis 6 Kalendertage vor Ablauf der Teilnahmefrist auf der zuvor genannten Vergabeplattform zu informieren, ob Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen zu den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden. Weiter werden die Bewerber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich in besonderen Fällen die Notwendigkeit ergeben kann, die Teilnahmefrist auch noch innerhalb der zuvor genannten 6 Kalendertage abzuändern oder zu verschieben. Entsprechende Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen werden unverzüglich auf zuvor genannter Vergabeplattform veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, dass alle veröffentlichten Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen Bestandteil der Vergabeunterlagen sind. Sollten sich die veröffentlichten Erläuterungen, Aktualisierungen oder Änderungen auf den Teilnahmeantrag auswirken, gelten folgende Regelungen: Ist der Teilnahmeantrag bereits elektronisch eingereicht worden, so ist dem Auftraggeber bis zum Ende der Teilnahmefrist über die Vergabeplattform mitzuteilen, sofern:
— der alte Teilnahmeantrag für ungültig erklärt und kein neuer Teilnahmeantrag abgegeben wird,
— der alte Teilnahmeantrag für ungültig erklärt und ein neuer Teilnahmeantrag abgegeben wird. Der neue Teilnahmeantrag muss vor Ende der Teilnahmefrist elektronisch vorliegen,
— der alte Teilnahmeantrag -ergänzt um das Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben aufrechterhalten werden soll. Auf die Möglichkeit diese, vom speziellen Einzelfall abhängige Variante wählen zu können, wird in dem betreffenden Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben ausdrücklich hingewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass das unterzeichnete Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben vor Ablauf der Teilnahmefrist dem Auftraggeber elektronisch vorliegen muss,
— der alte Teilnahmeantrag unverändert aufrechterhalten werden soll. In diesem Fall wird darauf hingewiesen, dass ein bereits eingereichter Teilnahmeantrag, wenn erforderlich, an die Erläuterungs-, Aktualisierungs- oder Änderungsschreiben angepasst werden muss.
Sofern keine gesonderte Mitteilung eingeht, wird davon ausgegangen, dass der alte Teilnahmeantrag unverändert aufrechtgehalten wird.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/
Verstöße im Sinne von § 135 Abs. 1 GWB (Unwirksamkeit des Vertrages) sind in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Kenntnis des Verstoßes, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend zu machen. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im EU-Amtsblatt bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EU (§ 135 Abs. 2 GWB). Ein Nachprüfungsverfahren ist nur bei Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen zulässig: Verstöße gegen Vergabevorschriften, die der Bewerber im Vergabeverfahren erkannt hat, sind gegenüber dem Auftraggeber innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis zu rügen. Der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist binnen 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, einzureichen (§ 160 Abs. 3 GWB).
Ort: München
Land: Deutschland