Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Wohnungsgrundreinigung und Sonderreinigung Referenznummer der Bekanntmachung: 260/2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81739
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.gewofag.de
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung für die Durchführung von Wohnungsgrundreinigung und Sonderreinigung
Rahmenvereinbarung zur Wohnungsreinigung im Zuge von Mieterwechseln bzw. Whg.-Sanierungen / Wohnungsgrund- und Sondereinigung
Mieterzentrum 1
Die vorliegenden Rahmenausschreibung bezieht sich auf die Liegenschaften des GEWOFAG Konzerns und seiner Gesellschaften. Die Wohnungen befinden sich im Stadtgebiet München, bzgl. Los 1 im Bereich des Mieterzentrum 1. Einzelne Objekte können auch außerhalb von München liegen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden.
Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert.
Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente.
Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem.
Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden.
Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden.
Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.
Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit). Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre bis max. 31.07.2027
Vergleiche Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) für die Ausführung von Liefer- oder Dienstleistungen
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. DerZuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandes gelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagen besteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Mieterzentrum 2
Die vorliegenden Rahmenausschreibung bezieht sich auf die Liegenschaften des GEWOFAG Konzerns und seiner Gesellschaften. Die Wohnungen befinden sich im Stadtgebiet München, bzgl. Los 2 im Bereich des Mieterzentrum 2. Einzelne Objekte können auch außerhalb von München liegen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden.
Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert.
Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente.
Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem.
Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden.
Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden.
Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.
Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit). Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre bis max. 31.07.2027
Vergleiche Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) für die Ausführung von Liefer- oder Dienstleistungen
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. DerZuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandes gelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagen besteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Mieterzentrum 3
Die vorliegenden Rahmenausschreibung bezieht sich auf die Liegenschaften des GEWOFAG Konzerns und seiner Gesellschaften. Die Wohnungen befinden sich im Stadtgebiet München, bzgl. Los 3 im Bereich des Mieterzentrum 3. Einzelne Objekte können auch außerhalb von München liegen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden.
Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert.
Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente.
Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem.
Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden.
Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden.
Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.
Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit). Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre bis max. 31.07.2027
Vergleiche Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) für die Ausführung von Liefer- oder Dienstleistungen
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. Der Zuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandes gelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagen besteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Mieterzentrum 4
Die vorliegenden Rahmenausschreibung bezieht sich auf die Liegenschaften des GEWOFAG Konzerns und seiner Gesellschaften. Die Wohnungen befinden sich im Stadtgebiet München, bzgl. Los 4 im Bereich des Mieterzentrum 4. Einzelne Objekte können auch außerhalb von München liegen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden.
Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert.
Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente.
Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem.
Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden.
Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden.
Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.
Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit). Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre bis max. 31.07.2027
Vergleiche Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) für die Ausführung von Liefer- oder Dienstleistungen
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. DerZuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandes gelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagen besteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Mieterzentrum 5
Die vorliegenden Rahmenausschreibung bezieht sich auf die Liegenschaften des GEWOFAG Konzerns und seiner Gesellschaften. Die Wohnungen befinden sich im Stadtgebiet München, bzgl. Los 5 im Bereich des Mieterzentrum 5. Einzelne Objekte können auch außerhalb von München liegen.
Gegenstand der ausgeschriebenen Leistung ist die Wohnungsgrundreinigung nach Mieterwechsel bzw. Renovierungsarbeiten vor Neubezug und Sonderreinigungen in Wohngebäuden.
Die zu reinigenden Wohnungen sind nicht möbliert und besenrein. Teilweise sind die Wohnungen neu oder neu renoviert.
Leistungszeit für die Durchführung der Reinigung: Montag bis Freitag von 07:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Geschuldet ist vom AN ein einwandfreier Reinigungszustand unter Substanzerhaltung der Reinigungsobjekte und ihrer Elemente.
