5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Bauleistungen
Haupteinstufung (cpv): 45000000 Bauarbeiten
Zusätzliche Einstufung (cpv): 45214700 Bauarbeiten für Studentenwohnheime, 71320000 Planungsleistungen im Bauwesen
Optionen:
Beschreibung der Optionen: 1. Ja unter Beachtung von § 132 GWB. 2. Optionen bei Bauleistungen: - Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vor-behalten (§ 1 Abs. 3 VOB/B). - Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden (§ 1 Abs. 4 VOB/B). - Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B). - Für die über 10 v. H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B). - Bei einer über 10 v. H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B). - Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden (§ 2 Abs. 3 Nr. 4 VOB/B). - Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag, besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten (§ 2 Abs. 9 Nr. 1 VOB/B). - Lässt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die Kosten zu tragen (§ 2 Abs. 9 Nr. 2 VOB/B). - Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15) (§ 2 Abs. 10 VOB/B). - Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der dem Auftragnehmer zu-stehenden Leitung (Absatz 2) Anordnungen zu treffen, die zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind. Die Anordnungen sind grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für die Leitung der Ausführung bestellt ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B). - Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die Mehrkosten zu tragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B). - Für den Fall, dass sich die (tatsächliche / fiktive) Abnahme über die angegebene Ausführungsfrist verzögert, verlängert sich die Laufzeit des Vertrags bis zur (tatsächlichen / fiktiven) Abnahme.
5.1.2.
Erfüllungsort
Postanschrift: Hugo-Hesse-Straße 3
Stadt: Kulmbach
Postleitzahl: 95326
Land, Gliederung (NUTS): Kulmbach (DE24B)
Land: Deutschland
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns: 31/07/2026
Enddatum der Laufzeit: 31/07/2028
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: nein
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen Auftragsvergabe: Erfüllung sozialer Zielsetzungen
Beschreibung: Es wird verwiesen auf die Funktionale Leistungsbeschreibung (Anlage 802).
Gefördertes soziales Ziel: Zugang für alle
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 1. Persönliche Erfahrung des Projektteams
Beschreibung: Bewertet wurde die Erfahrung des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters (gemeinsam Projektteam) anhand von vergleichbaren persönlichen Referenzprojekts für ein Bauwerk (Neubau). Der Bieter hatte für den in dem Vergabeverfahren einzusetzenden Projektleiter und für den einzusetzenden stellvertretenden Projektleiter mindestens ein (1) vergleichbares persönliches Referenzprojekt für ein Bauwerk (Neubau) mit dem Angebot einzureichen, das die nachfolgenden (Mindest-) Anforderungen jeweils erfüllt. a) Der Projektleiter musste das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als Projektleiter geleitet haben. b) Der stellvertretende Projektleiter musste das für ihn angegebene persönliche Referenzprojekt als stellvertretender Projektleiter oder als Projektleiter geleitet haben. c) Die (weiteren) Mindestanforderungen (i.) und die Bewer-tungssystematik (ii.) an das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters und an das persönliche Referenzprojekt des stellver-tretenden Projektleiters waren jeweils wie folgt: (i.) Das persönliche Referenzprojekt musste die Erbringung von To-talunternehmerleistungen (Neubau) umfasst haben und mindestens folgende Mindestanforderungen erfüllen: - schlüsselfertiger Bau (Neubau); - mindestens Bauleistungen mit den Gewerken TGA und Elektro (dies beinhaltet Messen, Steuern, Regeln, sowie die Gebäudeleittechnik); - die Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Fachplanung Technische Ausrüstung, mindestens Anlagengruppe 1, 2 und 3 und Fachplanung Tragwerksplanung umfassten jeweils mindestens die Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI; - Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2021 bis zum Ablauf der Angebotsfrist; (bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt) in dem gegenständlichen Verfahren; - das persönliche Referenzprojekt weist eine Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) von mindestens 1.000 m² auf; - das persönliche Referenzprojekte umfasste mindestens 3.200.000,- EUR (netto) Baukosten für die Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung. Erfüllte nicht mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt des Projektleiters und mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters die oben genannten Mindestanforderungen, führte dies zum Ausschluss des Angebots. Bewertet wurden ausschließlich diejenigen persönlichen