Gastronomische Versorgung und Wirtschaftsbetrieb des Kasinos des StMELF Referenznummer der Bekanntmachung: 2023000113
Konzessionsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stmelf.bayern.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Gastronomische Versorgung und Wirtschaftsbetrieb des Kasinos des StMELF
Gegenstand der Konzession ist die gastronomische Versorgung und der Wirtschaftsbetrieb des hauseigenen Kasinos des Konzessionsgebers im Dienstgebäude Ludwigstraße 2, München (nachfolgend „Dienstgebäude“) sowie die Versorgung von Konferenzen im Dienstgebäude durch den Konzessionsnehmer. Die Einzelheiten der vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag näher beschrieben.
Der Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, vergibt Konzessionsleistungen für die gastronomische Versorgung und den Wirtschaftsbetrieb des hauseigenen Kasinos mit Cafeteria und sonstigen Konferenzservices. Es handelt sich dabei um eine Dienstleistungskonzession, die auf der Grundlage der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) vergeben wird. Die Auswahl des Konzessionsnehmers orientiert sich an einem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb. Der Konzessionsnehmer hat im Rahmen der gastronomischen Versorgung u.a. eine Mittagsverpflegung und eine Zwischenverpflegung anzubieten. Der Konzessionsnehmer hat die Mittagsverpflegung im Wege des „Cook & Serve-Verfahrens“ zu erbringen. Im Rahmen des Konferenzservices hat der Konzessionsnehmer in bestimmten Räumen des Konzessionsgebers im Dienstgebäude ein Sortiment an Kalt- und Warmgetränken und in einzelnen Fällen auch kleine Speisen auszureichen. Dem Konzessionsnehmer ist es bis auf Widerruf gestattet, die Wirtschaftsflächen und das Inventar zur Herstellung von Speisen für ein In-House- und Außer-Haus-Catering zu nutzen. Die Einzelheiten der vom Konzessionsnehmer zu erbringenden Leistungen sind in den Vergabeunterlagen, insbesondere der Leistungsbeschreibung und dem Vertrag näher beschrieben.
1) Der Konzessionsnehmer hat mit den vertraglichen Leistungen spätestens am 01.01.2024 zu beginnen; wenn der Konzessionsgeber seine (vorherige) Zustimmung in Schrift- oder Textform erteilt hat, darf der Konzessionsnehmer mit den vertraglichen Leistungen bereits vor dem 01.01.2024 beginnen („Leistungsbeginn“). Die Laufzeit des Vertrages beginnt mit Leistungsbeginn und endet nach Ablauf von vier (4) Jahren ab Leistungsbeginn. Die Laufzeit des Vertrags verlängert sich um ein (1) weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht von einer Partei spätestens bis zum Ablauf von drei (3) Jahren ab Leistungsbeginn (und somit vor Beginn des 4. Vertragsjahres) gekündigt wird. Im Falle einer Kündigung bis zum Ablauf von drei (3) Jahren ab Leistungsbeginn (und somit vor Beginn des 4. Vertragsjahres) endet der Vertrag nach Ablauf von vier (4) Jahren ab Leistungsbeginn.
2) Der geschätzte Auftragswert bezieht sich auf die Vertragslaufzeit von 5 Jahren.
3) Nachdem der Konzessionsgeber die Eignung der Bewerber/der Bewerbergemeinschaft geprüft hat, wird er anhand der Auswahlkriterien drei (3) Bewerber/Bewerbergemeinschaften auswählen, die er zur Abgabe eines Erstangebots auffordert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Dokument „Auswahlkriterien“ (Anlage A3) verwiesen. Von den Bewerbern, die die erforderliche Eignung nachweisen, werden die drei am besten geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die Auswahl der Bieter erfolgt anhand der in den Vergabeunterlagen festgelegten Auswahlkriterien (siehe Dokument „Auswahlkriterien“). Auswahlkriterien sind: Anzahl der täglich verpflegten Personen (Gewichtung: 25%), Frische Zubereitung von Mahlzeiten („Cook & Serve“-Verfahren“) (Gewichtung: 40%), Zubereitung von Mittagsverpflegung (Gewichtung: 20%), Anzahl der zur Auftragsausführung eingesetzten Köche (15%).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage gemäß Anlage TW05:
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 154 Nr. 2 GWB i.V.m. § 123 Abs. 1-3 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 154 Nr. 2 GWB i.V.m. § 123 Abs. 4 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 154 Nr. 2 GWB i.V.m. § 124 Abs. 1 Nrn. 1-4, 7 und 8 GWB
- Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 154 Nr. 2 GWB i.V.m. § 124 Abs. 2 GWB i.V.m. § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, §19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)
- Angabe des Gesamtumsatzes und des Umsatzes im Tätigkeitsbereich des Auftrags (Verpflegungsleistungen), jeweils bezogen auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre. Sollte der (durchschnittliche) tätigkeitsbezogene Umsatz nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils ein (durchschnittlicher) tätigkeitsbezogener Umsatz anzugeben, der in dem betreffenden Geschäftsjahr mindestens erzielt worden ist. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen. Bei einer Bewerbergemeinschaft sind die jeweiligen (durchschnittlichen) Gesamtumsätze der Mitglieder pro Geschäftsjahr zu addieren und die Summe ist je Geschäftsjahr unter Gesamtumsatz anzugeben. Entsprechendes gilt für die jeweiligen (durchschnittlichen) Umsätze im Tätigkeitsbereich des Auftrages (Verpflegungsleistungen).
