Palo Alto Lizenzen Referenznummer der Bekanntmachung: BM2023PaloAlto
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Putzbrunner Str. 93
Ort: München
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): BITMARCK Holding GmbH, Kruppstraße 64, 45145 Essen
E-Mail:
Telefon: +49 2011766-2000
Fax: +49 2011766-2970
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bitmarck.de
Abschnitt II: Gegenstand
Palo Alto Lizenzen
Lizenzierung hardwaregebundene PaloAlto Software
BITMARCK Beratung GmbH Putzbrunner Str. 93 81739 München
Gegenstand dieser Beschaffung ist die Lizenzierung von hardwaregebundener PaloAlto Software inkl. der Schutzfunktionen (Advanced Threat Prevention, DNS security sowie Advanced WildFire) für im Bestand befindliche 14 Firewall Systeme des Herstellers PaloAlto
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Aufgrund der aktuellen Bedrohungslage vor Cyberangriffen werden Softwarekomponenten dringend benötigt, um die IT-Sicherheit des Auftraggebers und seiner Kunden weiter zu erhöhen. Für diesen Zweck kommt ausschließlich der Einsatz der erweiterten hardwaregebundenen Software-Komponenten des Herstellers Palo Alto in Betracht, dessen Firewall-System bereits im Einsatz beim Auftraggeber ist. Der zusätzliche Sicherheitsbedarf war für den Auftraggeber unvorhersehbar. Die Durchführung eines regulären Vergabeverfahrens kann aufgrund der hohen Kritikalität bezgl. der Daten- und Systemsicherheit des Auftraggebers und seiner Kunden nicht zugemutet werden, da potenzielle und jederzeit drohende Cyberangriffe frühzeitig durch den Einsatz der Gesamtlösung aus Hard- und Software inkl. der zugehörigen Pflegeleistungen erkannt und abgewehrt werden müssen. Die Kombination beider Produkte im Vollbetrieb ermöglicht neben der erhöhten Sicherheit zus. Synergien im Bereich Betrieb und Pflege. Dadurch ergeben sich weniger Reibungsverluste, bessere Kompatibilität und weniger Angriffsmöglichkeiten durch weniger Schnittstellen.
Es handelt sich bei den beschaffungsgegenständlichen Software-Komponenten außerdem im Sinne von § 14 Abs. 4 Nr. 5 VgV um zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers, die zur bestimmungsgemäßen Erweiterung von bereits durch diesen erbrachten Liefer- und Pflegeleistungen in Bezug auf das bereits im Einsatz befindliche Firewall-System bestimmt sind. Für
die Lieferung der hardwaregekoppelten Softwarekomponenten kommt ausschließlich der ursprünglich mit der Firewall-Hardwarelieferung und -wartung beauftragte Auftragnehmer in Betracht. Eine getrennte Nachbeschaffung der Software-Lizenzen über einen anderen Auftragnehmer wäre, bedingt durch ihre Hardwaregebundenheit (Appliance) und der daraus resultierenden engen technischen und rechtlichen Verzahnung mit den beim ursprünglichen Auftragnehmer beauftragten Leistungen nicht vereinbar.
Es liegen außerdem technische Gründe vor, weshalb ausschließlich der Auftragnehmer für die Leistungserbringung in Betracht kommt.. Der Bedarf an Softwarelizenzen kann vorliegend nicht produktneutral beschrieben werden. Die Beschaffung anderweitiger Software eines dritten Herstellers kommt aus technischer Hinsicht mangels Kompatibilität mit der im Bestand befindlichen PaloAlto Firewall Hardware nicht in Betracht
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Palo Alto Lizenzen
Postanschrift: Borsigstraße 26
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65205
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) angegebenen Auftragswerte sind fiktiv. Die Veröffentlichung der tatsächlichen Auftrags- und Änderungswerte unterbleibt gem. § 39 Abs. 6 VgV.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YFM67S1
Postanschrift: Villemomblerstraße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Die Bieter haben etwaige Verstöße gegen Vergabevorschriften unter Beachtung der Regelungen in § 160 Abs. 3 GWB zu rügen. Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4)
mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Diese Anforderungen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Dieser lautet: "Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist." Nach § 135 Abs. 2 GWB
kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach
Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.