Neuausschreibung Betrieb 3 Objekte Referenznummer der Bekanntmachung: SOZ-2022-0023
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Orleansplatz 11
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81667
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Neuausschreibung Betrieb 3 Objekte
Stahlgruberring 28
Betrieb Flüchtlingsunterkunft (Einrichtungsleitung und Haus- und Sicherheitspersonal)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Stahlgruberring 28
Postanschrift: Birkenweg 29
Ort: Germering
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 82110
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden. Zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen vor Auftragsvergabe wird auf die Auftragsbekanntmachung verwiesen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Betrieb Flüchtlingsunterkunft (Einrichtungsleitung und Haus- und Sicherheitspersonal)
Postanschrift: Birkenweg 29
Ort: Germering
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 82110
Land: Deutschland
Verlängerung des Vertrages um 6 Monater (50 Prozent des Auftragswertes gemäß Paragraph 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Der Vertrag kam ursprünglich durch ein Vergabeverfahren zustande; damit ist Paragraph 132 GWB auch anwendbar (anders als bei Direktvergaben). Der Nachtrag beachtet auch, dass lediglich die Laufzeitverlängerung stattfindet und überdies keine weiteren Vertragsänderungen erfolgen.
Der Bedarf ist nach den fachlichen Ausführungen insgesamt hoch und der Wettbewerb in diesem Bereich eher gering, wobei die Bedarfe auch weiterhin dem Markt zugänglich gemacht werden durch künftige Vergabeverfahren. In der Gesamtschau führt die Verlängerung zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Beginn eines neu ausgeschriebenen Vertrages nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung und ist nach Paragraph 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB vertretbar. Auch haushaltsrechtliche Bedenken bestehen nicht.