Pilotierung OZG-Cloud
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Oskar-von-Miller-Ring 35
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80333 München
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921658230
Fax: +49 8921658242
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pilotierung OZG-Cloud
Das Land Schleswig-Holstein hat die Software OZG-Cloud durch den Dienstleister mgm technology partners gmbh in Zusammenarbeit mit der Dataport A.ö.R. entwickeln lassen. Die OZG-Cloud konnte im Rahmen der EfA-Nachnutzung kostenfrei als dauerhafte Softwareüberlassung durch den Freistaat Bayern erworben werden. Die Verwendung der OZG-Cloud erfordert einen Anpassungs- und Rolloutprozess in einem geeigneten Rechenzentrum; für die Unterstützung und Begleitung dieses Prozesses ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters erforderlich.
Die auf einem Cloud-System mit Mandantentrennung basierende OZG-Cloud ermöglicht die Anbindung von Formularservern, sodass Online-Anträge direkt in die OZG-Cloud aufgenommen werden und dort automatisch an den richtigen Mandanten weiter geroutet werden können. Anschließend ermöglicht ein „allgemeines Fachverfahren“ mit Workflow-Funktionalitäten die medienbruchfreie Behandlung des Antrags. Durch die Anbindung von Identity-Providern und Postfächern können – ebenfalls medienbruchfrei – Rückfragen und Bescheide an den Antragsteller gesendet werden. Für den Zugriff von Seiten der Verwaltung ist außerdem eine Nutzerverwaltung enthalten, für die auch Anbindungsmöglichkeiten zur Benutzerverwaltung der Behörden vorgesehen sind. Die OZG-Cloud läuft bereits produktiv im Land Schleswig-Holstein und wird in bayerischen Pilotkommunen getestet. Für Implementierung der OZG-Cloud ist die Unterstützung eines Dienstleisters für die Anpassung, die Weiterentwicklung und das Hosting der Software während des Pilotprojekts erforderlich.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie Erläuterung: Entsprechend der obigen Ausführungen ist eine Alleinstellung dieses Dienstleisters im Hinblick auf den zugrundeliegenden Vergabegegenstand sowie damit zusammenhängendes Spezialwissen gegeben. Dementsprechend ist auch unter Berücksichtigung des Ausnahmecharakters und bei entsprechend gebotener enger Auslegung der Vorschrift eine Ausschreibung nicht erforderlich, da die Leistung gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV nur durch diesen Dienstleister erbracht werden kann. Mithin soll die Leistung im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, § 17 VgV). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b, Abs. 6 VgV liegen vor.
Die OZG-Cloud soll eine zentrale und außergewöhnlich fördernde Rolle bei der kommunalen Digitalisierung und mithin auch der Umsetzung von Verpflichtungen der Kommunen aus dem Onlinezugangsgesetz („OZG“), dem Bayerisches Digitalgesetz („BayDiG“) und auch der in Abstimmung befindlichen neuen Fassung des OZG einnehmen. Mit Blick auf die Ende 2023 auslaufende Frist nach Art. 57b, 59 Abs. 1 S. 2 Bay-DiG und die vorbezeichnete zentrale Rolle der OZG-Cloud für die bayerischen Kommunen in diesem Prozess muss mit der Implementierung der OZG-Cloud in Bayern unverzüglich begonnen werden. Eine Einarbeitungszeit des betrauten Dienstleisters in diesem Projekt ist nicht möglich und nicht vorgesehen – mit der Anpassung und Implementierung der OZG-Cloud muss ab Beauftragung unverzüglich begonnen werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass die grundlegende Einsatzfähigkeit der OZG-Cloud im Kontext der bayerischen Kommunallandschaft mit den dafür erforderlichen Anpassungen an der OZG-Cloud mit ausreichendem Abstand zur oben bezeichneten Frist feststeht, sodass darauf aufbauend (und ebenfalls unverzüglich) die nächsten Schritte zur Umsetzung des OZG und des BayDiG durch die bayerischen Kommunen avisiert werden können. Alleine eine Einarbeitung würde aus fachlicher Sicht, bei Annahme einer parallelen Einarbeitung sowohl in den Cloud-System Aufbau als auch die Architektur der funktionalen Komponenten (was selbst nur unter außerordentlichem Aufwand umsetzbar wäre, indem eine Vielzahl von Mitarbeitern eingesetzt wird) selbst im günstigsten vorstellbaren Fall 1,5 bis 2 Monate in Anspruch nehmen, was obenstehende Ziele fachlich unmöglich machen würde. Selbst diese Annahme basiert auf der fachlich mindestens zweifelhaften Annahme, dass ein Dienstleister ohne Vorkenntnisse hinsichtlich der OZG-Cloud sich in die zugrundeliegende Software mit dem gesamten Quellcode sinnvoll einarbeiten kann, um oben bezeichnete Anpassungen und die dann darauf aufbauenden Implementierungsschritte vorzunehmen. Oben bezeichnete Einarbeitungszeit ergibt sich faktisch aus dem Status der Software als neue EfA-Leistung des Landes SH, die von mgm technology partners gmbh (kurz „mgm“) entwickelt wurde. Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass nur mgm über Erfahrung sowohl hinsichtlich des Aufbaus und der Funktionsweise der OZG-Cloud als auch hinsichtlich des Implementierungsprozesses für die OZG-Cloud verfügt. Oben dargestellte Einarbeitungszeit entfällt damit (nur) im Falle von mgm. Im Rahmen eines größeren, mit Bundesmitteln finanzierten Projekts, der „Unternehmensplattform Deutschland“ („UP-D“), in dem mgm für mehrere Teillose den Zuschlag in einem Vergabeverfahren erhalten hat, wurde durch mgm bereits an einem ersten „Proof of Concept“ der OZG-Cloud in Bayern, also einem ersten Beleg für die grundlegende Übertragbarkeit der Lösung auf Bayern gearbeitet. Somit hat mgm neben dem oben bereits dargestellten Spezialwissen zusätzlich alleinige Kenntnisse hinsichtlich der Übertragbarkeit der OZG-Cloud auf die Kommunalstruktur in Bayern.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
OZG-Cloud in Bayern
Postanschrift: Taunusstr. 23
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80807
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Maximilianstr. 39
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
bisherige Informationen:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen bei der
Vergabestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Digitales, Referat Z3
Oskar-von-Miller-Ring 35
80333 München,
E-Mail:
, zu rügen; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe bei der Vergabestelle zu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.
Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischen Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Fristbeginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Für die Auftragserteilung ist das Bayerische Staatsministerium für Digitales, Oskar-von-Miller-Ring 35, 80333 München federführend. Dort erhalten Sie auch die Informationen zu den Fristen.
Wir weisen auf § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB mit folgendem Inhalt hin: "Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union."