Deutschland – Dienstleistungen von medizinischem Personal – Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen

707155-2024 - Wettbewerb
Deutschland – Dienstleistungen von medizinischem Personal – Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen
OJ S 226/2024 20/11/2024
Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung - Änderungsbekanntmachung
Dienstleistungen
1. Beschaffer
1.1.
Beschaffer
Offizielle BezeichnungRegierung von Oberbayern
Rechtsform des Erwerbers: Regionale Gebietskörperschaft
Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Wirtschaftliche Angelegenheiten
2. Verfahren
2.1.
Verfahren
TitelDurchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen
BeschreibungMit Beschluss vom 12. November 2019 „Umsichtig agieren! – Bestattungsverordnung den Bedürfnissen der Gesellschaft anpassen“ (Drs. 18/4711) hat der Bayerische Landtag unterschiedliche(n) Anpassungsbedarf(e) im Bestattungswesen gesehen und der Staatsregierung u. a. aufgegeben, „[…] eine verpflichtende zweite ärztliche Leichenschau vor Feuerbestattungen […]“ einzuführen. Die Einführung soll, ausgehend von der Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung vom 10. Juni 2024, Gl-Nr. 2127-1-1-G, nun zum 1. April 2025 erfolgen. Die Aufgabe der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen wird jeweils dem Gesundheitsamt übertragen, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich das jeweils betreffende Krematorium seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 4 Satz 2 der Bestattungsverordnung [BestV] in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Zur Durchführung der hoheitlichen Aufgabe der zweiten Leichenschau kann sich das jeweilige Gesundheitsamt Dritter bedienen (§ 17 Abs. 4 Satz 3 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung). Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich, sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen zu erbringen. Um eine hohe Qualität der zweiten Leichenschau zu gewährleisten, dürfen nach § 17 Abs. 4 Satz 4 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 1 der Bundesärzteordnung (BÄO) lediglich approbierte Ärzte mit besonderer Spezialisierung die zweite Leichenschau durchführen.
Kennung des Verfahrenscccfeff4-aaca-4265-90d8-be90f9a3a49a
Interne Kennung0270.ZV-35-24-2
VerfahrensartOffenes Verfahren
Das Verfahren wird beschleunigtnein
Zentrale Elemente des VerfahrensRechtsgrundlage des Verfahrens: § 15 VgV (Offenes Verfahren). // Beachten Sie bitte insbesondere die Dokumente "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", "01.02_Dokumentenverzeichnis.pdf", "01.03_Allgemeine Bewerbungsbedingungen.pdf", "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung" in den Vergabeunterlagen. // Dieses Vergabeverfahren wird ausschließlich elektronisch über die e-Vergabe-Plattform www.auftraege.bayern.de durchgeführt. Eine anderweitige Abgabe von Angeboten ist grundsätzlich nicht zulässig und führt zum Ausschluss des Angebotes. // Den Bietern ist es freigestellt, ein Angebot für eines der Lose, für mehrere Lose oder für jedes Los abzugeben.//Zusätzliche Informationen zu dem Auftraggeber (Ziffer 1.1 Beschaffer): Zuständige Vergabestelle für die Durchführung dieses Vergabeverfahrens ist die Regierung von Oberbayern, Sachgebiet Z4 - Zentrale Vergabestelle. Gegenstand dieser RV ist, je Los, die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor Feuerbestattungen durch den Auftragnehmer (AN) im Auftrag des Freistaates Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (StMGP), wiederum vertreten durch die Regierung von Oberbayern (Lose 1 bis 2), die Regierung von Niederbayern (Lose 3 bis 6), die Regierung der Oberpfalz (Lose 7 bis 9), die Regierung von Oberfranken (Lose 10 bis 13), die Regierung von Mittelfranken (Lose 14 bis 15), die Regierung von Unterfranken (Lose 16 bis 18) und die Regierung von Schwaben (Lose 19 bis 23). Bedarfsträger ist, je Los, das zuständige Gesundheitsamt.//Hinweis zur Eignungsleihe nach § 47 VgV: Für den Fall der Eignungsleihe nach § 47 VgV wird auf das Dokument "01.03_Allgemeine Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.2.2 Eignungsleihe verwiesen. Im Falle der Eignungsleihe nach § 47 VgV hat der Bieter / (ggf.) die Bietergemeinschaft, als Nachweis seiner/ihrer Eignung, für jedes "andere Unternehmen" (i. S: v. § 47 Abs. 1 S. 1 VgV) die geforderten Unterlagen (d. h. Eigenerklärungen und Eignungsnachweise) einzureichen, für die er/sie die Kapazitäten des "anderen Unternehmens" in Anspruch nimmt. Ergänzend wird auf die Eignungsanforderungen in der Ziffer 5.1.9 Eignungskriterien, Kriterium (Art): Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, "§ 45 Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit" verwiesen. Beachten Sie bitte, dass für § 44 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung, Eintragung in ein Berufs- oder Handelsregister) nach § 47 Abs. 1 S. 1 VgV keine Eignungsleihe möglich ist!
2.1.1.
Zweck
Art des AuftragsDienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
2.1.2.
