Zusätzliche Informationen: Nicht präqualifizierte Unternehmen müssen über das mit dem Angebot abzugebende Formblatt
L124 zusätzlich Eigenerklärungen zu - Eintragungen in die Handwerksrolle/Industrie
und Handwerkskammer (wenn Verpflichtung besteht) - Ausschlussgründen nach § 123 oder
§ 124 GWB und zu ggfs. ergriffenen Selbstreinigungsmaßnahmen iSv § 125 GWB - Insolvenzverfahren
und Liquidation - zur Zahlung von Steuern, Abgaben und Beiträgen zur Sozialversicherung
- zur Mitgliedschaft bei der Berufsgenossenschaft abgeben. ************ Für nicht
präqualifizierte Unternehmen gilt ferner: Der Auftraggeber behält sich vor, von den
Bietern der engeren Wahl zu den Eigenerklärungen entsprechende Nachweise und Belege
anzufordern. Dies betrifft insbesondere folgende Nachweise: - Referenznachweise -
Eigenerklärung zur Zahl der in den letzten 3 Jahren jahresdurchschnittlich beschäftigten
Arbeitskräfte, gegliedert nach Lohngruppen, mit extra ausgewiesenem Leitungspersonal
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug und Eintragung in der Handwerks-rolle (Handwerkskarte)
bzw. bei der Industrie- und Handelskammer - Rechtskräftig bestätigter Insolvenzplan
(falls eine Erklärung über das Vorliegen eines solchen Insolvenzplanes angegeben wurde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der tariflichen Sozialkasse, falls das Unter-nehmen
beitragspflichtig ist - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes bzw. Bescheinigung
in Steuersachen, falls das Finanzamt eine solche Bescheinigung ausstellt - Freistellungsbescheinigung
nach § 48b Einkommensteuergesetz - Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der
Berufsgenossenschaft des zu-ständigen Versicherungsträgers mit Angabe der Lohnsummen,
- Vorname, Name, Geburtsdatum und Geburtsort aller Geschäftsführer und Prokuristen
- Nachweise hinsichtlich einer eventuell durchgeführten Selbstreinigung Auf gesondertes
Verlangen sind für Nachunternehmer/andere Unternehmen Nachweise zur Eignung (PQ-Nummer
oder Eigenerklärung nach L124 sowie die vorgenannten Nachweise) sowie eine Verpflichtungserklärung
(Formblatt L236) abzugeben. Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie
der Sozialversicherungsbeiträge kann auch von präqualifizierten Unternehmen eine zusätzliche
Bescheinigung verlangt werden. Der AG behält sich ferner vor, die vorstehenden Erklärungen
und Nachweise auch von präqualifizierten Unternehmen anzufordern, soweit diese im
Präqualifikationsverzeichnis nicht hinterlegt sind. ************ Einlegen von Rechtsbehelfen:
Es gilt die am 18.4.2016 in Kraft getretene Neufassung des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen).
Auf folgende Punkte wird hingewiesen: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht: Demnach
darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information an die berücksichtigten
Bieter ge-schlossen werden. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg
versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Tage. § 160 GWB Einleitung, Antrag: (1)
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein; (2) Antragsbefugt
ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von
Vergabevorschriften geltend machen kann. Da-bei ist dazulegen, dass dem Unternehmen
durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht; (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1) der Antragsteller
den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber
dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 bleibt unberührt, 2) Verstöße gegen Vergabevorschriften,
die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in
der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden, 3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in
den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
bennannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber
gerügt werden, 4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.