2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85100000 Dienstleistungen des Gesundheitswesens
Zusätzliche Einstufung (cpv): 50400000 Reparatur und Wartung von medizinischen Geräten und Präzisionsgeräten
2.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Stenglinstraße 2
Stadt: Augsburg
Postleitzahl: 86156
Land, Gliederung (NUTS): Augsburg, Kreisfreie Stadt (DE271)
Land: Deutschland
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.: 3 843 052,25 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: #Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9BMQGR#
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
vgv -
2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen:
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung:
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten:
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung:
Betrug:
Korruption:
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Das Universitätsklinikum Augsburg (UKA) ist sich seiner unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet es sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richtet es sein unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus. Das UKA setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz") um. Das UKA erwartet von seinen Geschäftspartnern gemäß Ziffer 4. der Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte am Universitätsklinikum Augsburg, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung und Einhaltung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben. Die Lieferanten unterzeichnen hierzu die in der Anlage 11 befindliche Erklärung des UKA. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern:
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen:
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Das Universitätsklinikum Augsburg (UKA) ist sich seiner unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet es sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richtet es sein unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus. Das UKA setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz") um. Das UKA erwartet von seinen Geschäftspartnern gemäß Ziffer 4. der Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte am Universitätsklinikum Augsburg, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung und Einhaltung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben. Die Lieferanten unterzeichnen hierzu die in der Anlage 11 befindliche Erklärung des UKA. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Das Universitätsklinikum Augsburg (UKA) ist sich seiner unternehmerischen Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte bewusst. Daher verpflichtet es sich, Menschenrechte in eigenen Geschäftstätigkeiten sowie in globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten zu achten sowie Betroffenen bei Menschenrechtsverstößen Abhilfe zu ermöglichen. Dabei richtet es sein unternehmerisches Handeln an den international anerkannten Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen aus. Das UKA setzt die Anforderungen des in Deutschland geltenden Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte sowie des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten ("Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz") um. Das UKA erwartet von seinen Geschäftspartnern gemäß Ziffer 4. der Grundsatzerklärung zur Achtung der Menschenrechte am Universitätsklinikum Augsburg, dass sie sich zur Achtung der Menschenrechte bekennen, sich zur Einrichtung und Einhaltung angemessener Sorgfaltsprozesse verpflichten und diese Erwartungshaltung an ihre eigenen Lieferanten weitergeben. Die Lieferanten unterzeichnen hierzu die in der Anlage 11 befindliche Erklärung des UKA. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen:
Zahlungsunfähigkeit:
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter:
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit:
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften:
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten:
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs:
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Gemäß dem öAScientO ist von Auftragnehmern bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in den nachfolgenden Fällen bei der Auftragsvergabe eine Schutzerklärung gemäß Anlage 12 zu verlangen, die bei Annahme des Angebots Vertragsbestandteil wird. Schutzerklärungen sind zulässig und notwendig, um bei solchen Vertragsverhältnissen die Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers abzuklären, die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf die Organisation des Vertragspartners oder seine Beschäftigten eröffnen, ein besonderes Vertrauensverhältnis voraussetzen oder die Offenlegung von wesentlichen internen Vorgängen und Daten gegenüber dem Vertragspartner erfordern. Die Nichtabgabe der Erklärung oder die Abgabe einer wissenschaftlich falschen Erklärung hat den Ausschluss von dem laufenden Vergabeverfahren zur Folge.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens:
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen:
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: