Multimediaausstattung Digitalpakt für sechs Schulen Stadt Kitzingen Inhalt: -E-Screens -Notebooks -Tablets -Dokumentenkameras Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S 010-017662
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kitzingen
NUTS-Code: DE268 Kitzingen
Postleitzahl: 97318
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadt-kitzingen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Multimediaausstattung Digitalpakt für sechs Schulen Stadt Kitzingen Inhalt: -E-Screens -Notebooks -Tablets -Dokumentenkameras
Multimediaausstattung Digitalpakt für sechs Schulen Stadt Kitzingen
Inhalt:
-E-Screens
-Notebooks
-Tablets
-Dokumentenkameras
Losaufteilung:
Los 1 - Lehrerarbeitsplatz
Los 2 - EDV-Komponenten
Lehrerarbeitsplatz Lieferung von E-Screens und Dokumentenkameras
97318 Kitzingen
Die Stadt Kitzingen plant die Beschaffung von neuer Multimediatechnik und Schul-IT im
Rahmen der laufenden Förderprogramme (Digitalpakt) für die örtlichen Schulen.
Die Ausschreibung umfasst die Lieferung und Installation von fabrikneuen Systemen inkl.
benötigter Software und Zubehör laut Leistungsbeschreibung sowie die Einweisung in die
entsprechenden Systeme. Es dürfen nur aktuelle Systeme angeboten werden.
Alle in der Ausschreibung geforderten System- und Leistungsmerkmale sind mit den
angebotenen Produkten zu erfüllen (mindestens nach dem aktuellen Votum 2021 des
Beraterkreis zur IT -Ausstattung von Schulen des Bayerischen Staatsministeriums für
Unterricht und Kultus, oder höherwertig, bzw. der Anlage 2 zu den Förderrichtlinien
des Digitalpakts).
Mit einzukalkulieren ist ferner das erforderliche Montagematerial und der Abtransport
sämtlicher Verpackungsmaterialien vom Leistungsort.
Die Beschaffung und Belieferung der Hardware hat so zu erfolgen, dass der produktive
Betrieb aufrechterhalten bleibt und der Schulunterricht nicht gestört wird.
Los 2 - EDV-Komponenten
97318 Kitzingen
Lieferung von Notebooks, PCs, Tablets und entsprechenden Ladewägen
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direkter Link zur Eigenerklärung -- siehe Link https://www.staatsanzeiger-eservices.de/aJs/EuBekEigenUrl?z_param=238340
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Abschnitt IV: Verfahren
Stadt Kitzingen
Sachgebiet IT
Kaiserstr. 13/15
97318 Kitzingen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 981530
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
- § 134 Abs. 2 GWB - Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung
der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem
Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach derAbsendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und
Bewerber kommt es nicht an.
- Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§
155 ff. GWB). Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit
des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.