Sind an Fenstern, Sanitärgegenständen oder sonstigen Einbaugegenständen Produktaufkleber vorhanden, so sind diese im Rahmen der Reinigung zu entfernen, auch wenn sich diese nicht im direkten Sichtbereich (z.B. unter dem Waschbecken) befinden, dies gilt auch für Farb-, Silikon- und sonstige Materialrückstände. Sämtliche für die Reinigung erforderlichen Maschinen, Geräte und Materialien stellt der AN auf seine Kosten. Alle Maschinen und Geräte müssen geprüft, in einem technisch einwandfreien Zustand sein (VDE/GS-Zeichen, BGVA3 etc.) und den gesetzlichen Anforderungen, gängigen Richtlinien, Herstellervorgaben etc. entsprechen. Schäden müssen vor erneutem Gebrauch fachgerecht behoben werden. Die zum Einsatz kommenden Reinigungsgeräte sind in einem hygienisch einwandfreien Zustand zu halten.
Die pauschalen Leistungspositionen enthalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, alle erforderlichen Nebenleistungen inkl. An- und Abfahrt, die der Vertragserfüllung dienen. Die Reinigung ist entsprechend dieser Leistungsbeschreibung und nach den gültigen Richtlinien für das Gebäudereinigerhandwerk durchzuführen. Es gelten u.a. die Begriffsdefinitionen der Leistungsarten des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereinigerhandwerks.
Die Wasserentnahme an den Wasserhähnen in der Wohnung ist zulässig, ebenso die Nutzung der Steckdosen. Das zur Reinigung erforderliche Wasser und der elektrische Strom werden vom AG unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Der AN hat auf sparsamen und umweltfreundlichen Verbrauch zu achten.
Bei der Ausführung der Reinigungsarbeiten müssen hygienische Gesichtspunkte berücksichtigt werden. Dazu gehört, dass die Oberflächenreinigung mit farblich getrennten Reinigungsutensilien (Eimer, kratzfreie Schwämme, Reinigungstücher etc.) ausgeführt wird und zwar beispielsweise mit dem 4-Farbsystem.
Bei der Reinigung anfallendes Putzwasser kann über die Toilette in der Wohnung entsorgt werden.
Es ist darauf zu achten, dass abschließend alle Putzwasserrückstände vollständig beseitigt werden.
Der Dienstleister hat die Pflicht Abfälle (z.B. Verpackungsmaterialien, Kehricht) sachgerecht und unter Beachtung der örtlichen Vorschriften zu entsorgen.
Müssen für Reinigungsmaßnahmen Gegenstände verschoben oder entfernt werden, muss dieses unter größter Vorsicht und Sorgfalt geschehen. Nach Durchführung der Reinigungsarbeiten sind diese Gegenstände wieder unbeschadet an ihrem Ursprungsstandort zurückgestellt werden.
Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder gefährlichen Flüssigkeiten und Stoffe, Dämpfe und Gase in die Umwelt, insbesondere in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen können. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Leistungserbringung nur solche Stoffe einzusetzen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen und allen technischen Erkenntnissen bei Abschluss des Dienstleistungsvertrages nicht als gesundheitsgefährdenden Stoffe bezeichnet oder bekannt sind bzw. gesetzlich maximal zugelassene Konzentrationsmengen während der Ausführung und im Endzustand überschreiten. Dies bezieht sich auch auf die Verwendung von Produkten mit Formaldehyd und Farbstoffzusätzen. Es dürfen durch Reinigungsarbeiten keine gesundheitlichen Gefahren, z.B. Allergien durch Raumluftbelastung, Gefährdung durch Einschränkung der Begehsicherheit etc. für die Gebäudebenutzer entstehen.
Der Vertrag wird zunächst für 1 Jahr geschlossen (Festlaufzeit). Die maximale Laufzeit beträgt 4 Jahre bis max. 31.07.2027
Vergleiche Ziffer 2 der Besonderen Vertragsbedingungen der GEWOFAG Holding GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen (BVB) für die Ausführung von Liefer- oder Dienstleistungen
U.a. durch Bautätigkeiten und Zukäufe ist mit Zuwächsen bei den Bestandsimmobilien zu rechnen. DerZuwachs kann pro Jahr ca. 15 % des Anlagenbestandes erreichen. Für die Erweiterung des Anlagenbestandes gelten die vom AN angebotenen Preise gem. Angebot bzw. LV. Auf die Übertragung zusätzlicher Anlagen besteht für den AN kein Rechtsanspruch.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zum Nachweis der Eignung sind folgende Eigenerklärungen abzugeben:
- Erklärung zur Eintragung im Handelsregister
Hierzu sind Angaben in Form von Angebotserklärung und Eigenerklärungen gemäß Anlage "Eigenerklärungen Eignung und Zuverlässigkeit" und "Weitere Eigenerklärungen Nachunternehmer, Bietergemeinschaft" zu machen, diese sind auszufüllen und mit den Angebotsunterlagen abzugeben. Die Eigenerklärungen umfassen:
- Erklärung zum Gesamtumsatz
- Erklärung zu eingesetzten Arbeitskräften
- Erklärung zum Nachunternehmereinsatz inkl. Anlage
- Erklärung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft
Erklärung zu eingesetzten Arbeitskräften:
Angaben zur Anzahl und zur Qualifikation (z.B. Meister, Facharbeiter) der bei Abschluss der Rahmenvereinbarung voraussichtlich zum Einsatz kommenden Mitarbeiter.
