Ersatzbeschaffung eines Uroskops in vorhandener Urologiegerätelandschaft des Universitätsklinikums Würzburg Referenznummer der Bekanntmachung: EU2021/025
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ersatzbeschaffung eines Uroskops in vorhandener Urologiegerätelandschaft des Universitätsklinikums Würzburg
Ersatzbeschaffung eines Uroskops für die urologische und Kinderurologische Klinik des Universitätsklinikums Würzburg aufgrund End-of-Life (EOL) eines der Bestandssysteme. Auslaufen der Ersatzteil- und Servicegarantie des bisherigen Herstellers.
Das Gerät wurde im Rahmen der Erstausstattung des Zentrums Operative Medizin der Universitätsklinik Würzburg im Jahr 2004 aufgestellt. Dieses Gerät hat das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht und ist bei Defekt nicht mehr reparabel.
Ersatzbeschaffung eines „End of Life“ Gerätes der Basis-Krankenversorgung (Auslaufen der Ersatzteil- und Servicegarantie des bisherigen Herstellers).
Das Gerät wurde im Rahmen der Erstausstattung des Zentrums Operative Medizin der Universitätsklinik Würzburg im Jahr 2004 aufgestellt, hat längst das Ende seiner Nutzungsdauer erreicht und ist bei Defekt nicht mehr reparabel.
Die Kombination der ultraschallgestützten ESWL mit einem Durchleuchtungsarbeitsplatz ermöglicht eine
universelle Steinbehandlung und ist Stand der Technik.
Das Schallgerät wird durch den Hersteller der ESWL vorgegeben. Da in der Klinik bisher keine alternativen Fremdgeräte
im Einsatz sind, musste eine komplette Grundkonfiguration mit Schallköpfen beschafft werden, um das Gerät auch
außerhalb der ESWL-Behandlungen wirtschaftlich nutzen zu können.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Nach Darlegung der Medizintechnik handelt es sich um die gleichen Alleinstellungen, wie für die bereits in 2016 angefragten MRFs. Hierbei wurden die Argumente nochmal aktuell hinterfragt, bewertet und dokumentiert. Der dort definierte Bedarf wurde auch mit dem Wettbewerbsfeld abgeglichen. Das Gerät mit den gewünschten Features war somit nur von Fa. Siemens zu beziehen.
Ein Wettbewerb war nicht gegeben.
Demzufolge war nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung im Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Marktanalyse wurde vom Fachbereich durchgeführt und die Alleinstellung, sowie die Kompatibilität bestätigt. Dies betraf vorrangig folgende Bedarfs- und Bedarfsbegründungspunkte:
Bis zu 30 Bilder/Sek. bei Aufnahmen im Vollbildmodus. Dies erhöht die Sichtbarkeit von Führungsdrähten (z.B. bei URS, retrograder Manipulationen im Harntrakt etc.) und steigert somit die Patientensicherheit.
Strahlungsfreie Positionierung durch Abgleich mit Last-Image-Hold-Bild der Durchleuchtung. Diese Funktion bezieht sich auf die Tisch- und Blendenbewegung. Durch diese Funktion wird die Strahlenbelastung (Dosis) für den Patienten während der Untersuchung stark reduziert - Erhöhung der Patientensicherheit.
Aufgrund der Bauart des Röntgenstativs ist ein Zugang zum Patienten von allen Seiten uneingeschränkt und jederzeit möglich. Dies ist für die Patientenversorgung von
erheblichem Vorteil, da die behandelnden Ärzte bzw. das assistierende Personal durch die Bauweise des Systems nicht eingeschränkt werden. Somit ist eine optimale Patientenversorgung und Arbeitssicherheit gewährleistet.
Der Röntgentisch lässt sich in einem Bereich von ± 90° kippen und führt so zu einer hohen Flexibilität für den Operateur. Eine bessere und sichere Patientenversorgung kann hierdurch gewährleistet werden.
Integrierter Video-Manager, welcher über 12 Schnittstellen nebeneinander anzeigt und
es erlaubt, an einem Gerät alle erfassten Bilder zu speichern.
Automatisierte Gerätebewegungs-Abläufe über vorkonfigurierte Buttons führen zu einer Zeitersparnis im Ablauf der Patientenversorgung.
Cyber Security (Basic und Advanced)
Advanced GARE mit Snapshot, Fluoroloop II, der Histogramm-basierten Automatik und dem digitalen Zoom ohne Erhöhung der Strahlung.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ersatzbeschaffung eines Uroskops in vorhandener Urologiegerätelandschaft des Universitätsklinikums Würzburg
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.