Erfüllungsort
StadtFreistaat Bayern (23 Krematorien in allen Regierungsbezirken)
Postleitzahl99999
Land, Gliederung (NUTS)München, Kreisfreie Stadt (DE212)
LandDeutschland
Zusätzliche Informationen(Hinweis: Die Angabe "NUTS-3-Code München, Kreisfreie Stadt (DE212)" ist technisch bedingt. Sie hat keine Aussagekraft.) Aus ökonomischen Gründen sieht § 17 Abs. 4 Satz 1 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung vor, dass die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung durchgeführt wird: Los 1: Krematorium am Ostfriedhof (Landeshauptstadt München), St.-Martin-Straße 41, 81541 München, Deutschland. NUTS-3-Code: DE212: München, Kreisfreie Stadt.//Los 2: Feuerbestattung Südostbayern (Feuerbestattung Südostbayern GmbH), Wasserburger Straße 96, 83278 Traunstein, Deutschland. NUTS-3-Code: DE21M: Traunstein.//Los 3: Krematorium Vilshofen (Krematorium Vilshofen GmbH), Kapuzinerstraße 68, 94474 Vilshofen, Deutschland. NUTS-3-Code: DE228 Passau, Landkreis.//Los 4: Vivenda Feuerbestattung Fürstenzell (VIVENDA Feuerbestattung Fürstenzell GmbH & Co. KG), Aspertsham 46, 94081 Fürstenzell, Deutschland. NUTS-3-Code: DE228 Passau, Landkreis.//Los 5: Feuerbestattung Rottal-Inn (Feuerbestattung Rottal-Inn GmbH & Co. KG), Gewerbegebiet Mitterhof 56, 84307 Eggenfelden, Deutschland. NUTS-3-Code: DE22A, Rottal-Inn.//Los 6: KREMA Mainburg GmbH & Co. KG, Am Haidholz 6, 84048 Mainburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE226, Kelheim.//Los 7: KREMA Hemau GmbH & Co. KG, Dietfurter Straße 47, 93155 Hemau, Deutschland. NUTS-3-Code: DE238, Regensburg, Landkreis.//Los 8: Krematorium Regensburg (Stadt Regensburg), Am Dreifaltigkeitsberg 22, 93059 Regensburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE232, Regensburg, Kreisfreie Stadt.//Los 9: Feuerbestattung Hohenburg Oberpfalz, Aichaberg 5, 92277 Hohenburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE234, Amberg-Sulzbach.//Los 10: Krematorium Coburg (Stadt Coburg), Glockenberg 27, 96450 Coburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE243, Coburg, Kreisfreie Stadt.//Los 11: Krematorium Bayreuth (Stadt Bayreuth), Saaser Berg 15, 95447 Bayreuth, Deutschland. NUTS-3-Code: DE242, Coburg, Kreisfreie Stadt.//Los 12: Krematorium Selb (Krematorium Selb Oberfranken GbR), Krematoriumstraße 4, 95100 Selb, Deutschland. NUTS-3-Code: DE24D, Wunsiedel i. Fichtelgebirge.//Los 13: Krematorium Hof (Stadt Hof), Plauener Straße 7, 95028 Hof, Deutschland. NUTS-3-Code: DE244, Hof, Kreisfreie Stadt.//Los 14: KREMA Weißenburg GmbH & Co. KG, Lehenwiesenweg 42, 91781 Weißenburg i. Bay., Deutschland. NUTS-3-Code: DE25C, Weißenburg-Gunzenhausen.//Los 15: Krematorium Nürnberg (Stadt Nürnberg), Schnieglinger Straße 147, 90425 Nürnberg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE254, Nürnberg, Kreisfreie Stadt.//Los 16: Krematorium Schweinfurt (Stadt Schweinfurt), Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt, Deutschland. NUTS-3-Code: DE262, Schweinfurt, Kreisfreie Stadt.//Los 17: Feuerbestattungen Giebelstadt (Feuerbestattungen Giebelstadt GmbH & Co. KG), Von-Richthofen-Straße 7, 97232 Giebelstadt, Deutschland. NUTS-3-Code: DE26C, Würzburg, Landkreis.//Los 18: Krematorium Aschaffenburg (Krematorium im Waldfriedhof GmbH & Co. KG), Stockstadter Weg 1, 63741 Aschaffenburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE261, Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt.//Los 19: Krematorium Lindau (Bodensee; Stadt Lindau), Ludwig-Kick-Straße 49, 88131 Lindau, Deutschland. NUTS-3-Code: DE27A, Lindau (Bodensee).//Los 20: Krematorium Memmingen (‘die Facultatieve Gruppe‘), Waldfriedhofstraße 4a, 87700 Memmingen, Deutschland. NUTS-3-Code: DE274, Memmingen, Kreisfreie Stadt.//Los 21: Krematorium Kempten (Allgäu; ‘die Facultatieve Gruppe‘), Adenauerring 7, 87437 Kempten, Deutschland. NUTS-3-Code: DE273, Kempten, Kreisfreie Stadt.//Los 22: Krematorium am Auenwald (Krematorium HR GmbH), Am Silberpark 9, 86438 Kissing, Deutschland. NUTS-3-Code: DE275, Aichach-Friedberg.//Los 23: Krematorium am Westfriedhof (Stadt Augsburg), Stadtberger Straße 80a, 86157 Augsburg, Deutschland. NUTS-3-Code: DE271, Augsburg, Kreisfreie Stadt.//
2.1.3.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.63 842 888,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung68 311 890,00 EUR
2.1.4.
Allgemeine Informationen
Rechtsgrundlage
Richtlinie 2014/24/EU
vgv - § 15 VgV (Offenes Verfahren)
2.1.5.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung
Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter Angebote einreichen kann23
Auftragsbedingungen
Höchstzahl der Lose, für die Aufträge an einen Bieter vergeben werden können23
2.1.6.
