2.1.6.
Ausschlussgründe
Konkurs: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich. Der Auftraggeber wird einen Bieter von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn ein zwingender Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vorliegt. Ferner kann der Auftraggeber unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen Bieter auch dann ausschließen, wenn ein fakultativer Ausschlussgrund i.S.d. § 124 GWB gegeben ist. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen des § 98c Abs. 1 AufenthG vorliegen. Zudem soll der Auftraggeber einen Bieter in den Fällen des § 19 Abs. 1 MiLoG, § 21 Abs. 1 AEntG, § 21 Abs. 1 SchwarzArbG und § 22 Abs. 1 LkSG ausschließen. Schließlich ist nach Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 in der Fassung des Art. 1 Ziff. 20 der Verordnung (EU) 2023/2878 des Rates (nachfolgend VO (EU) Nr. 833/2014) die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Unternehmen, die ihren Sitz in Russland haben oder einen anderweitigen dort genannten Bezug zu Russland aufweisen, angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, seit dem 09.04.2022 verboten. Angebote von Bietern, die einen in Art. 5 k) VO (EU) Nr. 833/2014 genannten Bezug zu Russland aufweisen, werden daher vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Zu diesen Ausschlussgründen haben Bieter Erklärungen abzugeben. Bei Bietergemeinschaften sind diese Erklärungen von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft vorzulegen. Beruft sich ein Bieter zum Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen oder technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auf einen Dritten, sind die Formblätter auch bezogen auf den Dritten auszufüllen, vom Dritten zu unterschreiben und dem Angebot beizufügen.
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Korruption: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Betrugsbekämpfung: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Zahlungsunfähigkeit: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Falsche Angaben, verweigerte Informationen, die nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, und haben vertrauliche Informationen über dieses Verfahren erhalten.: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Rein innerstaatliche Ausschlussgründe: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Schwere Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Entrichtung von Steuern: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Es gelten sämtliche in den Vergabeunterlagen genannten Ausschlussgründe. Die Bieter haben im Angebot zu erklären (Eigenerklärung in Vordruck 5 in Anlage B zu den Bewerbungsbedingungen), dass weder zwingende Ausschlussgründe nach § 123 GWB noch fakultative Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen und sie keine der in § 1 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 PBZugV aufgezählten Verstöße begangen haben. Der Nachweis von Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125 GWB ist möglich.