- Eigenerklärung des Unternehmens, dass es über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen von
a) 2.000.000,00 € für Personenschäden
b) 1.000.000,00 € für Sachschäden
c) und mindestens 50.000,00 € für Schlüsselverlust
- wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss,
bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen verfügt.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen als vorstehend unter a) - c) genannt oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend im 2. Aufzählungspunkt genannt, hat das Unternehmen zu erklären, dass es im Auftragsfall eine Versicherung abschließen wird, welche die vorstehend unter a) - c) und im 2. Aufzählungspunkt genannten Anforderungen erfüllt.
Die o.g. Berufshaftpflichtversicherung muss bei einem in einem Mitgliedstaat der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Versicherungsunternehmen über folgende Mindestdeckungssummen verfügen:
a) 2.000.000,00 € für Personenschäden
b) 1.000.000,00 € für Sachschäden
c) und mindestens 50.000,00 € für Schlüsselverlust
- wobei die Maximierung der Ersatzleistung mindestens das Zweifache der Deckungssummen pro Kalenderjahr betragen muss.
Im Falle von geringeren Versicherungssummen als vorstehend unter a) - c) genannt oder einer geringeren Maximierung der Ersatzleistung als vorstehend im 2. Aufzählungspunkt genannt, hat das Unternehmen zu erklären, dass es im Auftragsfall eine Versicherung abschließen wird, welche die vorstehend unter a) - c) und im 2. Aufzählungspunkt genannten Anforderungen erfüllt
- Angabe zur Struktur des Bewerbers, zu Unterauftragnehmer, zur Eignungsleihe und zu Bewerbergemeinschaften
- Eigenerklärung über die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten des Unternehmens und die Zahl der Führungskräfte des Unternehmens in den letzten drei Jahren. Sollte die durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte nicht genau ermittelt werden können, ist jeweils eine durchschnittliche Zahl der Beschäftigten und der Führungskräfte anzugeben, die in dem betreffenden Jahr mindestens beschäftigt waren. Der Wert ist dann entsprechend zu kennzeichnen. Bei einer Bewerbergemeinschaft sind je Jahr die Zahl der Beschäftigten, Teil- und Vollzeitbeschäftigten sowie die Zahl der Führungskräfte jedes Mitglieds der Bewerbergemeinschaft zu addieren.
- Eigenerklärung des Unternehmens über mindestens eine (1) und maximal (5) geeignete Referenzen des Unternehmens über früher ausgeführte Verpflegungsleistungen der in den letzten 10 Jahren erbrachten wesentlichen Verpflegungsleistungen, jeweils mit den folgenden Angaben:
Bezeichnung und Beschreibung der Referenz:
- Auftragswert der Referenz.
- Erbringungszeitpunkt der Referenz („Zeitraum der Leistungserbringung“).
- Der öffentliche oder private Empfänger (Name/ Anschrift des Referenzauftraggebers und Name des Ansprechpartners beim Referenzauftraggeber mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse) der referenzgegenständlichen Leistung.
- Das im Rahmen der Referenz angewendete Verpflegungssystem: Cook & Serve, Cook & Hold, Cook & Chill, Cook & Freeze und/oder Sonstige.
