Beschreibung: zu a): 1. Ein Bieter kann im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche, finanzielle
sowie technische und berufliche Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen
in Anspruch nehmen (Eignungsleihe), wenn er nachweist, dass ihm die für den Auftrag
erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. 2. Diesen Nachweis
hat er durch Vorlage einer Verpflichtungserklärung des jeweiligen Unter-nehmens oder
auf andere Weise zu erbringen. Soll der Nachweis in Form einer Verpflich-tungserklärung
erbracht werden, hat der Bieter das als Teil der Vergabeunterlagen zur Verfügung gestellte
Formular „Verpflichtungserklärung anderer Unternehmen“ zu verwenden und dem Angebot
entsprechend beizufügen. 3. Der AG überprüft im Rahmen der Eignungsprüfung, ob die
Unternehmen, deren Kapazitä-ten der Bieter für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien
in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe
vorliegen. Der AG schreibt vor, dass der Bieter ein Unternehmen, das das entsprechende
Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem Ausschlussgründe vorliegen, innerhalb
angemessener Frist erset-zen muss. 4. Ein Bieter kann im Hinblick auf Nachweise für
die erforderliche berufliche Befähigung oder Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen
nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten
benötigt werden. Diese Unternehmen müs-sen daher als Unterauftragnehmer angegeben
und eingesetzt werden. 5. Nimmt ein Bieter die Kapazitäten eines anderen Unternehmens
im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit
in Anspruch, so hat der Bieter dem AG auf Anforderung eine Erklärung vorzulegen, wonach
eine gemeinsame Haftung des Bieters und des anderen Unternehmens für die Auftragsausführung
entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe besteht. zu b): 1. Der Bieter hat gemäß
§ 36 Abs. 1 S. 1 VgV anzugeben, welche Teile des Auftrags er unter Umständen als Unteraufträge
zu vergeben beabsichtigt. 2. Im Falle einer beabsichtigten Unterauftragsvergabe kann
der AG vor Zuschlagserteilung von den Bietern, deren Angebote in die engere Wahl kommen,
verlangen, den/die Unterauftrag-nehmer konkret zu benennen und insbesondere durch
Vorlage einer Verpflichtungserklä-rung nachzuweisen, dass die erforderlichen Mittel
des/der Unterauftragnehmer(s) zur Verfügung stehen (§ 36 Abs. 1 S. 2 VgV). 3. Der
Bieter ist verpflichtet, bei der Einholung von Angeboten von Unterauftragnehmern kleine
und mittlere Unternehmen angemessen zu beteiligen, Unteraufträge zu erteilen, wie
dies mit der vertragsgemäßen Ausführung der Leistung vereinbar ist, bei der Übertragung
von Teil-leistungen nach Wettbewerbsgesichtspunkten zu verfahren und dem Unterauftragnehmer
insgesamt keine ungünstigeren Bedingungen – insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise
und der Sicherheitsleistungen – zu stellen, als sie durch den Auftrag mit dem Bieter
verein-bart würden.