1. Zuständige Behörde
1.1.
Zuständige Behörde
Offizielle Bezeichnung: Stadt Landshut
Rechtsform der zuständigen Behörde: Lokale Gebietskörperschaft
Der Erwerber ist ein Auftraggeber
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
Titel: Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Landshut
Beschreibung: Die Stadt Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ÖPNVG Bay i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Landshut (Christoph-Dorner-Straße 9, 84028 Landshut) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Landshut sowie abgehender Linien in die Nachbargemeinden Altdorf, Ergolding und Kumhausen im Landkreis Landshut, wie im Ergänzenden Dokument beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. (In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 voraussichtlich auf ca. 2,2 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG.) Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe auch 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Interne Kennung: Personenbeförderung
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren ohne Aufruf zum Wettbewerb
2.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Art der Transportdienstleistungen: Busverkehr (innerstädtisch / regional)
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Zusätzliche Informationen: A. Hinweis zum Verfahren: Die Vergabe erfolgt direkt (§ 8a Abs. 3 PBefG) und ist als Direktvergabe an einen internen Betreiber nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 beabsichtigt. Die Stadtwerke Landshut sind Eigenbetrieb der Stadt Landshut, so dass Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 unabhängig von der Gestaltung des ÖDA unmittelbar anwendbar ist. B. Hinweis auf die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge (§ 8a Abs. 2 S. 2 PBefG): Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8a Abs. 4 S. 2 PBefG ist innerhalb der 3- Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Die Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste (Linienverkehre) ausgelöst. Der Betrieb der o. g. Linien ist zum 01.01.2027 aufzunehmen. Nach der Rechtsprechung gehört die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte für fehlende Kostendeckung Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller die Personenverkehrsdienste während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. Die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste war bislang nicht kostendeckend möglich. Die Stadt Landshut geht aus sachlichen Gründen davon aus, dass ein kostendeckender Betrieb nach objektiven Maßstäben nicht zuverlässig unter Einhaltung der Anforderungen der Stadt Landshut möglich ist. Aus Sicht der Stadt Landshut bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Personenverkehrsdienste dauerhaft gesichert wäre. C. Anforderungen an die Personenverkehrsdienste: Gem. § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden die mit dem beabsichtigten ÖDA verbundenen Anforderungen an die umfassten Personenverkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards in einem Ergänzenden Dokument festgelegt. Das Ergänzende Dokument (einschließlich dessen Anlagen) steht als Download unter folgender URL zur Verfügung: https://landshut.de/node/159/latest#%C3%96ffentlicher%20Dienstleistungsauftrag%20Vorabbekanntmachung. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (s. o.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung einschließlich des Ergänzenden Dokuments angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Zur Absicherung der Zusicherungen fordert die Stadt Landshut, dass ein eigenwirtschaftlicher Antragsteller ihr einen sanktionierten vertraglichen Anspruch auf Einhaltung der Standards verschafft. D. Vergabe als Gesamtleistung: Die von der Vergabe umfassten Personenverkehrsdienste bilden ein integriertes Gesamtnetz, dessen Einzelverkehre verkehrlich und wirtschaftlich miteinander verflochten sind. Die Vergabe ist gemäß § 8a Abs. 2 Satz 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen. E. Weitere Hinweise: Die Stadt Landshut kommt mit dieser Vorinformation der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Diese Vorinformation ist zugleich eine Bekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB. Der Grund für die Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im EU- Amtsblatt zu vergeben, liegt darin, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370 /2007 erfüllt sind. Die zuständige Behörde übt über das Verkehrsunternehmen eine Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus. Das Verkehrsunternehmen erbringt abgesehen von abgehenden Linien nur Verkehrsleistungen innerhalb des Gebiets der Stadt Landshut. Zudem erbringt das Verkehrsunternehmen den überwiegenden Teil des öffentlichen Personenverkehrsdienstes selbst. Der ÖDA kann nach Ablauf eines Jahres vergeben werden (Art. 7 Abs. 2 VO (EG) 1370/2007). Damit wird zugleich die Frist des § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB eingehalten. F. Nachprüfungsverfahren: Gegen die geplante Vergabe kann binnen eines Jahres (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.04.2020, VII-Verg 27/19) ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern (Regierung von Oberbayern, Vergabekammer Südbayern, 80534 München, Telefon +49 89 2176-2411, Telefax +49 89 2176-2847) gestellt werden.
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
5. Los
5.1.