Ausschlussgründe
Rein innerstaatliche AusschlussgründeGemäß § 122 Abs. 1 GWB werden öffentliche Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. // Alle Ausschlusskriterien in den §§ 123, 124 GWB finden Anwendung: Siehe den § 42 VgV und die §§ 123, 124 und 125 GWB (siehe unten!)://Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Die Zentrale Vergabestelle hat zu prüfen, ob zwingende oder fakultative Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen können bzw. müssen. Hierzu dient das Dokument "02.01_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen". Das Dokument "02.01_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen" ist mit dem Angebot vorzulegen von/für: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft. 2. (ggf.) - jeweils einzeln - alle anderen Unternehmen, deren Kapazitäten Sie, im Hinblick auf die für den zu vergebenden öffentlichen Auftrag erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit, in Anspruch nehmen (Eignungsleihe nach § 47 VgV). Das Dokument "02.01_Eigenerklärung zu Ausschlussgründen" ist erst nach separater Aufforderung durch die Zentrale Vergabestelle vorzulegen von/für: 1. (ggf.) - jeweils einzeln - alle Unternehmen, an die Sie Teile des zu vergebenden Auftrags im Wege der Unterauftragsvergabe zu vergeben beabsichtigen (Unterauftragsvergabe nach § 36 VgV).
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Schwere Verfehlung" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) I.) Dok. "02.02_Abfrage Wettbewerbsregister": Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: In Vergabeverfahren mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer ist die Zentrale Vergabestelle verpflichtet, für den Bieter – im Falle von Bietergemeinschaften für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft – , der im o. g. Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten soll, vor der Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister nach § 6 Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) anzufordern. Hierzu dient das Dokument "02.02_Abfrage Wettbewerbsregister". Das Dokument "02.02_Abfrage Wettbewerbsregister" ist erst nach separater Aufforderung durch die Zentrale Vergabestelle vorzulegen von/für: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - für alle Mitglieder der Bietergemeinschaft.//II.) Dok. "02.03_Eigenerklärung VO. (EU) 833_2014": Ausschlussgrund bei Nichterfüllung: Mit der Verordnung EU 833/2014 wurden umfangreiche Sanktionen gegen die Russische Föderation in Kraft gesetzt. Diese betreffen auch die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Zentrale Vergabestelle hat zu prüfen,ob zwingende Ausschlussgründe vorliegen, die zum Ausschluss vom Verfahren führen müssen. Hierzu dient das Dokument "02.03_Eigenerklärung Verordnung (EU) 833_2014". Das Dokument "02.03_Eigenerklärung Verordnung (EU) 833_2014" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Täuschung oder unzulässige Beeinflussung des Vergabeverfahrens" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 42 VgV (Auswahl geeigneter Unternehmen; Ausschluss von Bewerbern und Bietern): (1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der nach § 122 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen festgelegten Eignungskriterien und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123 und 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus. (2) Im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, im wettbewerblichen Dialog und in der Innovationspartnerschaft fordert der öffentliche Auftraggeber nur solche Bewerber zur Abgabe eines Angebots auf, die ihre Eignung nachgewiesen haben und nicht ausgeschlossen worden sind. 2 § 51 bleibt unberührt. (3) Bei offenen Verfahren kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung durchführt.(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Schwere Verfehlung" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.)
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Mangelhafte Erfüllung eines früheren öffentlichen Auftrags" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 123 GWB (Zwingende Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland), 2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen, 3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche), 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs (unzulässige Interessenwahrnehmung), 8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich. (3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung. (4) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn 1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder 2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat. (5) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist. Von einem Ausschluss nach Absatz 4 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre. § 125 bleibt unberührt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Bildung terroristischer Vereinigungen" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 124 GWB (Fakultative Ausschlussgründe): (1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn 1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat, 2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masseabgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat, 3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, 4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, 5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann, 6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann, 7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat, 8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nachweise zu übermitteln, oder 9. das Unternehmen a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen, b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln. (2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Min-destlohngesetzes, § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferketten-sorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) bleiben unberührt.
Zahlungsunfähigkeit(Hinweis: Die Begrifflichkeit "Zahlungsunfähigkeit" ist technisch bedingt. Sie ist ohne Aussagekraft. Maßgebend ist der nachfolgende Text.) § 125 (Selbstreinigung): (1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen, bei dem ein Ausschlussgrund nach § 123 oder § 124 vorliegt, nicht von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren aus, wenn das Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber oder nach § 8 des Wettbewerbsregistergesetzes dem Bundeskartellamt nachgewiesen hat, dass es 1. für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden einen Ausgleich gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, 2. die Tatsachen und Umstände, die mit der Straftat oder dem Fehlverhalten und dem dadurch verursachten Schaden in Zusammenhang stehen, durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber umfassend geklärt hat und 3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden. § 123 Absatz 4 Satz 2 bleibt unberührt. (2) Bei der Bewertung der von dem Unternehmen ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen sind die Schwere und die besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens zu berücksichtigen. Die Entscheidung, dass die Selbstreinigungsmaßnahmen des Unternehmens als unzureichend bewertet werden, ist gegenüber dem Unternehmen zu begründen.
5. Los
5.1.
