2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: gemäß §§ 42 ff. VgV (insbesondere §§ 42 Abs. 1, 2, 57 Abs. 1 VgV), §§ 123, 124 GWB. -- Sollten für den Bewerber, ein Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) oder das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher), fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen, so ist auf Seite 3 der Anlage 10 (Eignung und Ausschlussgründe) zu schildern, weshalb diese nicht zum Ausschluss vom Verfahren führen sollen und die Seite 3 in der Anlage 10 mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Ausführlichere Angaben zum Sachverhalt können auf einem gesonderten Blatt gemacht werden. Dieses ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Der Auftraggeber entscheidet im Rahmen der Prüfung des Teilnahmeantrages/der Angebotsprüfung über den Ausschluss. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung. -- Der Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft - soweit für die Eignungsleihe relevant - das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden, muss/müssen mit dem Angebot die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausfüllen und einreichen (gem. Bekanntmachung der Bayer. Staatsregierung vom 29. Oktober 1996 Nr. 476-2-151(AllMBl. S. 701, StAnz. Nr. 44)). Der Bieter hat die Anlage 4 mit dem Angebot einzureichen. Auch im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes muss vor Zuschlagserteilung von jedem Unterauftragnehmer Anlage 4 (Scientology-Schutzerklärung) ausgefüllt und eingereicht werden. -- Öffentliche Auftraggeber (AG) sind nach § 6 Abs. 1 des Wettbewerbsregistergesetzes (WRegG) bei Aufträgen ab einer Höhe von 50.000 EUR netto verpflichtet, für den Bieter, jedes Mitglied der Bietergemeinschaft (BG), der/die den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anzufordern. Zur Anforderung der Auskunft aus dem Wettbewerbsregister müssen mit dem Teilnahmeantrag in der Vergabeplattform eVergabe, im Arbeitsschritt Eignungskriterien, vom Bewerber und in Anlage 13 (Auskunft aus Wettbewerbsregister) von jedem Mitglied der Bewerbergemeinschaft (BG) sowie von Eignungsverleihern die dort verlangten Angaben gemacht werden. Die Anlage 13 ist mit dem Teilnahmeantrag einzureichen. Vor der Auftragsvergabe wird von der Vergabestelle des Auftraggebers eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister eingeholt. Für die Erteilung eines Zuschlags kommt nur ein Bieter/eine BG in Betracht, der/die keine auftragsverhindernden Eintragungen besitzt (siehe Bewerbungsbedingungen Kapitel 3 und 5.1, siehe https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/deeplink/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a und https://www.evergabe.bayern.de/evergabe.bieter/api/supplier/external/subproject/89b37194- d2b0-4dc9-8124-c8b7f81b9d7a/suitabilitycriteria).
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z. B. §§ 129 - 129b StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende sozialrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Zahlungsunfähigkeit: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen nicht zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist und es sich auch nicht in Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine schweren Verfehlungen begangen hat, die seine Integrität als Auftragnehmer für öffentliche Aufträge in Frage stellen. Dies gilt auch für Personen, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen keine vorsätzlich unzutreffenden Erklärungen abgegeben hat, keine irreführenden Informationen übermittelt und mit anderen Unternehmen keine Vereinbarungen getroffen hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber und jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 11 (Erklärung Russland) zu erklären, dass er/es nicht zu den in Artikel 5 k) Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 23 der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, genannten Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift aufweisen, gehört. Ebenso hat er/es dies für seine am Auftrag beteiligten Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, zu erklären, auf die mehr als 10% des Auftragswerts entfällt, zu bestätigen und sicherzustellen, dass auch während der Vertragslaufzeit keine derartigen Unterauftragnehmer, Lieferanten oder Unternehmen, deren Kapazitäten im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises in Anspruch genommen werden, eingesetzt werden.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Korruption: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 129 - 129b, 89a Absatz 2 Nummer 2, 89c, 261, 299 - 299b, 108e, 108f, 333-335a StGB, Art.2 § 2 IntBestG) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 232 - 233a StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Betrug: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, wegen einer der in § 123 Abs.1 GWB genannten Straftaten (z.B. §§ 263, 264 StGB) oder vergleichbarer Vorschriften anderer Staaten verurteilt und auch nicht aus denselben Gründen eine Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen seine Verpflichtung zur Zahlung von Steuern und Abgaben ordnungsgemäß erfüllt hat. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass: - den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt wird, die nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG), einem nach dem Tarifvertragsgesetz mit den Wirkungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) für allgemein verbindlich erklärter Tarifvertrag, oder eine nach den §§ 7, 7a oder 11 AEntG oder § 3a des AÜG erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden, - kein Ausschlussgrund nach § 21 AEntG, § 98c AufenthG, § 19 MiLoG, § 21 SchwarzArbG und § 22 LkSG vorliegt, - gegen das Unternehmen keine Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen eines Verstoßes nach § 23 AEntG oder § 21 MiLoG verhängt wurde, - gegen das Unternehmen oder einen Vertretungsberechtigten keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten und keine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Geldbuße von mindestens 2.500 € wegen Verstoßes gegen eine in § 21 SchwarzArbG aufgeführte Vorschrift verhängt wurde, - gemäß § 7 Abs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 EntgTranspG und § 2 Nr. 7 AEntG Frauen und Männern für gleiche oder gleichwertige Arbeit gleiches Entgelt gewährt wird. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Mit dem Teilnahmeantrag haben der Bewerber, jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft (BG) und das Unternehmen, dessen Kapazitäten herangezogen werden (Eignungsverleiher) über die den Vergabeunterlagen beiliegende Anlage 10, Abschnitt "Nichtvorliegen von Ausschlussgründen", zu erklären, dass sein Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende menschen- und umweltrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat. Insbesondere dass, gemäß § 3 LkSG die in Abschnitt 2 dieses Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachtet werden. Im Falle des bloßen Unterauftragnehmereinsatzes gilt dies vor Zuschlagserteilung.