BTZ-Hof-0023 Vordach
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hwk-oberfranken.de
Abschnitt II: Gegenstand
BTZ-Hof-0023 Vordach
Der Standort des BTZ in Hof hat sich in mehreren Bauabschnitten entwickelt.
1976- 1977 wurde der Flachbau für Kfz und Metallbau errichtet. Die erste Erweiterung erfolgte mit dem Mittelbau 1981-1983 gefolgt von einer Erweiterung der Kfz-Werkstätten 1988- 1989. Als letzte große Baumaßnahme wurde 1992-1994 der Hauptbau errichtet.
Insgesamt stehen derzeit ca. 3.500 m2 Hauptnutzfläche zur Verfügung. Im Zuge der Neustrukturierung der Handwerkskammer in Oberfranken ist auch der Standort Hof Gegenstand der Betrachtung. Der Schulungsstandort soll modernisiert und zukunftsfähig gemacht werden.
Über eine vorgeschaltete Machbarkeitsstudie wurde folgende Variante gewählt: der Hauptbau bleibt bestehen, sämtliche anderen Gebäude
werden rückgebaut. Ein Ersatzbau, der sich strukturell und funktional in den Bestand einbindet schafft die optimalen Voraussetzungen für die benötigten
Schulungsräume und Werkstätten.
Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind:
Stahlkonstruktionen aus Profilstählen, einschl. deren Befestigungen.
- freistehendes Vordach vor dem Haupteingang
Stadt Hof
Freistehendes Vordach vor dem Haupteingang herstellen, liefern und fachgerecht montieren, inkl. aller Unterkonstruktionen aus Stahlprofilen und
Holzwerkstoffplatten,
inkl. Befestigungs- und Anschlussmaterialien,
inkl. Trapezblecheindeckung der Oberseite,
inkl. Ausbildung einer Aluminiumblech-Rinne im Gefälle,
inkl. Verkleidung aus Aluminium, pulverbeschichtet.
Das Vordach ist freistehend vor dem Haupteingang zu errichten, Abstand zur Fassade ca. 250 mm. Streifen- und Köcher-Fundamente sowie Fundamentplatte
sind bauseits vorhanden. Das Vergießen der Stützen in die Köcherfundamente ist Teil der Leistung und in die jeweiligen Positionen einzukalkulieren.
L-Winkel-Form des Vordachs:
das Vordach hat eine Gesamtlänge von ca. 12,00 m und ist an der vordersten Spitze ca. 3,70 m hoch.
Es wird von 3 auf die Länge verteilten Rundstützen getragen. Auf der linken Seite werden die statisch notwendigen HEB-Stützen in einem geschlossenen, schräg zulaufenden Seitenteil mit Aluminiumblech verkleidet. Die rechte Seite des Vordachs ist offen. Somit entsteht eine L-Winkel-Form des kompletten
Vordachs.
Das Dach sowie das linke Seitenteil sind in einer schrägen, spitz zulaufenden Dreiecksform auszubilden.
Die Neigung der Dachkonstruktion beträgt 10°, das linke Seitenteil verläuft ebenfalls um 10° schräg nach außen.
Abmessungen gesamt:
Gesamtlänge: ca. 12,20 m
Gesamttiefe inkl. Verkleidung: ca. 2,44 m
Höhe an der auskragenden Dachspitze: ca. 3,75 m ab OK Gelände,
Höhe am niedrigsten Punkt: ca. 3,10 m.
Konstruktion: Stahlkonstruktion bestehend aus Profilen und Blechen
nach Statik, z.B.: HEB 140 HEB 120
L Winkel 140x13
Rundstützen RO 193,7x16
Stahlbleche BL 15 und BL 20 in unterschiedlichen Größen und Formaten.
Dach:
Trapezblech 34 mm
Ausbildung einer Rinne aus Aluminiumblech
Verkleidung:
Aluminiumblech, pulverbeschichtet auf Holzwerkstoffplatten geklebt,
Oberfläche: pulverbeschichtet nach RAL,
Farbe: nach Wahl des AG, z.B. RAL 3020 verkehrsrot.
Bildmaterial sowie Detail- und Konstruktionszeichnungen in den LV-Anlagen sind zu beachten!
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten (ÜBS)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Für Nachprüfungsanträge gelten die §§ 160 ff. GWB. Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich (nicht per E-Mail) bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Be-weismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge/en gegenüber der Auftraggeberin erfolgt ist/sind und dass dem Antragsteller durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten und, soweit bekannt die sonstigen Beteiligten benennen. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen.
Der Nachprüfungsantrag ist gem. § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
-der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber der Auftraggeberin nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalen-dertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt,
-der Antragsteller Verstöße gegen Vergabevorschriften die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftraggeberin gerügt hat,
-Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spä-testens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber der Auftrag-geberin gerügt werden und/oder
-mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung der Auftraggeberin, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein wirksam erteilter Zuschlag kann von der Nachprüfungsbehörde nicht aufgehoben werden. Der Zuschlag kann ab dem, in der Bieterinformation gem. § 134 Abs. 1 GWB genannten, frühestens Zeitpunkt des Ve-tragsschlusses erteilt werden. In den Fällen besonderer Dringlichkeit kann der Zuschlag auch ohne eine Bie-terinformation erteilt werden.
Die maßgeblichen Normen für Rechtsschutz im Vergabeverfahren nach GWB:
§ 160 GWB
(1)Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein
(2)Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Kon-zession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbe-achtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht
(3)Der Antrag ist unzulässig, soweit (vgl. oben)
§ 161 GWB
(1)Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangs-bevollmächtigten im Gel-tungsbereich dieses Gesetzes zu benennen
(2)Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonsti-gen Beteiligten benennen