Los: LOT-0000
Titel: Direktvergabe öffentlicher Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Landshut
Beschreibung: Die Stadt Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde (Art. 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ÖPNVG Bay i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 2 PBefG) einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste an die Stadtwerke Landshut (Christoph-Dorner-Straße 9, 84028 Landshut) direkt zu vergeben (Betreiber). Die beabsichtigte Vergabe bezieht sich auf Personenverkehrsdienste des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) i. S. v. § 8 PBefG. Der zu vergebende ÖDA umfasst alle öffentlichen Personenverkehrsdienste im Stadtverkehr Landshut sowie abgehender Linien in die Nachbargemeinden Altdorf, Ergolding und Kumhausen im Landkreis Landshut, wie im Ergänzenden Dokument beschrieben. Umfasst sind fahrplanmäßige sowie bedarfsabhängige Verkehrsdienste. Es handelt sich hierbei um Linienverkehre gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i. V. m. §§ 42 – 44 PBefG. (In Summe belaufen sich die zu vergebenden Personenverkehrsdienste nach derzeitigem Planungsstand zum Betriebsbeginn zum 01.01.2027 voraussichtlich auf ca. 2,2 Mio. Fahrplankilometer pro Jahr im Linienverkehr gemäß §§ 42, 43 PBefG.) Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste und das Bedienungsgebiet sind im „Ergänzenden Dokument“ (siehe auch 2.1.4 Allgemeine Informationen bei C. dieses Formulars) beschrieben. Im Zusammenhang mit der Erbringung und Verwaltung der Personenverkehrsdienste verpflichtet der ÖDA den Betreiber zur Vorhaltung der erforderlichen Fahrzeuge und betrieblichen Infrastruktur. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen, die Nahverkehrspläne in der jeweils geltenden Fassung und andere veränderte Umstände anzupassen ist (z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung weiterer öffentlicher Verkehrsmittel). Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auf Art, Umfang sowie Qualität der Personenverkehrsdienste und die Beförderungstarife. Änderungen können sich insbesondere beziehen auf: Bestand und Verlauf der Linien, Fahrplan- und Tarifangebot, Form der Bedienung (regulärer Linienverkehr, Sonderformen des Linienverkehrs, Linienbedarfsverkehr), Fahrzeug- und andere Qualitätsstandards. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Änderungen können auch bereits zum Beginn der Laufzeit des ÖDA wirksam werden. Diese Vorinformation bzw. Vorabbekanntmachung gilt für hinzutretende Linienverkehre aufgrund von Änderungen im vorstehenden Sinne. Dem Betreiber soll für die Verkehre ein ausschließliches Recht im Sinne von Art. 2 lit. f VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß und in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Das ausschließliche Recht dient dem Schutz der Verkehrsleistungen, die Gegenstand des ÖDA sind. Geschützt sind alle Linienverkehre, die zur Erfüllung des ÖDA erforderlich sind. Das ausschließliche Recht schützt die gegenständliche Leistung vor Verkehren, die das Fahrgastpotenzial dieser Leistungen nicht nur unerheblich beeinträchtigen, soweit sie vom Auftraggeber nicht selbst veranlasst werden.
Interne Kennung: 64/17/80
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
5.1.2.
Erfüllungsort
Stadt: Landshut
Postleitzahl: 84034
Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Kreisfreie Stadt (DE221)
Land: Deutschland
Zusätzliche Informationen: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt DE227 Landshut, Landkreis
5.1.3.
Beabsichtigter Beginn und Laufzeit des Vertrags
Laufzeit: 120 Monate
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Stadt Landshut
8. Organisationen
8.1.
ORG-0000
Offizielle Bezeichnung: Stadt Landshut
Registrierungsnummer: 09261000-0000-0000-0000-000000000000
Abteilung: Referat Bauen und Umwelt – Tiefbauamt, SG Verkehrsplanung
Postanschrift: Luitpoldstraße 29
Stadt: Landshut
Postleitzahl: 84034
Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Kreisfreie Stadt (DE221)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Frau Franziska Aß
Telefon: +49871881344
Rollen dieser Organisation:
Beschaffer
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: BBG und Partner Partnerschaftsgesellschaft mbB
Registrierungsnummer: PR216
Postanschrift: Contrescarpe 75
Stadt: Bremen
Postleitzahl: 28195
Land, Gliederung (NUTS): Bremen, Kreisfreie Stadt (DE501)
Land: Deutschland
Telefon: +49421335410
Fax: +494213354155
Rollen dieser Organisation:
Beschaffungsdienstleister
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation:
TED eSender
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 6819669c-3ffe-4f97-9295-909c6f7ac84d - 01
Formulartyp: Planung
Art der Bekanntmachung: Vorinformation zu öffentlichen Personenverkehrsdiensten
Unterart der Bekanntmachung: T01
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 01/07/2025 16:16:17 (UTC+2) Osteuropäische Zeit, Mitteleuropäische Sommerzeit
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 431430-2025
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 125/2025
Datum der Veröffentlichung: 03/07/2025