Lieferung von Einsatzhelmen und Atemschutzmasken für die Bayerische Polizei
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Pödeldorfer Str. 77 / 79
Ort: Bamberg
NUTS-Code: DE241 Bamberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 96052
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 95193310
Fax: +49 9519331539
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.polizei.bayern.de/bpp
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Einsatzhelmen und Atemschutzmasken für die Bayerische Polizei
Gegenstand dieses Vertrages ist ein Lieferauftrag über die Belieferung der Bayerischen Polizei mit Ein-satzhelmen und Atemschutzmasken gemäß der Technischen Richtlinie für ein modular aufgebautes System -Schutzhelm, Hör-/Sprechgarnitur, Atemschutzmaske mit Stand Februar 2011 für die Bayerische Polizei.
In den Vergabeunterlagen aufgeführt.
Gegenstand dieses Vertrages ist ein Lieferauftrag über die Belieferung der Bayerischen Polizei mit Ein-satzhelmen und Atemschutzmasken gemäß der Technischen Richtlinie für ein modular aufgebautes System -Schutzhelm, Hör-/Sprechgarnitur, Atemschutzmaske mit Stand Februar 2011 für die Bayerische Polizei.
Der AG sichert dem AN die Abnahme folgender Mengen (Abnahmemengen) zu. Diese sind der Kalkula-tion zu Grunde zu legen:
Verbindlich (gesamte Vertragslaufzeit):
Einsatzhelm
- 80 Stück Einsatzhelm (Polizei)
- 75 Stück Einsatzhelm (Justiz)
- 1.400 Stück Kinn-/ Mundschutz
- 80 Stück Pinlockervisier für Einsatzhelm
- 200 Stück Koppelschlaufe für Einsatzhelm
Atemschutzmaske
- 80 Stück Atemschutzmasken
Unverbindlich (gesamte Vertragslaufzeit):
Weiter wird unverbindlich die Abnahme von weiteren 30% der oben genannten Mengen prognostiziert.
Einsatzhelm
- 24 Stück Einsatzhelm (Polizei)
- 23 Stück Einsatzhelm (Justiz)
- 420 Stück Kinn-/ Mundschutz
- 24 Stück Pinlockervisier für Einsatzhelm
- 60 Stück Koppelschlaufe für Einsatzhelm
Atemschutzmaske
- 24 Stück Atemschutzmasken
Höchstabnahmemenge:
Als Höchstabnahmemenge während der Vertragslaufzeit wird die Summe der verbindlichen und unver-bindliche Menge vereinbart. Auf Basis der o.g. verbindlichen Mengen und prognostizierten unverbindli-chen Mengen gelten folgende Höchstabnahmemengen als vertraglich vereinbart:
Einsatzhelm
- 104 Stück Einsatzhelm (Polizei)
- 98 Stück Einsatzhelm (Justiz)
- 1.820 Stück Kinn-/ Mundschutz
- 104 Stück Pinlockervisier für Einsatzhelm
- 260 Stück Koppelschlaufe für Einsatzhelm
Atemschutzmaske
- 104 Stück Atemschutzmasken
Abschnitt IV: Verfahren
- Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt
- Lieferung von Waren, die an einer Warenbörse notiert und gekauft werden
Eine Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb mit nur einem Bieter ist zulässig, gem. §§14 Abs. 1, 4 Nr. 5 iVm. 17 Abs. 5 VgV.
Es werden zusätzliche Lieferleistungen des ursprünglichen Auftragnehmers zur teilweisen Erneuerung oder Erweiterung bereits erbrachter Leistungen beschafft. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde dazu führen, dass Leistungen mit unterschiedlichen Merkmalen gekauft werden müssten, was zu unverhältnismäßigen technischen Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung führen würde. Es liegt keine Neubeschaffung vor. Zweck des Rahmenvertrags ist die Aufbereitung bzw. der Ersatz auszutauschender Einsatzhelme aus dem Rollout (Neueinführung des Artikels 2018) sowie die Deckung kleinerer neuer Bedarfe aufgrund Personalaufwuchses.
Ein Wechsel des Unternehmens würde dazu führen, dass ein anderes Produkt mit abweichenden technischen Merkmalen eingeführt werden muss, da aufgrund bestehender Schutzrechte an Einsatzhelm und Atemmaske der ursprüngliche Auftragnehmer einzig berechtigter Lieferant dieser Artikel ist. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers dazu führen, dass Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen gekauft werden müssten und dies zu technischer Unvereinbarkeit bzw. unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten in Gebrauch und Wartung führen würde.
Die Einführung eines weiteren, neuen Produkts hätte erneuten Schulungsbedarf in erheblichem Maße, insbesondere bezüglich der Wartung zur Folge. Eine Wartung durch polizeiinterne Stellen kann nur durch geschultes Personal erfolgen, um bestehende Garantieansprüche nicht zu gefährden sowie die Sicherheit und uneingeschränkte Einsatzfunktionalität der Artikel weiter zu gewährleisten. Auch im Wartungsfall selbst kann es zu nicht unerheblichem (Mehr-)Aufwand ggf. gar Schwierigkeiten kommen.
Für unterschiedliche Helmmodelle ist mit abweichenden Wartungsaufwand, -material und Wartungszeiträumen zu rechnen. Durch die anzunehmende Ähnlichkeit der Helme aufgrund des gleichen Einsatzbereiches ist die Gefahr der Verwechslung und Fehlmontage im Wartungsfall hoch. Es kann zu einer fehlerhaften Reparatur aufgrund falsch eingesetzter Einzelteile (Ersatzteil „A“ für Helm „B“, die Ersatzteile sind für die jeweiligen Helme kompatibel) oder falscher Vorgehensweise (Vorgehensweise der Reparatur „A“ bei Helm „B“) kommen.
Sollte dies unbemerkt bleiben ist ggf. die Schutzfunktion des Artikels reduziert und es besteht erhöhtes Verletzungsrisiko für die Beamten und Beamtinnen im Einsatz. Gleichzeitig würden Garantieansprüche entfallen. Dies gilt es zu vermeiden.
Der Wechsel des Auftragnehmers würde ferner nicht nur o.g. Auswirkungen auf Wartung, Schulung und Handhabung des Helmes, sondern auch auf die Atemschutzmaske haben. Gemäß der Technischen Richtlinie (TR) für ein modular aufgebautes System – Schutzhelm, Hör-/Sprechgarnitur, Atemschutzmaske (Stand: Februar 2011) ist der Helm als Helm-Masken-Kombination (modulares Schutzhelmsystem) gestaltet. Es erfolgt eine Gesamtzertifizierung der Kombination. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung wird auf maximal drei Jahre begrenzt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Einsatzhelmen und Atemschutzmasken für die Bayerische Polizei
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE03 Magdeburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 39126
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 606
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 981531277
Fax: +49 981531837
Internet-Adresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de
(1) Etwaige Vergabeverstöße muss der Bewerber/Bieter gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnisnahme gegenüber dem Auftraggeber rügen.
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Abgabe der Bewerbung oder der Angebote gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbungs- oder Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rügen.
(4) Ein Vergabenachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, bei der Vergabekammer einzureichen.