Referenzprojekte, die die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen. Der Bieter hatte dabei in Form einer Liste je persönlichen Referenzprojekt Folgendes anzugeben: - Name des in dem gegenständlichen Projekt einzusetzenden Projektleiters (bzw. des einzusetzenden stellvertretenden Projektleiters); - Rolle des stellvertretenden Projektleiters in dem persönlichen Referenzprojekt (Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter); - Bezeichnung des von dem Projektleiter (bzw. stellvertretenden Projektleiter) persönlich geleiteten persönlichen Referenzprojekts; - Name des Unternehmens, welches die Totalunternehmerleistungen des persönlichen Referenzprojekts, die der Projektleiter als Projektleiter (bzw. der stellvertretende Projektleiter als Projektleiter oder stellvertretender Projektleiter) geleitet hat, ausgeführt hat; - Gegenstand der Leistungen waren Totalunternehmerleistungen mit mindestens folgendem Inhalt: - Schlüsselfertiger Bau (Neubau); - mindestens Bauleistungen mit den Gewerken TGA und Elektro (dies beinhaltet Messen, Steuern, Regeln, sowie die Gebäudeleittechnik); - Planungsleistungen der Objektplanung Gebäude und Innenräume, Fachplanung Technische Ausrüstung, mindestens Anlagengruppe 1, 2 und 3 und Fachplanung Tragwerksplanung jeweils mindestens der Leistungsphase 5 im Sinne der HOAI; - Abnahme ist eingetreten zwischen dem 01.01.2021 bis zum Ablauf der Angebotsfrist; (bei den indikativen Erstangeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser indikativen Erstangebote abgestellt; bei den endgültigen Angeboten wird auf die Frist zur Abgabe dieser endgültigen Angebote abgestellt) in dem gegenständlichen Verfahren unter Angabe des Datums der eingetretenen Abnahme (TT.MM.JJJJ); - Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) des persönlichen Referenzprojekts von mindestens 1.000 m²; - mindestens 3.200.000,- EUR (netto) Baukosten für die Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet zum Zeitpunkt der Kostenfeststellung; - Art der Nutzung - die Totalunternehmerleistungen betrafen die Planung und den Bau eines Studierendenwohnheims oder Hotels oder Altenheims oder Jugendherberge. (ii.) Die Bewertungssystematik war sowohl für das persönliche Referenzprojekt des Projektleiters als auch für das persönliche Referenzprojekt des stellvertretenden Projektleiters wie folgt: (1.) Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) des persönlichen Referenzprojekts: >= 3.700 m² = 5 Punkte.; = 1.000 m² = 0 Punkte.; < 1.000 m² = Kein geeignetes Referenzprojekt. Soweit die Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) des persönlichen Referenzprojekts zwischen 1.000 m² und 3.700 m² lag, wurden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Beispiel: Bei einer Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) des persönlichen Referenzprojekts von 2.350 m² erhält der Bieter 2,50 Punkte. (2.) Baukosten (Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet) des persönlichen Referenzprojekts: >= 6.400.000,- EUR (netto) = 5 Punkte.; = 3.200.000,- EUR (netto) = 0 Punkte.; < 3.200.000,- EUR (netto) = Kein geeignetes Referenzprojekt. Fortsetzung*** (Die Gewichtung in diesem Zuschlagskriterium betrug einheitlich 12 % [entspricht der Anzahl an zu erzielenden qualitativen Leistungspunkten in diesem Zuschlagskriterium]).
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 12
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 1. Persönliche Erfahrung des Projektteams
Beschreibung: Fortsetzung***: Soweit die Baukosten (Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet) des persönlichen Referenzprojekts zwischen 3.200.000,- EUR (netto) und 6.400.000 EUR (netto) lagen, wurden die Punkte durch Interpolation vergeben, mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Beispiel: Bei Baukosten (Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet) des persönlichen Referenzprojekts von 4.800.000,- EUR (netto) erhielt der Bieter 2,50 Punkte. (3.) Art der Nutzung - die Totalunternehmerleistungen betrafen die Planung und den Bau eines Studierendenwohnheims oder Hotels oder Altenheims oder Jugendherberge: Studierendenwohnheim bzw. Hotel bzw. Altenheim bzw. Jugendherberge = 1 Punkt. Kein Studierendenwohnheim bzw. kein Hotel bzw. kein Altenheim bzw. keine Jugendherberge = 0 Punkte. Die erzielten Punkte für die Brutto-Grundfläche (BGF) (nach DIN 277) (1.), die Baukosten (Kostengruppe 300 und 400 zusammengerechnet) (2.) und die Art der Nutzung (3.) wurden addiert. Je eingereichtem persönlichem Referenzprojekt konnten maximal 11,00 Punkte (5,00 + 5,00 + 1,00) erzielt werden. Mindestanforderung: Der Bieter musste mindestens ein (1) persönliches Referenzprojekt einreichen, mit welchem er mindestens 5,00 Punkte erzielt hat. Zu der punktemäßigen Bewertung: - Der Bieter konnte für die mit dem Angebot eingereichten persönlichen Referenzprojekte des Projektleiters