Beschaffung eines 1,5 T MRT für die Neuroradiologie Referenznummer der Bekanntmachung: EU2023/028
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Josef-Schneider-Str. 2
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 9312016055800
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines 1,5 T MRT für die Neuroradiologie
Beschaffung eines 1,5 T MRT für die Neuroradiologie des Universitätsklinikums Würzburg.
Im Institut für Diagnostische und Interventionelle Neuroradiologie soll die Kapazität der vorhandenen Untersuchungsgeräte erhöht werden. Hierzu ist vom Vorstand ein zusätzliches 1,5T-MRT-System genehmigt. Dieses soll auch als Ausfallkonzept für das vorhandene SOLA-FIT System dienen. Daher hat man sich für die Anschaffung eines weiteren 1,5T-MRT-MAGNETOM-SOLA Systems des Herstellers Siemens Healthineers entschieden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Durch die bereits bestehenden Anforderungen an die Patientenversorgung und bestehende Forschungsprojekte ist es erforderlich, dass ein System mit folgenden Anforderungen angeschafft wird.
1. Eine kippbare Kopfspule, um bewegungseingeschränkte und an Wirbelsäulendegeneration oder –fehlstellung erkrankte Patienten überhaupt untersuchen zu können.
2. Real-Time-MRI Funktion, welche einen medizinisch hochrelevanten Nutzen hat: MRT Bildgebung in ausreichender Qualität fast in Computer-Tomographie-Geschwindigkeit, dadurch kann speziell bei Kindern eine signifikante Einsparung von Narkosen und Narkosevorbereitungen ermöglicht werden. Auch wenn das Kind im Gerät nicht stillhalten sollte, wären befundbare Bilder akquirierbar. Somit werden zeitaufwendige Zweituntersuchungen eingespart. Gerade bei zeitkritischen Versorgungen wird hierbei die Patientenversorgung ca. um den Faktor 10 verkürzt und somit eine schnellere Diagnostik für die Patienten zur Verfügung gestellt.
3. Weitere Kenndaten der Real-Time-MRT Funktion:
• Geschwindigkeit: bis zu 80 Bilder pro Sekunde pro Schichtebene
• Schnelle Volumenabdeckung, bei der die Schichtebene in Echtzeit durch das zu untersuchende Organ wandert und selbst bei Bewegung scharfe Einzelbilder liefert
• eine schnelle und sehr genaue quantitative T1-Kartierung (in 3-4 Sekunden)
• quantitative Flussmessungen in Echtzeit (CSF bis Aorta)
• artefaktfreies Diffusions-MRT des Kopfes (bei ausreichenden Gradienten)
• fast alle Echtzeit-Sequenzen ohne SHIM -> zusätzliche Zeitersparnis
4. Forschungsredundanz
Um Forschungsprojekte zu beschleunigen und Vorgabezeitfenster einhalten zu können, ist ein gleiches Gerät unabdingbar. Alle Forschungsergebnisse sind durch gleiche Darstellung desselben Gerätes direkt vergleichbar und auch bei Belegung eines Gerätes kann die Forschung in weiteren Zeitfenstern flexibler durchgeführt werden. Das führt zu erhöhtem Tempo in den Studien, sowie um wirtschaftlichere Drittmittelveräußerung.
Die genannten Anforderungen werden nur durch den Hersteller Siemens Healthineers zur Verfügung gestellt.
Auf dem Markt gibt es keinen weiteren Anbieter, welcher dieses Anforderungen anbietet bzw. erfüllen kann.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
1,5 T MRT für die Neuroradiologie
Ort: Erlangen
NUTS-Code: DE252 Erlangen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.