Beschaffung eines Multiorganunterstützungs-Gerätes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Josef-Schneider-Str. 2
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail:
Fax: +49 9312016055800
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Multiorganunterstützungs-Gerätes
Beschaffung eines ADVOS Multiorganunterstützungs-Gerät für die Anästhesie des Universitätsklinikums Würzburg.
Nach Darlegung des Nutzers handelt es sich bei diesem Gerät um ein integriertes Multiorganunterstützungsgerät, durch welches Mulitorganversagen bei Intensivpatienten verhindert werden können.
Zudem stellt der Einsatz des Gerätes eine Risikoreduktion im Sinne der Patientensicherheit dar, da nur mit einer Kanüle gearbeitet wird.
Die Innovation ist zunächst die Methode, bei der die Vorteile der albumin-Dialyse (hohe Entgiftungsleistung) mit weiteren Vorteilen (niedriger Albuminverbrauch, hoher Dialysat-Fluss, geringer Blutfluss) kombiniert werden.
Darüber hinaus ist die Möglichkeit, die Lunge, die Leber, die Nieren und den Säure-Basen-Haushalt ganz gezielt mit nur einer Maschine unterstützen zu können, eine Neuheit, die so weltweit nur mit dem „ADVOS multi“ der Firma ADVITOS möglich ist.
Beim Einsatz von mehreren Geräten kann max. Niere + Lunge, nicht aber auch noch die Leber gleichzeitig behandelt werden.
Diese Verfahrensweise wird durch mehrere Patente belegt.
Da von Seiten der Firma ADVITOS mitgeteilt wurde, dass die nächste Generation dieser Geräte in ca. 2 Jahren zur Verfügung steht, wollte man keine „alte“ Gerätegeneration kaufen. Vom UKW ist angedacht, die nächste Generation (wenn vorhanden) im Jahr 2025 zu beschaffend.
Für die Übergangszeit wird das aktuell vorrätige Gerät gemietet.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Das o.g. Gerät ist weltweit das einzige 4-in-1-Gerät zur gleichzeitigen Unterstützung von Niere, Leber, Lunge und Säure-Basen-Haushalt, durch welches Verfahren Multiorganversagen bei Intensivpatienten verhindert werden können.
Das ADVOS-Multiorganersatzverfahren ist für diejenigen Patient:innen vorgesehen, die wegen einer akuten Dekompensation ihrer Lebererkrankung intensivpflichtig sind, aber (noch) nicht für eine Lebertransplantation in Frage kommen. Das ADVOS-Multiorganersatzverfahren unterstützt die Organe Leber, Niere und Lunge gleichermaßen, in dem es Flüssigkeit, harnpflichtige Substanzen sowie fettlösliche und Albumin-gebundene Substanzen aus dem Körper eliminiert und dazu beiträgt, die fragile Homöostase von Leberpatient:innen wiederherzustellen.
Der Einsatz des Gerätes hat eine Risikoreduktion bei Intensivpatienten, da nur mit einer Kanüle gearbeitet wird. Beim Einsatz von mehreren Geräten kann max. Niere + Lunge, nicht aber auch noch die Leber gleichzeitig behandelt werden.
Diese Verfahrensweise wird durch mehrere Patente belegt und geschützt.
Nach Darlegung o.g. Alleinstellungsmerkmale des Klinikbereiches wird dieses Gerät mit genannten Anforderungen ausschließlich von der Firma Advitos zu beziehen sein.
Ein Wettbewerb ist also nicht gegeben.
Demzufolge ist nach §14 Abs. 4 Satz 2b) VgV die technische Leistungserbringung, sowie durch die zu schützenden Patentrechte gem. Satz 2c VgV, im Verhandlungsverfahren ohne öffentlichen Teilnahmewettbewerb zu beschaffen.
Marktanalyse wurde vom Fachbereich durchgeführt und auch teilweise in der Definition der Alleinstellung mit angegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung eines Multiorganunterstützungs-Gerätes
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.