LosLOT-0001
Titel: Krematorium am Ostfriedhof (Landeshauptstadt München), St.-Martin-Straße 41, 81541 München
Beschreibung: Krematorium am Ostfriedhof (Landeshauptstadt München), St.-Martin-Straße 41, 81541 München. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 24cffb77-5b86-4abc-aa0c-a236dd465043
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.5 126 809,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung5 485 686,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 51.268 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 54.857 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0002
Titel: Feuerbestattung Südostbayern (Feuerbestattung Südostbayern GmbH), Wasserburger Straße 96, 83278 Traunstein
Beschreibung: Feuerbestattung Südostbayern (Feuerbestattung Südostbayern GmbH), Wasserburger Straße 96, 83278 Traunstein. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 2cd114c2-5b53-4800-a416-26b8dbeb02fe
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.5 041 126,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung5 394 005,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 50.411 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 53.940 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0003
Titel: Krematorium Vilshofen (Krematorium Vilshofen GmbH), Kapuzinerstraße 68, 94474 Vilshofen
Beschreibung: Krematorium Vilshofen (Krematorium Vilshofen GmbH), Kapuzinerstraße 68, 94474 Vilshofen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 67086354-d15d-48f3-98ea-2eea5e6ca987
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.3 715 294,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung3 975 364,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 37.153 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die(maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 39.754 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0004
Titel: Vivenda Feuerbestattung Fürstenzell (VIVENDA Feuerbestattung Fürstenzell GmbH & Co. KG), Aspertsham 46, 94081 Fürstenzell
Beschreibung: Vivenda Feuerbestattung Fürstenzell (VIVENDA Feuerbestattung Fürstenzell GmbH & Co. KG), Aspertsham 46, 94081 Fürstenzell. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 6317397c-9eb6-40b2-b769-f321b5c21f84
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.3 672 130,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung3 929 179,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 36.721 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 39.292 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0005
Titel: Feuerbestattung Rottal-Inn (Feuerbestattung Rottal-Inn GmbH & Co. KG), Gewerbegebiet Mitterhof 56, 84307 Eggenfelden
Beschreibung: Feuerbestattung Rottal-Inn (Feuerbestattung Rottal-Inn GmbH & Co. KG), Gewerbegebiet Mitterhof 56, 84307 Eggenfelden. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: bd130279-f61a-4980-9744-72771b0085a3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.4 106 988,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung4 394 477,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 41.070 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 43.945 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Lesitungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0006
Titel: KREMA Mainburg GmbH & Co. KG, Am Haidholz 6, 84048 Mainburg
Beschreibung: KREMA Mainburg GmbH & Co. KG, Am Haidholz 6, 84048 Mainburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 7bb74862-ec13-4fe2-8901-b9f48fae5621
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.2 963 473,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung3 170 916,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.635 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.709 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0007
Titel: KREMA Hemau GmbH & Co. KG, Dietfurter Straße 47, 93155 Hemau
Beschreibung: KREMA Hemau GmbH & Co. KG, Dietfurter Straße 47, 93155 Hemau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 459d474e-155c-4a7b-8147-6231c8118345
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.982 455,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 051 227,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 9.825 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 10.512 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0008
Titel: Krematorium Regensburg (Stadt Regensburg), Am Dreifaltigkeitsberg 22, 93059 Regensburg
Beschreibung: Krematorium Regensburg (Stadt Regensburg), Am Dreifaltigkeitsberg 22, 93059 Regensburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 93eb46c6-34c5-4885-8e58-f3b0af1aa04c
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 654 391,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 770 198,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerugnsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 16.544 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die (maximal mögliche) Gesamtvertragslaufzeit (01.04.2025 bis 31.03.2031): 17.702 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0009
Titel: Feuerbestattung Hohenburg Oberpfalz, Aichaberg 5, 92277 Hohenburg
Beschreibung: Feuerbestattung Hohenburg Oberpfalz, Aichaberg 5, 92277 Hohenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: d1dd6a2e-c960-40b1-afef-3b0741a602d6
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.4 888 443,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung5 230 634,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 48.884 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 52.306 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0010
Titel: Krematorium Coburg (Stadt Coburg), Glockenberg 27, 96450 Coburg
Beschreibung: Krematorium Coburg (Stadt Coburg), Glockenberg 27, 96450 Coburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: db8b98b2-5229-4d7b-b2a5-de0d9fe57722
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 708 507,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 828 102,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 17.085 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 18.281 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0011
Titel: Krematorium Bayreuth (Stadt Bayreuth), Saaser Berg 15, 95447 Bayreuth
Beschreibung: Krematorium Bayreuth (Stadt Bayreuth), Saaser Berg 15, 95447 Bayreuth. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: e5047759-80ad-4062-9f07-c5fc898cf27f
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.2 037 710,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung2 180 350,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 20.377 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 21.804 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0012
Titel: Krematorium Selb (Krematorium Selb Oberfranken GbR), Krematoriumstraße 4, 95100 Selb
Beschreibung: Krematorium Selb (Krematorium Selb Oberfranken GbR), Krematoriumstraße 4, 95100 Selb. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 9502850c-30b9-41ed-8743-f93ed2d5c180
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 220 178,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 305 590,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.202 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.056 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0013
Titel: Krematorium Hof (Stadt Hof), Plauener Straße 7, 95028 Hof
