Rahmenvereinbarung über Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung sowie regelmäßige Wartung und Instandhaltung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Dachauer Kindertagesstätten. Referenznummer der Bekanntmachung: 2021/058
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
NUTS-Code: DE217 Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.dachau.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung über Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme, Einweisung sowie regelmäßige Wartung und Instandhaltung von mobilen Luftreinigungsgeräten für Dachauer Kindertagesstätten.
Die Große Kreisstadt Dachau beabsichtig den Abschluss einer Rahmenvereinbarung zur Beschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten für die Dachauer Kindertagesstätten. Abrufberechtigt sind neben der Großen Kreisstadt Dachau sieben weitere Träger von in Dachau befindlichen Kindertagesstätten (eine Liste der Abrufberechtigten Stellen ist Bestandteil der Vergabeunterlagen) .
Die Geräte sind in die vom jeweiligen Auftraggeber genannten Räume zu liefern, aufzustellen, betriebsfertig anzuschließen und auf die erforderliche Leistungsstufe einzustellen. Anfallender Verpackungsmüll ist vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen.
Bei Lieferung muss in jeder KiTa eine Einweisung des vom jeweiligen Auftraggeber benannten Personals erfolgen.
Zwingender Bestandteil der zu vergebenden Leistung ist außerdem die fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Geräte nach Herstellerangaben durch fachkundiges, qualifiziertes Personal (des Auftragnehmers/der Bietergemeinschaft/ggf. des Nachunternehmers) für mindestens 3 Jahre ab Inbetriebnahme der Geräte.
Dachau
Die Rahmenvereinbarung wird abgeschlossen über
- Lieferung, Aufstellung und Inbetriebnahme von mobilen Luftreinigern für Dachauer Kindertagesstätten,
- Einweisung von Vertretern des Auftraggebers sowie
- regelmäßige fachgerechte Wartung und Instandhaltung nach Herstellerangaben durch fachkundiges Personal.
1. Allgemeine Anforderungen:
- Die Geräte müssen mit Filtertechnologie, UV-C-Technologie, Ionisations- und Plasmatechnologie oder Kombinationen aus diesen Technologien arbeiten. Andere Technologien sind nicht förderfähig und können daher nicht angeboten werden.
- Der Luftdurchsatz muss in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Personen im Raum einstellbar sein.
- Die Geräte sollen einen fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz des Raumvolumens pro Stunde gewährleisten.
- Die Ansaug- und die Ausblasrichtung der durch das Luftreinigungsgerät hindurch geleiteten Luft muss so ausgerichtet sein, dass das Gerät einen wesentlichen Anteil der Mischluft im Raum ansaugt und als gereinigte Luft wieder in den Raum abgeben kann.
-Um einen geordneten Betrieb über die gesamte Dauer zu ermöglichen, dürfen die Geräte in der Betriebsstufe, die den geforderten fünf- bis sechsfachen Luftdurchsatz pro Stunde gewährleistet, einen Schalldruckpegel von möglichst 30 dB(A) - maximal aber 35 dB(A) - nicht überschreiten. Beim Einsatz zweier Geräte pro Raum müssen beide Geräte zusammen BEIDE Anforderungen (Luftdurchsatz und Schalldruckpegel) gleichzeitig erfüllen.
- Die betriebenen Geräte sind nach Herstellerangaben regelmäßig und fachkundig zu warten.
2. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Filtertechnologie
- Die verwendeten Filter müssen dem Stand der Technik entsprechen, d. h. es muss sich um HEPA-Filter der Klasse H 13 (Abscheidegrad von 99,95 Prozent) oder der Klasse H 14 (Abscheidegrad von 99,995 Prozent) nach der DIN EN 1822 handeln. Sollen Filter anderer Klassifizierung zum Einsatz kommen, ist ein überprüfbarer Nachweis der Hersteller in deutscher Sprache über die mindestens gleiche Effektivität wie HEPA-Filter der Klasse H 13 erforderlich.
- Die Filter müssen entweder regelmäßig ausgetauscht werden oder werden automatisch selbst gereinigt (Eine Reinigung durch Vertreter des Auftraggebers ist nicht zulässig - siehe Ziffer)
- Ein Filterwechsel muss durch fachkundiges, geschultes Personal nach Herstellerangaben durchgeführt werden.