bzw. des stellvertretenden Projektleiters - die jeweils die oben genannten Mindestanforderungen erfüllen - maximal 33 Punkte erzielen; das heißt 66 Punkte zusammengerechnet. - Der Bieter konnte in dem Zuschlagskriterium "Persönliche Erfahrung des Projektteams" maximal 12,00 qualitative Leistungspunkte erzielen. Zur Ermittlung der qualitativen Leistungspunkte wurden die von dem Bieter insgesamt erzielten Punkte für die persönlichen Referenzprojekte des Projektleiters und des stellvertretenden Projektleiters mit dem Gewichtungsfaktor 12/66 (bzw. 0,1818). Das Ergebnis wurde mathematisch gerundet auf zwei Nachkommastellen. Zur Bewertung hatte der Bieter die gelb markierten Felder in der Anlage 600 "Erfahrung des Projektteams" vollständig auszufüllen und als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. Je persönlichem Referenzprojekt waren zwei (2) zusätzliche Projektblätter (also maximal zwei (2) einseitig bedruckte DIN-A4-Seiten), die Fotos sowie eine Darstellung des persönlichen Referenzprojektes beinhalten, zu rein informatorischen Zwecken gestattet. Diese Projektblätter waren jedoch nicht Teil der Bewertung. Bewertet werden ausschließlich die Angaben des Bieters zu dem persönlichen Referenzprojekt in der Anlage 603 "Erfahrung des Projektteams". Im Falle der Auftragserteilung verpflichtete sich der Auftragnehmer, die Leistungen durch den benannten projektverantwortlichen Projektleiter und den benannten stellvertretenden Projektleiter zu erbringen. Der benannte Projektleiter und der stellvertretende Projektleiter durfte nur bei Zustimmung durch den Auftraggeber in Textform ausgetauscht werden. Für weitere Einzelheiten wurde auf den Totalunternehmervertrag (Anlage 907) verwiesen. Im Falle des Austauschs muss der neue Projektleiter bzw. der neue stellvertretende Projektleiter mindestens genauso erfahren sein wie die zu ersetzende Person. Es müssten also mindestens genauso viele Punkte bei der Bewertung der Erfahrung erzielt worden sein, falls diese Person bereits im Rahmen des Vergabeverfahrens (je nach Ersetzung) als Projektleiter oder als stellvertretender Projektleiter angeboten worden wäre. (Die Gewichtung in diesem Zuschlagskriterium betrug einheitlich 12 % [entspricht der Anzahl an zu erzielenden qualitativen Leistungspunkten in diesem Zuschlagskriterium]).
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 0
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 2. Ausführungskonzept - Termingerechte Bauleistung
Beschreibung: Bewertet wurde ein von dem Bieter einzureichendes auftragsbezogenes Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" (0 bis 5 Bewertungspunkte). In dem auftragsbezogenen Ausführungskonzept hatte der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um das übergeordnete Ziel der termingerechten Bauleistungen sicherzustellen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Angaben: Dem Auftraggeber war es wichtig, dass der Bieter möglichst viele vergleichbare Leistungen bereits erbracht hat, sei es - selbst, - durch in dem gegenständlichen Vergabeverfahren angebotene Mitglieder der Bietergemeinschaft oder - durch in dem gegenständlichen Vergabeverfahren vorliegend angebotene Unterauftragnehmer. Daher sollte der Bieter darauf eingehen, welche Unternehmen für welche Leistungen vorgesehen sind und inwieweit der Auftraggeber mit diesen Unternehmen in der Vergangenheit bereits vergleichbare Leistungen ausgeführt hat, damit vorliegend das übergeordnete Ziel der termingerechten Bauleistungen sichergestellt wird. Das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" durfte einen textlichen und ggf. grafischen Umfang von maximal drei (3) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Angaben und ggf. Grafiken ab Seite 4 blieben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite blieb bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Bieter hatte das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" war von dem Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wurde von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter sollte das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" wie folgt bezeichnen: Anlage 602_Ausführungskonzept_Termingerechte Bauleistung. Soweit das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" fehlte, führte dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung wäre insoweit nicht möglich. Im Falle der Auftragserteilung war der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines Ausführungskonzepts "Termingerechte Bauleistung" zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftrag-nehmer geltend gemacht hat. Die in dem Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Das Ausführungskonzept "Termingerechte Bauleistung" ist durch die Auftragserteilung als Anlage 602 Vertragsbestandteil geworden. HINWEIS: Die Bewertungspunkte wurden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 2. Maximal konnten in diesem Zuschlagskriterium 10,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 10