Für die Erbringung der Leistung sind pro angeboten Los jeweils mindestens ein deutschsprachiger Polier/Facharbeiter und mindestens 2 Facharbeiter zur Verfügung zu stellen.
Die Nachweise zu den einzelnen Eignungskriterien sind dem Angebot beizufügen.
Das Nichterfüllen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen führt zum Ausschluss des Angebotes.
Hierzu sind Angaben in Form von Angebotserklärung und Eigenerklärungen gemäß Anlage "Eigenerklärungen Eignung und Zuverlässigkeit" und "Weitere Eigenerklärungen Nachunternehmer,Bietergemeinschaft" zu machen, diese sind auszufüllen und mit den Angebotsunterlagen abzugeben. Die Eigenerklärungen umfassen:
- Erklärung zu vergleichbaren Referenzen
- Erklärung zur technischen Leistungsfähigkeit (IT-Anforderung)
- Erklärung zur Berufsgenossenschaft
- Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen im Sinne der §§ 123, 124 GWB
- Erklärung zur Zuverlässigkeit (Gewerbezentralregister)
- Erklärung zur Einhaltung des Mindestlohns
- Angaben zur Beschäftigung ausländischer Mitarbeiter
Erklärung zu Referenzen:
In den letzten 3 Jahren ausgeführte Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind (Referenzen):
Mindestanforderung zur Vergleichbarkeit:
- mindestens eine Referenz in Bezug auf die Ausführung von Wohnungsgrund- und Sondereinigung, insbesondere Erfahrungen mit der eigenverantwortlichen Koordination der Arbeiten.
- mindestens eine Referenz in Bezug auf Erfahrung mit der Ausführung von Wohnungsgrund- und Sondereinigung für Wohnungs- und Immobilienunternehmen mit einem Bestand über 2.000 Wohneinheiten
Das Nichterfüllen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen führt zum Ausschluss des Angebotes.
Erklärung zur technischen Leistungsfähigkeit (IT-Anforderung)
Der Abruf der Leistungen erfolgt über unser Handerkerportal (HWP). Das HWP ist eine ist eine Web-Basiertes Computerprogramm zur Beauftragung und Abrechnung von Leistungen.
Um mit diesem System arbeiten zu können sind nachfolgend aufgeführte System- voraussetzungen notwendig. Die jeweiligen Vertragspartner erhalten vom AG eine Schulung in Bezug auf die Handhabung des HWPs.
Systemvoraussetzung:
- Windows PC mit aktuellem Betriebssystem zur Installation des Google Chrom Browser
- Internetanschluss
Das Nichterfüllen der jeweiligen Mindestvoraussetzungen führt zum Ausschluss des Angebotes.
Die Nachweise zu den einzelnen Eignungskriterien sind dem Angebot beizufügen.
Nachweis Betriebshaftpflichtversicherung
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Loslimitierung:
Der Bieter kann für eine oder mehrere Lose sein Angebot abgeben. Die Höchstzahl der Lose, für die ein Bieter den Zuschlag erhalten kann, ist auf zwei begrenzt.
Würde ein Bieter bei Anwendung des Zuschlagskriteriums niedrigster Preis im Verfahren mehr als zwei Lose gewinnen, erhält er den Zuschlag für zwei Lose. Die Aufteilung der Lose auf die Bieter erfolgt dann in der Weise, dass unter Betrachtung der Gesamtauftragssumme aller Lose, diese für den Auftraggeber am niedrigsten ist.
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y6F6J8X
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).