Beschreibung: Krematorium Hof (Stadt Hof), Plauener Straße 7, 95028 Hof. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 0fa8cae9-d786-4f12-be87-126052764202
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 280 091,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 369 698,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.801 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.697 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0014
Titel: KREMA Weißenburg GmbH & Co. KG, Lehenwiesenweg 42, 91781 Weißenburg i. Bay
Beschreibung: KREMA Weißenburg GmbH & Co. KG, Lehenwiesenweg 42, 91781 Weißenburg i. Bay. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 0218ad5f-801e-4619-98a2-adaf7075c285
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 916 594,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung2 050 756,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 19.166 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 20.508 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0015
Titel: Krematorium Nürnberg (Stadt Nürnberg), Schnieglinger Straße 147, 90425 Nürnberg
Beschreibung: Krematorium Nürnberg (Stadt Nürnberg), Schnieglinger Straße 147, 90425 Nürnberg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 3a0bd381-b9fd-4afb-98af-0b44d484ceed
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.4 097 324,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung4 384 137,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 40.973 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 43.841 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0016
Titel: Krematorium Schweinfurt (Stadt Schweinfurt), Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt
Beschreibung: Krematorium Schweinfurt (Stadt Schweinfurt), Am Friedhof 17, 97422 Schweinfurt. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 8ae97281-fec0-4992-88a9-af161eee5b48
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.2 552 452,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung2 731 124,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 25.525 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 27.311 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung derRichtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0017
Titel: Feuerbestattungen Giebelstadt (Feuerbestattungen Giebelstadt GmbH & Co. KG), Von-Richthofen-Straße 7, 97232 Giebelstadt
Beschreibung: Feuerbestattungen Giebelstadt (Feuerbestattungen Giebelstadt GmbH & Co. KG), Von-Richthofen-Straße 7, 97232 Giebelstadt Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: ead6f0a7-fd0f-40c7-8ad3-a3d7c01dbf79
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.3 168 339,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung3 390 123,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.683 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 33.901 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0018
Titel: Krematorium Aschaffenburg (Krematorium im Waldfriedhof GmbH & Co. KG), Stockstadter Weg 1, 63741 Aschaffenburg
Beschreibung: Krematorium Aschaffenburg (Krematorium im Waldfriedhof GmbH & Co. KG), Stockstadter Weg 1, 63741 Aschaffenburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 647cd28b-3fb4-49d7-a82d-14d747be6d45
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.1 260 120,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung1 348 329,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 12.601 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 13.483 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0019
Titel: Krematorium Lindau (Bodensee; Stadt Lindau), Ludwig-Kick-Straße 49, 88131 Lindau
Beschreibung: Krematorium Lindau (Bodensee; Stadt Lindau), Ludwig-Kick-Straße 49, 88131 Lindau. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: cdf3a5fc-91e7-442e-976b-be988f2f22f3
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.342 732,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung366 723,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 3.427 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 3.667 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0020
Titel: Krematorium Memmingen (‘die Facultatieve Gruppe‘), Waldfriedhofstraße 4a, 87700 Memmingen
Beschreibung: Krematorium Memmingen (‘die Facultatieve Gruppe‘), Waldfriedhofstraße 4a, 87700 Memmingen. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 633a0e2e-a98a-4046-a3b7-75f0e4d361a0
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.2 721 886,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung2 912 418,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 27.219 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.124 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0021
Titel: Krematorium Kempten (Allgäu; ‘die Facultatieve Gruppe‘), Adenauerring 7, 87437 Kempten
Beschreibung: Krematorium Kempten (Allgäu; ‘die Facultatieve Gruppe‘), Adenauerring 7, 87437 Kempten. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 8d6f84a1-d0cc-4486-b4c8-704d272648bc
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.2 901 627,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung3 104 741,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 29.016 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 31.047 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0022
Titel: Krematorium am Auenwald (Krematorium HR GmbH), Am Silberpark 9, 86438 Kissing
Beschreibung: Krematorium am Auenwald (Krematorium HR GmbH), Am Silberpark 9, 86438 Kissing. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: 670563b3-4b72-490d-8e19-bf90e297012c
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.5 791 658,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung6 197 074,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 57.917 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 61.971 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
5.1.
LosLOT-0023
Titel: Krematorium am Westfriedhof (Stadt Augsburg), Stadtberger Straße 80a, 86157 Augsburg
Beschreibung: Krematorium am Westfriedhof (Stadt Augsburg), Stadtberger Straße 80a, 86157 Augsburg. Beachten Sie für die Zuschlagskriterien (§ 58 VgV): Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft.In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriteriennach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Interne Kennung: b590eed0-7f6d-4794-bbab-fce6ab4dc7c1
5.1.1.
Zweck
Art des Auftrags: Dienstleistungen
Haupteinstufung (cpv): 85141000 Dienstleistungen von medizinischem Personal
Zusätzliche Einstufung (cpv): 75131000 Dienstleistungen für die öffentliche Verwaltung
Optionen:
Beschreibung der Optionen: Die Rahmenvereinbarung (RV) tritt mit der Erteilung des Zuschlags in Kraft. Die Laufzeit der RV beträgt zunächst sechs (6) Monate. Die RV verlängert sich jeweils um sechs (6) Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ablauf der jeweiligen Frist durch den Auftraggeber (AG) ordentlich gekündigt wird. Maximal elf (11) Verlängerungen sind möglich. Die RV endet somit unter Berücksichtigung aller Vertragsverlängerungen spätestens 72 Monate nach der Erteilung des Zuschlags. Unabhängig hiervon endet die Laufzeit der RV mit dem Ausschöpfen des maximal zulässigen Abrufvolumens („Höchstmenge“ gemäß Ziffer 2. e)) der RV, soweit der AG nicht gemeinsam mit dem AN vor Erreichen des maximal zulässigen Abrufvolumens in den Grenzen des § 132 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in gegenseitigem Einvernehmen Änderungen an der RV vereinbart haben.
