Koordinationsstelle Wohnen im Alter Referenznummer der Bekanntmachung: 2022LK000001
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80797
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.stmas.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Koordinationsstelle Wohnen im Alter
Die „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ ist eine Anlaufstelle rund um das Thema „Wohnen im Alter“. Sie berät Gemeinden, Organisationen aber auch private Initiativen beim Aufbau zeitgemäßer Wohnangebote und verlässlicher Beratungs- und Unterstützungsnetzwerke für ein möglichst selbstbestimmtes Wohnen im Alter. Dazu gehören insbesondere alternative, insbesondere gemeinschaftsorientierte Wohnformen oder niedrigschwellige Unterstützungsangebote wie z.B. bürgerschaftlich engagierte Nachbarschaftshilfen oder seniorengerechte Quartierskonzepte. Die „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ hat für den Themenbereich „Wohnen im Alter“ zu sensibilisieren, Interessenten zu informieren sowie individuelle Beratungen durchzuführen und die konkrete Umsetzung zu begleiten. Darüber hinaus ist eine intensive Zusammenarbeit mit den verschiedenen Netzwerkpartnern erforderlich. Einzubeziehen sind hierbei insbesondere Kommunen, Koordinatoren für Seniorenarbeit, (Wohlfahrts-)verbände und deren Mitgliedsorganisationen/-einrichtungen, Vereine, privatwirtschaftliche Unternehmen, Privatpersonen sowie sonstige relevante Akteure der Seniorenarbeit. Ziel der Arbeit der „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ ist es, darauf hinzuwirken, dass möglichst viele ältere Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung wohnen bleiben können oder alternative Wohnformen aufgebaut werden. Daneben sind auf Abruf wissenschaftliche Erhebungen durchzuführen.
Die „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ ist eine Anlaufstelle rund um das Thema „Wohnen im Alter“. Sie berät Gemeinden, Organisationen aber auch private Initiativen beim Aufbau zeitgemäßer Wohnangebote und verlässlicher Beratungs- und Unterstützungsnetzwerke für ein möglichst selbstbestimmtes Wohnen im Alter. Dazu gehören insbesondere alternative, insbesondere gemeinschaftsorientierte Wohnformen oder niedrigschwellige Unterstützungsangebote wie z.B. bürgerschaftlich engagierte Nachbarschaftshilfen oder seniorengerechte Quartierskonzepte. Die „Koordinations-stelle Wohnen im Alter“ hat für den Themenbereich „Wohnen im Alter“ zu sensibilisieren, Interessenten zu informieren sowie individuelle Beratungen durchzuführen und die konkrete Umsetzung zu begleiten. Darüber hinaus ist eine intensive Zusammenarbeit mit den verschiedenen Netzwerkpartnern erforderlich. Einzubeziehen sind hierbei insbesondere Kommunen, Koordinatoren für Seniorenarbeit, (Wohlfahrts-)verbände und deren Mitgliedsorganisationen/-einrichtungen, Vereine, privatwirtschaftliche Unternehmen, Privatpersonen sowie sonstige relevante Akteure der Seniorenarbeit. Ziel der Arbeit der „Koordinationsstelle Wohnen im Alter“ ist es, darauf hinzuwirken, dass möglichst viele ältere Menschen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung wohnen bleiben können oder alternative Wohnformen aufgebaut werden. Daneben sind auf Abruf wissenschaftliche Erhebungen durchzuführen.
Der Vertrag läuft ab dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, frühestens jedoch ab 01.06.2022 für zwei Jahre bei dreimaliger Verlängerungsoption für jeweils ein Jahr, d.h. für maximal fünf Jahre.
Abweichend hiervon beträgt die Vertragslaufzeit für die Leistungen, die der Rahmenvereinbarung nach Ziff. 2.3 der Leistungsbeschreibung unterfallen, 4 Jahre (beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuschlagserteilung, frühestens jedoch ab 01.06.2022; Verlängerungsoptionen sind für diese Leistungen nicht vorgesehen).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Ein Bieter ist für die Teilnahme am Verfahren geeignet, wenn er
- die über die eVergabe abgefragten Erklärungen zur Eignung (Eigenerklärungen, Scientology-Schutzerklärung) wahrheitsgemäß abgibt und
- mindestens zwei mit dem Auftragsgegenstand vergleichbare Referenzen in der hierfür vorgeschriebenen Form nachweist: Angabe von mindestens zwei mit dem Auftragsgegenstand vergleichbaren Referenzprojekten über eine Vertragslaufzeit von mindestens zwei Jahren. Es wird neben der Angabe von Projektinhalt, -umfang, -zeitraum und ggf. Internetadresse (wenn vorhanden) auch die Angabe eines Ansprechpartners des Kunden verlangt, die Benennung es auftragnehmerseitigen Ansprechpartners (z. B. Vertriebsbeauftragter) reicht nicht aus. Der Auftraggeber behält sich vor, die Referenzen beim Referenzauftraggeber telefonisch nachzufragen. Die Referenzprojekte müssen in den vergangenen fünf Kalenderjahren oder im laufenden Kalenderjahr durchgeführt worden sein/durchgeführt werden. Zum Nachweis der Referenzen ist das den Beschaffungsunterlagen als Anlage beigefügte Dokument „Template Referenzen.docx“ zu verwenden, das entsprechend oft kopiert werden kann.
Ausschlusskriterium: Mindestens 1 Vollzeitstelle mit Bachelor-Abschluss (oder gleichwertig) auf dem Gebiet der Geographie oder Gerontologie (vgl. Nr. 2 der Zuschlagskriterien, wie sie Teil der Beschaffungsunterlagen sind).
Einhaltung der ILO-Kernarbeitsnormen gemäß den näheren Vorgaben der im Rahmen der Angebotsabgabe über die eVergabe zwingend abzugebenden Erklärung sowie ggf. weitere Ausführungsbedingungen gemäß dem den Auftragsunterlagen beigefügten Vertragsentwurf.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Auf § 160 GWB wird hingewiesen:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.