Zum Begriff des „Cook & Serve“-Verfahrens:
Der Konzessionsnehmer hat die Verpflegung im Wege des „Cook & Serve-Verfahrens“ zu erbringen. Beim „Cook & Serve“-Verfahren ist die Speisenproduktion zeitlich und räumlich unmittelbar an die Speisenausgabe gekoppelt. Die Speisen werden unmittelbar vor dem Verzehr zubereitet und mit einer so kurz wie möglich gehaltenen Standzeit an Ort und Stelle ausgegeben. Daraus resultiert eine fortlaufende Bestückung der Ausgabe und damit verbunden eine fortlaufende chargenweise Nachproduktion der Speisen bzw. Menükomponenten. Somit ist auch die Produktionsstätte der Speisen an den Standort der Ausgabe räumlich gebunden und kann deshalb etwa nicht in einer vom Standort der Ausgaberäumlich getrennten Zentralküche stattfinden. Eine Aufwärmung von tiefgekühlten Speisen („Cook & Freeze“) und heruntergekühlten Speisen („Cook & Chill“) und/oder die Lieferung von warm gehaltenen Speisen („Cook & Hold“) erfüllen die Anforderungen des „Cook & Serve“-Verfahrens nicht.
Zum Begriff des „Cook & Hold“-Verfahrens:
Wesentliches Merkmal des Systems „Cook & Hold“ ist die räumliche Trennung zwischen Speisenproduktion und Ausgabe. Die Speisen werden meist in einer Zentralküche produziert und sodann warm mit aktiv beheizten Thermoporten bzw. Transportwagen oder passiven Thermoporten an die Ausgabestellen transportiert. Dort wird das Essen portioniert und ausgegeben.
Zum Begriff des „Cook & Chill“-Verfahrens:
Charakteristisch für das System „Cook & Chill“ ist die thermische und oftmals auch räumliche Entkopplung von Speisenproduktion und Ausgabe. Nach dem Zubereiten der Speisen werden diese innerhalb von max. 90 Minuten auf unter 3°C abgekühlt. Die Speisen werden in einer Zentralküche produziert und gekühlt an die Ausgabestellen geliefert bzw. falls die Produktion vor Ort stattfindet, vor Ort wieder eingesetzt. Dort werden diese für die Speisenausgabe regeneriert.
Zum Begriff des „Cook & Freeze“-Verfahrens: Charakteristisch für das System „Cook & Freeze“ ist die thermische und räumliche Entkopplung von Speisenproduktion und Ausgabe. Die Produktion der Speisen erfolgt konventionell mit allen Garmethoden in einer Zentralküche. Anschließend werden die Speisen innerhalb von 90 Minuten bei bis zu –40°C auf –18°C schockgefrostet. Die Speisen werden tiefgekühlt an die Ausgabestellen transportiert, dort evtl. gelagert und unmittelbar vor der Ausgabe regeneriert.
- Durchschnittliche Zahl der im Rahmen der Referenz täglich verpflegten Personen.
- Angabe, ob Gegenstand der Referenz die Zubereitung von Mittagsverpflegung gewesen ist.
- Anzahl der zur Auftragsausführung eingesetzten Köche (als Koch gilt jede Person, die mindestens über eine abgeschlossene Ausbildung als Koch verfügt).
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
- Der Zeitraum der Leistungserbringung muss mindestens 3 Monate betragen haben.
- Durchschnittlich wurden täglich mindestens 200 Personen verpflegt.
- Die referenzgegenständliche Leistung wurde nach Ansicht des Referenzauftraggebers vertragskonform erbracht.
Eigenerklärung des Unternehmens über mindestens eine (1) und maximal (5) geeignete Referenzen des Unternehmens über früher ausgeführte Verpflegungsleistungen der in den letzten 10 Jahren erbrachten wesentlichen Verpflegungsleistungen.
Eine Referenz gilt als geeignet, wenn der Zeitpunkt der Leistungserbringung mindestens 3 Monate betragen hat, durchschnittlich 200 Personen verpflegt wurden und die referenzgegenständliche Leistung nach Ansicht des Referenzauftraggebers vertragskonform erbracht wurde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Abs. 1 Nr. 2GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Gemäß § 134 Abs. 1 GWB haben öffentliche Auftraggeber die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
Gemäß § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 10 Kalendertage nach Absendung (per Telefax, E-Mail oderelektronisch über das E-Vergabe-Portal) der Information nach 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
Gemäß § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland