Beförderung und Zustellung von Sendungen (Tagespost) Referenznummer der Bekanntmachung: 2021003857
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://sbk.deutsche-evergabe.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beförderung und Zustellung von Sendungen (Tagespost)
Ziel dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Unternehmen über die Erbringung von Versanddienstleistungen.
Die SBK hat ihre Postausgangsstruktur seit einigen Jahren zentralisiert. Aufgrund des Endes des aktuell bestehenden Vertrags mit einem Dienstleister muss die Dienstleistung neu vergeben werden.
Die SBK hat von Montag bis Freitag Ausgangspost. Es handelt sich um wichtige Dokumente, z.B. Versicherungsbescheinigungen, Leistungsbewilligungen oder – ablehnungen Beitragsnachweise. Aus diesem Grund ist die Zustellung der Ausgangspost der SBK an den Werktagen, also von Montag bis Samstag, notwendig. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die gewerbsmäßige Abholung, die Freimachung, die Beförderung und die bundesweite Zustellung dieser Briefsendungen auf der Grundlage der Vorgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Bundesnetzagentur) gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG).
Leistungsinhalt ist die tägliche Abholung beim Druckdienstleister der SBK, die Beförderung und die Zustellung an den Sendungsempfänger mindestens nach den Anforderungen der PUDLV ab Entgegennahme der Sendungen. Bei den Sendungen handelt es sich um Ausgangspost der SBK.
Weitere Leistungsinhalte sind die Übermittlung von unzustellbaren Sendungen und die Nutzung von Nachsendeaufträgen.
Ziel dieser Vergabe ist der Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Unternehmen über die Erbringung von Versanddienstleistungen.
Die SBK hat ihre Postausgangsstruktur seit einigen Jahren zentralisiert. Aufgrund des Endes des aktuell bestehenden Vertrags mit einem Dienstleister muss die Dienstleistung neu vergeben werden.
Die SBK hat von Montag bis Freitag Ausgangspost. Es handelt sich um wichtige Dokumente, z.B. Versicherungsbescheinigungen, Leistungsbewilligungen oder – ablehnungen Beitragsnachweise. Aus diesem Grund ist die Zustellung der Ausgangspost der SBK an den Werktagen, also von Montag bis Samstag, notwendig. Gegenstand der Ausschreibung ist daher die gewerbsmäßige Abholung, die Freimachung, die Beförderung und die bundesweite Zustellung dieser Briefsendungen auf der Grundlage der Vorgaben der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Bundesnetzagentur) gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Postgesetz (PostG).
Leistungsinhalt ist die tägliche Abholung beim Druckdienstleister der SBK, die Beförderung und die Zustellung an den Sendungsempfänger mindestens nach den Anforderungen der PUDLV ab Entgegennahme der Sendungen. Bei den Sendungen handelt es sich um Ausgangspost der SBK.
Weitere Leistungsinhalte sind die Übermittlung von unzustellbaren Sendungen und die Nutzung von Nachsendeaufträgen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beförderung und Zustellung von Sendungen (Tagespost)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53121
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Es werden ausschließlich elektronisch übermittelte Angebote via Vergabeplattform akzeptiert. Die Angebotserstellung erfolgt komplett über die Vergabeplattform. Die Ausschreibung wird auf dem SBK Vergabeportal https://sbk.deutsche-evergabe.de veröffentlicht. Hier können Interessenten nach einmaliger, kostenloser Registrierung die Unterlagen elektronisch bearbeiten.
2. Es gilt Deutsches Recht.
3. Die komplette Kommunikation zu dieser Bekanntmachung (Teilnahmeantrag, Ausschreibung, Verhandlung, Vertragswerk, Projektabwicklung, Dokumentation usw.) erfolgt ausschließlich in der EU-Amtssprache Deutsch (in Wort und Schrift).
4. Fragen zum Vergabeverfahren könnten maximal bis zum 08.10.2021 18:00 Uhr Uhr, eingereicht werden. Die Antworten werden allen Bewerbern in anonymisierter Form auf der eVergabeplattform zur Verfügung gestellt.
5. Angebote, die nicht die geforderten Erklärungen und Nachweise enthalten, können ausgeschlossen werden. Der Auftraggeber behält sich vor, von den ausgewählten Bietern Unterlagen zur Validierung der gemachten Erklärungen anzufordern.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.de
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind, § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB.
Der Antrag ist zulässig, solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte
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Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind(§§134, 135 GWB).
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung bzw. zur Angebotsabgabe gerügt hat. Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertagenach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160Abs. 3 GWB).