5.1.3.
Geschätzte Dauer
Datum des Beginns01/04/2025
Enddatum der Laufzeit30/09/2025
5.1.4.
Verlängerung
Maximale Verlängerungen: 11
5.1.5.
Wert
Geschätzter Wert ohne MwSt.692 550,00 EUR
Höchstwert der Rahmenvereinbarung741 029,00 EUR
5.1.6.
Allgemeine Informationen
Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugebenErforderlich für das Angebot
Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert
Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesenja
Zusätzliche Informationen: Weitere Informationen nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV: Auf die Ziffern "1.3.1 Einäscherungszahlen 2020 bis 2023" (Geschätztes Abrufvolumen der Rahmenvereinbarung) und "1.3.2 Personalschlüssel: Vollzeitäquivalente (FTE)" in der Leistungsbeschreibung wird verwiesen! Geschätztes Abrufvolumen für dieses Los nach § 21 Abs. 1 S. 2 VgV über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerungsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 6.926 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen. Maximal zulässiges Abrufvolumen (Höchstmenge) für dieses Los über die maximal mögliche Gesamtvertragslaufzeit inkl. aller Vertragsverlängerugsoptionen (01.04.2025 bis 31.03.2031): 7.410 St. zweite (ärztliche) Leichenschauen vor Feuerbestattungen.
5.1.7.
Strategische Auftragsvergabe
Ziel der strategischen AuftragsvergabeKeine strategische Beschaffung
5.1.9.
Eignungskriterien
Kriterium
ArtEignung zur Berufsausübung
Bezeichnung§ 44 Abs. 1 VgV (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist eine der zwei nachfolgenden Eigenerklärungen in dem Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" abzugeben: "Ich bin/Wir sind in einem Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) eingetragen [„[…] Für Deutschland das „Handelsregister“, die „Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das „Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der Länder.“]." oder "Ich bin/Wir sind nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister (i. S. d. Anhangs XI der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), [EU-Öffentliche-AuftragsvergabeRL]) verpflichtet, kann/können aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen." // Das Dokument "02.05_Eigenerklärung Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) - jeweils einzeln - nur für die Mitglieder der Bietergemeinschaft, die - im Falle der Erteilung des Zuschlags auf das Angebot der Bietergemeinschaft - einen Teil der zu vergebenden Leistung(en) erbringen.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtWirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
Bezeichnung§ 45 VgV (Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit)
BeschreibungAusschlussgrund bei Nichterfüllung: Es ist die nachfolgende Eigenerklärung in dem Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" abzugeben: "Hiermit erkläre ich/erklären wir als bevollmächtigte/r Vertreter des oben genannten Unternehmens verbindlich: 1. Ich/Wir verfüge(n) über die erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, um den Auftrag im Rahmen des Vergabeverfahrens ordnungsgemäß und vertragsgerecht auszuführen. 2. Ich/Wir bin/sind in der Lage, alle im Rahmen des Vergabeverfahrens verlangten Leistungen termingerecht zu erbringen und den hierfür notwendigen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. 3. Es liegen keine Umstände vor, die meine/unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Auftragserfüllung beeinträchtigen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: o Insolvenz oder Zahlungseinstellung, o laufende Insolvenzverfahren oder ähnliche gesetzliche Verfahren, o Liquidation oder Abwicklung des Unternehmens. Ich versichere/Wir versichern, dass die Angaben in dieser Eigenerklärung vollständig und wahrheitsgemäß sind. Mir/Uns ist bewusst, dass bei falschen oder unvollständigen Angaben der Ausschluss vom Vergabeverfahren oder andere rechtliche Schritte die Folge sein können." // Das Dokument "02.08_(Weitere) Eigenerklärung(en) zu Eignungskriterien" ist mit dem Angebot vorzulegen von: 1. Dem Bieter / (ggf.) dem bevollmächtigten Mitglied der Bietergemeinschaft.
Anwendung dieses KriteriumsVerwendet

Kriterium
ArtTechnische und berufliche Leistungsfähigkeit
Anwendung dieses KriteriumsNicht verwendet
5.1.10.
Zuschlagskriterien
Kriterium:
Art: Preis
Bezeichnung: Preis
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 1

Kriterium:
Art: Qualität
Bezeichnung: Leistungsbewertung gemäß Kriterienkatalog
Beschreibung: Siehe die Ausführungen in dem Dokument "01.01_Verfahrenshinweise u. bes. Bewerbungsbedingungen", Ziffer 3.8.2 Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots". Eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“ findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt angegeben. Die fehlerhafte Angabe von „1%:99%“ ist technisch bedingt und hat in dem vorliegenden Vergabeverfahren keine Aussagekraft. In diesem Vergabeverfahren wurde ein (sog.) „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für die Höhe des Festpreises die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung und Art. 1 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 S. 1 Kostengesetz (KG)!). § 58 Abs. 2 S. 3 VgV bestimmt: „Der öffentliche Auftraggeber kann auch Festpreise oder Festkosten vorgeben, sodass das wirtschaftlichste Angebot ausschließlich nach qualitativen, umweltbezogenen oder sozialen Zuschlagskriterien nach Satz 1 bestimmt wird.“ Die e-Vergabe-Plattform sieht jedoch systemtechnisch (leider) zwingend vor, dass die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Preis“ mindestens 1 % betragen muss, die Gewichtung des Zuschlagskriteriums „Leistung“ maximal „99 %“ betragen darf. Dies ist vergaberechtlich nach § 58 Abs. 2 S. 3 VgV (s. o.!) aber nicht korrekt. Und eine Wertung nach der „Freien Verhältniswahl: Preis/Leistung“, wie in der e-Vergabe-Plattform angegeben, findet nicht statt. Auch ist die „Gewichtung: 1%:99%“ (Preis/Leistung) nicht korrekt. Die tatsächliche Grundlage für die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots ist eine Gewichtung des Preises in Höhe von 0 % sowie eine Gewichtung der Leistung in Höhe von 100 %.