- Nachweise des Herstellers in deutscher Sprache sind bereits mit der Abgabe des Angebots vorzulegen.
3. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit UV-C-Technologie
- Die Bestrahlung muss abgeschirmt und innenliegend erfolgen.
- Mit Abgabe des Angebots müssen von den Herstellern überprüfbare Nachweise zur Wirksamkeit in deutscher Sprache vorgelegt werden; dies gilt insbesondere für die notwendige Bestrahlungsintensität und die Verweildauer der virenbeladenen Aerosole innerhalb der bestrahlten Zone.
- Der Hersteller muss die Wirksamkeit (Gewährleistung einer Mindestdosis bei Einmalpassage von 70 J/m2, idealerweise mindestens 100 J/m2) und Gerätesicherheit (u. a. darf keine messbare UV-Strahlung in zugänglichen Bereichen nach außen dringen und es dürfen keine Nebenprodukte in solchen Mengen entstehen, dass sie für die Gesundheit bedenklich oder schädlich sind), möglichst auch beim Einsatz unter Realraumbedingungen wie in Klassenräumen, eindeutig und nachprüfbar belegen können.
- Nachweise er Herstellers sind bereits mit der Abgabe des Angebots in deutscher Sprache vorzulegen.
4. Zusätzliche Anforderungen an Geräte mit Ionisations- und Plasmatechnologie
- Es muss sichergestellt sein, dass kein Ozon als unerwünschtes Nebenprodukt auch in den Innenraum gelangen kann.
- Der Hersteller muss die Wirksamkeit (vgl. Nr. 3) anhand entsprechender Nachweise in deutscher Sprache eindeutig und nachprüfbar belegen können.
- Vom Hersteller ist ein Nachweis in deutscher Sprache zu erbringen, dass keine gesundheitsschädigenden Emissionen erzeugt werden.
- Nachweise des Herstellers in deutscher Sprache sind bereits mit der Abgabe des Angebots vorzulegen.
5. weitere Anforderungen
- Alle notwendigen Ersatzteile müssen ab der Inbetriebnahme der Geräte für mindestens fünf Jahre zu beziehen sein. Bei Gerätestörung, die nicht vom eingewiesenen Schulpersonal behoben werden kann oder bei Geräteausfall ist innerhalb von fünf Werktagen ein Ersatzgerät zu stellen.
- Es sind ausschließlich Standgeräte anzubieten, vorzugsweise ein Gerät pro Raum, maximal jedoch 2 Geräte pro Raum.
- Die Geräte sind innerhalb von 8 Wochen nach Abruf an die vom jeweiligen Auftraggeber benannten KiTas zu liefern, in die betroffenen Räume zu verbringen, dort anzuschließen und auf die erforderliche Leistungsstufe einzustellen. Anfallender Verpackungsmüll ist vom Auftragnehmer fachgerecht zu entsorgen.
- pro Einrichtung hat eine Einweisung des Personals in die Bedienung zu erfolgen.
- Zwingender Bestandteil der zu erbringen Leistung ist außerdem die regelmäßige fachgerechte Wartung und Instandhaltung der Geräte nach Herstellerangaben inklusive des ggf. erforderlichen regelmäßigen Filtertauschs für mindestens drei Jahre ab Inbetriebnahme der Geräte. Die Wartung ist durch geschultes qualifiziertes Personal des Bieters/der Bietergemeinschaft ggf. unter Einsatz eines Nachunternehmers zu erbringen.
Zum Abruf aus der Rahmenvereinbarung sind berechtigt die Große Kreisstadt Dachau sowie sieben weitere Träger, die in den Vergabeunterlagen genannt sind.
Die Mindestabnahmemenge ergibt sich aus dem Bedarf der Großen Kreisstadt Dachau, die Leistungen für 82 Räume der in städtischer Trägerschaft stehenden KiTas abrufen wird.
Die Höchstabnahmemenge ergibt sich aus dem Bedarf der großen Kreisstadt PLUS dem prognostizierten Bedarf der sieben weiteren Träger. Nach derzeitigem Stand können Geräte für bis zu 160 weitere Räume (max. 2 Geräte pro Raum) benötigt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bersteland
NUTS-Code: DE406 Dahme-Spreewald
Postleitzahl: 15910
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dachau
Postleitzahl: 85221
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.dachau.de