Rahmenvereinbarung Microsoft Handelspartner Referenznummer der Bekanntmachung: VGSt3-Z41-2023-0005
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Agnes-Pockels-Bogen 21
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.muenchen.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabe.muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung Microsoft Handelspartner
Gegenstand dieses Rahmenvereinbarung ist die Sicherstellung von Microsoft-Software- und -Online-Produkt-Lizenzierungen des Auftraggebers und die Erbringung begleitender Dienstleistungen durch einen zugelassenen Microsoft Handelspartner.
Landeshauptstadt München
IT-Referat, it@M
Geschäftsleitung
Agnes-Pockels-Bogen 21
80992 München
Deutschland
Gegenstand dieser Ausschreibung ist der Abschlusses einer Handelspartner-Rahmenvereinbarung zur umfassenden Ausstattung der Landeshauptstadt München mit Microsoft Lizenzen.
Dies umfasst im Besonderen nachfolgende Leistungen:
-Unterstützung beim Neu-Abschluss eines Enterprise Agreements mit Microsoft zu BMI-Konditionen
-On-Premise Produkte
-Erwerb von Software Assurance für bereits erworbene Lizenzen sowie die Option zum Erwerb neuer Lizenzen mit Software Assurance
-Möglichkeit nach dem 31.Mai 2025 den Select Plus Beitritt zu verlängern bzw. einen MPSA abzuschließen
-Online-Produkte
-Weiternutzung von bereits vorhandenen Enterprise Online-Produkten und Services sowie die Möglichkeit, neue Enterprise Online-Produkte und Services zu mieten
-Projektbezogene Online sowie On-Premise Produkte
-Temporäre (projektbezogene) Nutzung von Online-Produkten und Services
-Unterstützungsleistungen
-Unterstützungsleistungen bei der Bewirtschaftung der Verträge
Anzahl: zwischen 1-30.000 Lizenzen ja nach Produkt und Lizenztyp
Die Mindestlaufzeit beträgt drei Jahre zzgl. einer Verlängerungsoption um ein weiteres Jahr.
Die Mindestlaufzeit dieser Rahmenvereinbarung beträgt drei Jahre ab Zuschlagserteilung; der Auftraggeber kann den Vertrag bis sechs Monate vor Ende der Mindestlaufzeit durch einseitige Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, um ein weiteres Jahr verlängern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18920b99fb7-2a3ce6274e12b036
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18920b99fb7-2a3ce6274e12b036
Direktlink auf Dokument mit Eignungskriterien: (URL) https://vergabe.muenchen.de/NetServer/SelectionCriteria/54321-Tender-18920b99fb7-2a3ce6274e12b036
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Detaillierte Informationen und Unterlagen entnehmen Sie den Vergabeunterlagen.
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Unterstützung des Auftraggebers:
Hier wird insbesondere auf den Abschnitt 1.10 der Bewerbungsbedingungen hingewiesen.
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Abweichung vom Grundsatz der Losbildung:
Microsoft vertreibt Lizenzen in Deutschland nur über zertifizierte Handelspartner.
Die Beschaffung soll über einen dieser Handelspartner erfolgen, der alle erforderlichen Bedarfe abdecken kann.
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Abweichung vom Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung:
Nach der Rechtsprechung darf der öffentliche Auftraggeber seinen Bedarf produktspezifisch festlegen und beschaffen, wenn:
(1) auf der Grundlage eines ordnungsgemäß festgestellten und dokumentierten Sachverhalts
(2) die Bestimmung oder Produktfestlegung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
(3) vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist,
(4) solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und
(5) die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert.
Erfüllt die Festlegung eines Beschaffungsbedarfes diese Kriterien und wird dann ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Technologie als bedarfsdeckend festgelegt, ist die damit verbundene Einengung des Wettbewerbs als Folge des Bestimmungsrechts des Auftraggebers nach der Rechtsprechung hinzunehmen. Auftraggeber müssen somit keine für sie nachteilige Leistung beschaffen, nur um einen Wettbewerb zu gewährleisten.
Die Beurteilung, ob die oben genannten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt dem Auftraggeber im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum.
Hiervon ausgehend, halten wir die Festlegung des Bedarfes an MS Produkten insbesondere deshalb für zulässig, weil bei der LHM bereits Produkte von MS im Einsatz sind. Weder die Nutzung eines Mischsystems noch die gänzliche Neubeschaffung wären aus wirtschaftlicher oder technischer Sicht sinnvoll.
Bei der LHM sind seit 5 Jahren Produkte von MS bereits im Einsatz. Die im Einsatz befindlichen Produkte wurden entweder im Kaufmodell - stets mit Software Assurance - oder alternativ im Mietmodell erworben. Sollte die LHM verpflichtet werden, den Bedarf ergebnisoffen als reine Software - ohne eine Festlegung auf MS-Produkte - ausschreiben zu müssen, hätte dies folgende Konsequenzen:
• Die im Kaufmodell erworbenen Lizenzen könnte die LHM sinnvoller Weise nicht weiter nutzen. Für die LHM ist es von zentraler Bedeutung, dass sie stets den aktuellsten Stand der Lizenzen verwenden kann. Hierfür ist es erforderlich, dass die LHM Software Assurance für ihre im Kauf-modell erworbenen Lizenzen verlängert.
• Für die im Mietmodell erworbenen Lizenzen würde die Nutzungsmöglichkeit entfallen. Hiermit einher würden Verluste von User-Daten, Cloud-Dokumente sowie persönlichen Daten gehen, die bei einer Aufgabe der Mietlizenzen unwiderruflich gelöscht werden würden und daher zuvor aufwendig in ein anderes System integriert werden müssten.
Insgesamt würde dies bedeuten, dass die LHM unter Umständen ihre gesamte Systemumgebung neu aufstellen müsste, was mit erheblichen Aufwänden und Kosten verbunden wäre. Insbesondere wäre eine Umstellung nicht in der zur Verfügung stehenden Zeit umsetzbar.
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Rahmenvereinbarung:
Höchstwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: 93.884.453,78 EUR (netto)
Schätzwert der zukünftigen Rahmenvereinbarung: [Betrag gelöscht] EUR (netto)
Die Angabe der Bedarfe gemäß Vergabeunterlagen wurde aufgrund der aktuell vorliegenden Bedarfslage getroffen und begründet keine Abnahmeverpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer.
Das dargestellte Mengengerüst beruht auf realistischen Bedarfsschätzungen des Auftraggebers und berücksichtigt die Planungen zum aktuellen Stand.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer geführt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein Vertrag (Zuschlag) kann erst abgeschlossen werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bewerber/Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gem. § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bewerber/Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber dem Auftraggeber innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung und/oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, von den Bewerbern/Bietern spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge (Teilnahmefrist) oder Angebote (Angebotsfrist) gegenüber dem Auftraggeber zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bewerber/Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern der Auftraggeber einer Rüge in seinem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bewerber/Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens des Auftraggebers diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).