Gewichtung (Prozentanteil, genau): 99
5.1.11.
Auftragsunterlagen
Sprachen, in denen die Auftragsunterlagen offiziell verfügbar sindDeutsch
Frist für die Anforderung zusätzlicher Informationen21/11/2024 23:59:00 (UTC+1)
5.1.12.
Bedingungen für die Auftragsvergabe
Bedingungen für die Einreichung:
Elektronische Einreichung: Erforderlich
Sprachen, in denen Angebote oder Teilnahmeanträge eingereicht werden könnenDeutsch
Elektronischer Katalog: Nicht zulässig
Varianten: Nicht zulässig
Die Bieter können mehrere Angebote einreichenNicht zulässig
Frist für den Eingang der Angebote: 04/12/2024 12:00:00 (UTC+1)
Frist, bis zu der das Angebot gültig sein muss58 Tage
Informationen, die nach Ablauf der Einreichungsfrist ergänzt werden können:
Nach Ermessen des Käufers können alle fehlenden Bieterunterlagen nach Fristablauf nachgereicht werden.
Zusätzliche Informationen: Gemäß § 56 Abs. 2, 3 VgV. Mögliche Hinweise des Auftraggebers in den Vergabeunterlagen sind zu beachten.
Auftragsbedingungen:
Die Auftragsausführung muss im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse erfolgenNein
Bedingungen für die Ausführung des AuftragsSiehe die Vertragsunterlagen, insbesondere die Dokumente "Rahmenvereinbarung" und "Leistungsbeschreibung".
Elektronische RechnungsstellungErforderlich
Aufträge werden elektronisch erteilt: ja
Zahlungen werden elektronisch geleistet: ja
Finanzielle VereinbarungIn diesem Vergabeverfahren wurde ein „Festpreis“ i. S. v. § 58 Abs. 2 S. 3 VgV vorgegeben (Vgl. für den „Festpreis“ die Ziffer „7. Vergütung“ der Rahmenvereinbarung! Vgl. auch die Ziffer "2.2.2 Verwaltungstätigkeiten" der Leistungsbeschreibung!). Die Durchführung der zweiten (ärztlichen) Leichenschau vor der Feuerbestattung und die Ausstellung der Bescheinigung über die zweite Leichenschau (§ 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 17 Abs. 4 und 5 BestV in der ab dem 1. April 2025 gültigen Fassung) werden gemäß der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) pauschal mit 100,00 Euro je Leichenschau vergütet. Es erfolgt, seitens des Beliehenen/Beauftragten (AN), eine Gebührenerhebung mittels öffentlichen-rechtlichen Gebührenbescheides des AN an das jeweilige Krematorium, das wiederum mit den übrigen Beteiligten abrechnet.
Informationen über die Überprüfungsfristen: Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. // § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB. // Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. // Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst zehn (10) Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oder elektronisch über die E-Vergabeplattform) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. // Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder 2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. // Gemäß § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. // Ein Antrag auf Nachprüfung ist schriftlich an die Vergabekammer Südbayern bei der Regierung von Oberbayern, 80534 München zu richten. Hinweis: Die Zentrale Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrages verpflichtet, die Vergabeakten, die auch die abgegebenen Angebote enthalten, an die Vergabekammer weiterzuleiten. Die Beteiligten haben ein Recht auf Akteneinsicht. Um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren, teilen Sie uns konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
5.1.15.
Techniken
Rahmenvereinbarung: Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb
Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 1
Informationen über das dynamische Beschaffungssystem: Kein dynamisches Beschaffungssystem
5.1.16.
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
ÜberprüfungsstelleRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstelltRegierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmtRegierung von Oberbayern
Organisation, die Angebote bearbeitetRegierung von Oberbayern
TED eSenderDatenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
8. Organisationen
8.1.
ORG-0001
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern
Registrierungsnummer: 663ae97e-c321-415e-bcad-626518f051ed
Abteilung: Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Maximilianstr. 39  
Stadt: München
Postleitzahl: 80538
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Telefon: +49 8921760
Fax: +49 892176404100
Rollen dieser Organisation
Beschaffer
Organisation, die Teilnahmeanträge entgegennimmt
Organisation, die Angebote bearbeitet
8.1.
ORG-0002
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern - Vergabekammer Südbayern
Registrierungsnummer: d909629c-b7ea-4afa-acf6-a8b05556708c
Postanschrift: Maximilianstr. 39  
Stadt: München
Postleitzahl: 80539
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Rollen dieser Organisation
Überprüfungsstelle
Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0003
Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern
Registrierungsnummer: 1a86dfa1-e75a-4748-8724-5f436cb4ba9d
Abteilung: Zentrale Vergabestelle
Postanschrift: Maximilianstraße 39  
Stadt: München
Postleitzahl: 80538
Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212)
Land: Deutschland
Kontaktperson: Zentrale Vergabestelle
Telefon: +49 8921760
Fax: +49 892176404100
Rollen dieser Organisation
Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt
8.1.