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 3. Technisches Ausführungskonzept
Beschreibung: Bewertet wurde ein von dem Bieter einzureichendes technisches Ausführungskonzept. In dem technischen Ausführungskonzept hatte der Bieter anhand konkreter zukünftiger Maßnahmen darzustellen, wie er im Falle der Auftragserteilung an ihn, konkret die Leistungen ausführen wird, um das folgende Ziel bestmöglich zu erreichen: - so zu planen und auszuführen, dass möglichst ein geringer Energieverbrauch (bei verkehrsüblichem Nutzerverhalten) während der Betriebsphase erreicht wird.(0 bis 5 Bewertungspunkte). Das technische Ausführungskonzept durfte einen Umfang von maximal zwei (2) DIN A4-Seite nicht überschreiten. Angaben ab der Seite 3 blieben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite blieb bei der Bewertung unberücksichtigt. Der Bieter hatte das technische Ausführungskonzept als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Das technische Ausführungskonzept war vom Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wurde von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter sollte das technische Ausführungskonzept wie folgt be-zeichnen: Anlage 603_Technisches Ausführungskonzept. Soweit das technische Ausführungskonzept fehlte, führte dies zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung war insoweit nicht möglich. Im Falle der Auftragserteilung war der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seines technisches Ausführungskonzepts zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht hat. Die in dem technischen Ausführungskonzept enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Das technische Ausführungskonzept ist durch die Auftragserteilung als Anlage 603 Vertragsbestandteil geworden. HINWEIS: Die erzielten Bewertungspunkte wurden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 1. Maximal konnten in diesem Zuschlagskriterium 5,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 5
Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: 4. Illustration
Beschreibung: Bewertet wurde eine von dem Bieter einzureichende Illustration nebst textlicher Erläuterungen. Die Illustration durfte nicht das Niveau einer Grundleistung im Sinne der HOAI erreichen, sondern diente der ergänzenden anschaulichen Darstellung konzeptioneller Überlegungen des Bieters. Der Bieter hatte bildlich darzustellen, mit welchen gestalterischen und funktionalen Ansätzen er im Falle der Auftragserteilung die Raumkonzeption des Apartments entwickeln wird, um eine möglichst hohe Attraktivität der Zimmergestaltung zu erreichen (0 bis 5 Bewertungspunkte). Die Illustration durfte einen grafischen und textlichen Umfang von maximal drei (3) DIN A4-Seiten nicht überschreiten. Grafiken und Angaben ab Seite 4 blieben bei der Bewertung unberücksichtigt. Eine inhaltsleere Titelseite blieb bei der Bewertung unberücksichtigt. Soweit die Illustration fehlte, führte dies zwingend zum Ausschluss des Angebots. Eine Nachforderung war insoweit nicht möglich. Die Illustration war als Teil des Angebots ausschließlich in elektronischer Form auf der E-Vergabeplattform einzureichen. Die Illustration war vom Bieter eigenständig zu erstellen; eine Vorlage oder Anlage wurde von dem Auftraggeber nicht bereitgestellt. Der Bieter hatte die Illustration wie folgt bezeichnen: Anlage 604_Illustration. Im Falle der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Leistungen entsprechend seiner Illustration zu erbringen, soweit der Auftraggeber nicht ein davon abweichendes Vorgehen gegenüber dem Auftragnehmer geltend macht. Die in der Illustration enthaltenen Angaben gelten als vereinbarte Beschaffenheit. Die Illustration ist durch die Auftragserteilung als Anlage 604 Vertragsbestandteil geworden. HINWEIS: Die Bewertungspunkte werden multipliziert mit dem Gewichtungsfaktor 0,6. Maximal können in diesem Zuschlagskriterium 3,00 qualitative Leistungspunkte erzielt werden.
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 3
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Angebotspreis (brutto)
Beschreibung: Wertungsrelevanter Preis (P) = Angebotspreis (brutto) gemäß Anlage 803 "Preisblatt".
Kategorie des Gewicht-Zuschlagskriteriums: Gewichtung (Prozentanteil, genau)
Zuschlagskriterium — Zahl: 70
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung:
Keine Rahmenvereinbarung
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:
Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Überprüfungsstelle: Vergabekammer Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit - der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, - mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt. Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Studierendenwerk Oberfranken Anstalt des öffentlichen Rechts