Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Freising
NUTS-Code: DE21B Freising
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lwf.bayern.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.fueak.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
Freising
Programmierung eines ressortweiten Fachverfahrens Forschungsprojektmanagement
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Ansbach
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Für das Ressort des StMELF ist ein webbasiertes Fachverfahren zur Beantragung, Abwicklung, Bewilligung und Verwaltung sowie zum Controlling und Monitoring von Forschungsprojekten zu entwickeln. Dafür soll eine datenbankgestützte Webanwendung mit dem Racy10 Framework programmiert werden.
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Land: Deutschland
Die Programmierung der, in den ursprünglichen Vergabeunterlagen noch nicht vorgesehenen
Leistungen, stellt eine zusätzliche Leistung dar.
Diese ist als Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig.
a) Keine wesentlichen Änderungen
Wesentlich sind solche Änderungen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Vergabe-
verfahrens betreffen.
Eine Veränderung des Gesamtcharakters ist gegeben, wenn die Identität mit dem ursprüngli-
chen Auftragsgegenstand nicht mehr gewahrt ist (Winters: Möglichkeiten einer Auftragsände-
rung gemäß § 132 GWB in Anbetracht von SARS-CoV-2(ZfBR 2020, 460).
Die geplanten erweiterten Programmierleistungen stellen keine wesentlichen Änderungen dar,
da sie im Wesentlichen das Handling des Programms betreffen, das optimiert wird. Trotz der
neuen Funktionalitäten bleibt die Zielsetzung des Programms unverändert.
b) Zusätzliche Dienstleistungen
Bei den nun geforderten Dienstleistungen handelt es sich um zu-
sätzliche Anforderungen, die sich aus den Ergebnissen der Evaluierung und der Pilotphase
ergeben.
Es war für den Auftraggeber bei Beginn der Ausschreibung nicht vorhersehbar, dass diese
Leistungen zusätzlich notwendig werden würden. Vielmehr wurde dies erst auf Grund der
praktischen Erfahrungen deutlich.
c) Kein Auftragnehmerwechsel aus wirtschaftlichen/ technischen Gründen
Der jetzige Auftragnehmer hat die Software entwickelt und besitzt ein tiefes Verständnis für
die Architektur, Designentscheidungen und Implementierungsdetails. Eine neue Firma, die
von außen hinzugezogen wird, muss viel Zeit und Ressourcen investieren, um sich in die
vorhandene Software einzuarbeiten und die Funktionalitäten korrekt zu integrieren.
Die erforderlichen Änderungen betreffen teilweise Module, an denen derzeit noch entwickelt
wird. Es ist technisch nicht machbar, dass zwei unterschiedliche Entwicklungsfirmen am sel-
ben Modul programmieren.
Die jetzige Software wurde über einen langen Zeitraum von mehr als zwei Jahren entwickelt
und ist mittlerweile sehr komplex. Eine neue Firma wird Schwierigkeiten haben, diese Kom-
plexität zu verstehen und die Funktionalitäten korrekt einzubinden, ohne dabei bestehende
Teile der Software zu beeinträchtigen.
Verschiedene Softwareentwicklungsteams haben unterschiedliche Codierungsstandards und
Praktiken. Werden neue Standards verwendet, kann die zu inkonsistentem Code führen, der
schwer zu warten und zu erweitern ist.
d) Erhebliche Schwierigkeiten und Zusatzkosten bei Wechsel des Auftragnehmers
Eine neue Firma muss sich zunächst in die bestehende Software einarbeiten. Dies erfordert
Zeit und Ressourcen, um das Verständnis der Funktionalitäten, der Architektur und des
Codes zu entwickeln. Je komplexer die Software ist, desto länger kann dieser Einarbeitungs-
prozess dauern. Die damit verbundene Zeit und die Kosten für die Einarbeitung schlagen
sich in der Projektdauer nieder und erfordern zusätzlichen Aufwand seitens der LWF-Pro-
jektkoordination.
Wenn eine neue Firma beauftragt wird, zusätzliche Funktionen zu entwickeln, müssen um-
fangreiche Kommunikations- und Koordinationsaktivitäten durchgeführt werden. Dies bein-
haltet die Festlegung von Anforderungen, das Klären von Zweifeln, das Abstimmen von
Schnittstellen und die kontinuierliche Abstimmung während des Entwicklungsprozesses.
Diese Aktivitäten erfordern Zeit und Ressourcen, die sich in zusätzlichen Kosten nieder-
schlagen.
Die Durchführung von Tests, um herauszufinden, welche Firma für einen Fehler die Verant-
wortung trägt, erfordern ebenfalls zusätzliche Zeit und Ressourcen, was zu erhöhten Belas-
tungen und Kosten führen wird. Im Extremfall kann es sogar zu rechtlichen Auseinanderset-
zungen führen und den Projekterfolg insgesamt gefährden.
Die Programmierung der, in den ursprünglichen Vergabeunterlagen noch nicht vorgesehenenLeistungen, stellt eine zusätzliche Leistung dar, deren bBenötigung für den Auftragnehmer unvorhergesehen war.Diese ist als Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB zulässig.Es kann kein Wechsel des Auftragnehmers aus technischen/ wirtschaftlichen Gründen erfolgen.Der jetzige Auftragnehmer hat die Software entwickelt und besitzt ein tiefes Verständnis fürdie Architektur, Designentscheidungen und Implementierungsdetails. Eine neue Firma, dievon außen hinzugezogen wird, muss viel Zeit und Ressourcen investieren, um sich in dievorhandene Software einzuarbeiten und die Funktionalitäten korrekt zu integrieren.Die erforderlichen Änderungen betreffen teilweise Module, an denen derzeit noch entwickeltwird. Es ist technisch nicht machbar, dass zwei unterschiedliche Entwicklungsfirmen am sel-ben Modul programmieren.