ORG-0004
Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI)
Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83
Stadt: Bonn
Postleitzahl: 53119
Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22)
Land: Deutschland
Telefon: +49228996100
Rollen dieser Organisation
TED eSender
10. Änderung
Fassung der zu ändernden vorigen Bekanntmachungd7edb7bc-b13f-4112-9720-ca443f6ef2e5-01
Hauptgrund für die ÄnderungKorrektur – Beschaffer
BeschreibungÄnderungen in der Anlage "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen.xlsx" (Neu: "Anlage_Erfahrung der angebotenen Personen [18.11.2024].xlsx".).
11. Informationen zur Bekanntmachung
11.1.
Informationen zur Bekanntmachung
Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 865f8ee2-df55-4659-b90c-e4c680cc778c - 01
Formulartyp: Wettbewerb
Art der Bekanntmachung: Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung
Unterart der Bekanntmachung16
Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 19/11/2024 11:07:26 (UTC+1)
Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch
11.2.
Informationen zur Veröffentlichung
Veröffentlichungsnummer der Bekanntmachung: 707155-2024
ABl. S – Nummer der Ausgabe: 226/2024
Datum der Veröffentlichung: 20/11/2024

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Bad Heilbrunn
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Laufen an der Salzach
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Markt Erlbach
Markt Indersdorf
Markt Rettenbach
Markt Schwaben
Markt Taschendorf
Marktbergel
Marktbreit
Marktheidenfeld
Marktleugast
Marktleuthen
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Mauerstetten
Mauth
Maxhütte-Haidhof
Meeder
Megesheim
Mehlmeisel
Mehring
Meinheim
Meitingen
Mellrichstadt
Memmelsdorf
Memmingen
Memmingerberg
Merching
Mering
Mertingen
Metten
Mettenheim
Miesbach
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München
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Nabburg
Nagel
Naila
Nandlstadt
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Neu-Ulm
Neualbenreuth
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Neubrunn
Neuburg am Inn
Neuburg an der Donau
Neuburg an der Kammel
Neudrossenfeld
Neuendettelsau
Neuendorf
Neuenmarkt
Neufahrn
Neufahrn in Niederbayern
Neuhaus am Inn
Neuhaus an der Pegnitz
Neuherberg
Neuhof an der Zenn
Neuhütten
Neukirchen bei Sulzbach-Rosenberg
Neukirchen beim Heiligen Blut
Neukirchen vorm Wald
Neumarkt in der Oberpfalz
Neumarkt-Sankt Veit
Neunburg vorm Wald
Neunkirchen am Brand
Neunkirchen am Sand
Neuötting
Neureichenau
Neuried (bei München)
Neusäss
Neuschönau
Neusitz
Neusorg
Neustadt an der Aisch
Neustadt an der Donau
Neustadt an der Waldnaab
Neustadt bei Coburg
Neutraubling
Niederaichbach
Niederalteich
Niedernberg
Niederschönenfeld
Niederviehbach
Niederwerrn
Niederwinkling
Nittenau
Nittendorf
Nordendorf
Nordhalben
Nordheim vor der Rhön
Nördlingen
Nüdlingen
Nürnberg
Oberammergau
Oberasbach
Oberau
Oberaudorf
Oberaurach
Oberbergkirchen
Oberding
Oberdolling
Oberelsbach
Obergünzburg
Oberhaching
Oberhausen
Oberhausen (bei Neuburg/Donau)
Oberkotzau
Obermeitingen
Obermichelbach
Obernburg am Main
Oberneuching
Obernzenn
Oberostendorf
Oberpframmern
Oberreichenbach
Oberschneiding
Oberschönegg
Oberschwarzach
Oberschweinbach
Obersöchering
Oberstaufen
Oberstdorf
Obertaufkirchen
Oberthulba
Obertraubling
Obertrubach
Oberviechtach
Obing
Ochsenfurt
Odelzhausen
Oerlenbach
Oettingen in Bayern
Offenberg
Ohlstadt
Olching
Ortenburg
Osterhofen
Ostheim vor der Rhön
Ottensoos
Otterfing
Ottobeuren
Ottobrunn
Oy-Mittelberg
Painten
Palling
Pappenheim
Parkstein
Parkstetten
Parsberg
Partenstein
Passau
Pastetten
Pegnitz
Peißenberg
Peiting
Pemfling
Pentling
Penzberg
Penzing
Perlesreut
Petersdorf (Schwaben)
Pfaffenhausen
Pfaffenhofen an der Ilm
Pfaffenhofen an der Roth
Pfarrkirchen
Pfeffenhausen
Pförring
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Pfreimd
Pfronten
Piding
Pielenhofen
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Pleiskirchen
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Pocking
Poing
Polling (bei Mühldorf am Inn)
Polling (bei Weilheim)
Pommersfelden
Poppenhausen
Pörnbach
Postbauer-Heng
Postmünster
Pottenstein
Pöttmes
Prackenbach
Prem
Pressath
Presseck
Pressig
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Pullach im Isartal
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Reit im Winkl
Rennertshofen
Ried (bei Mering)
Rieden am Forggensee
Riedenburg
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Rimbach (Oberpfalz)
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Röthenbach an der Pegnitz
Rothenbuch
Rothenburg ob der Tauber
Rothenfels am Main
Röthlein
Rott (Landkreis Landsberg am Lech)
Rott am Inn
Rottach-Egern
Röttenbach (bei Erlangen)
Röttenbach (Landkreis Roth)
Rottenbuch
Rottenburg an der Laaber
Rottendorf
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Röttingen
Rötz
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