Lieferung und Errichtung der POP-Gebäude für den Glasfaserausbau im Landkreis Cham, Projektgebiete 5 und 6 Referenznummer der Bekanntmachung: E 1/22
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Cham
NUTS-Code: DE235 Cham
Postleitzahl: 93413
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-cham.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Postleitzahl: 20354
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wr-recht.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung und Errichtung der POP-Gebäude für den Glasfaserausbau im Landkreis Cham, Projektgebiete 5 und 6
Der Auftrag umfasst die Herstellung und die Errichtung von drei POP-Gebäuden. Die Errichtung umfasst dabei auch die erforderlichen Bodenarbeiten, wie zum Beispiel die Fundamenterstellung.
Lieferung und Errichtung von POP-Gebäuden im Projektgebiet 5
Der Auftrag umfasst die Lieferung und Errichtung von POP-Gebäuden, einschließlich der Fundamentarbeiten, für das Projektgebiet 5.
Lieferung und Errichtung von POP-Gebäuden im Projektgebiet 6
Der Auftrag umfasst die Lieferung und Errichtung von POP-Gebäuden, einschließlich der Fundamentarbeiten, für das Projektgebiet 6.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- aktueller Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister oder der Handwerksrolle des jeweiligen Sitzes oder Wohnsitzes
- Nachweis einer aktuellen Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung (laufendes Kalenderjahr).
- eine Erklärung über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmen ausgeführten Leistungen.
- geeignete Referenzen der letzten drei Jahre über früher ausgeführte vergleichbare Aufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichenvergleichbaren Leistungen mit mindestens folgenden Angaben:
Ansprechpartner; Art der ausgeführten Leistung (Lieferung, Aufbau, Bodenarbeiten); Auftragssumme; Ausführungszeitraum
- Die Beschreibung der Maßnahmen des Unternehmens zur Qualitätssicherung.
- Angabe, welche Teile des Auftrags der Unternehmer unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9CRZEB
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160
Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. 3§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.