DMN - Medienhardware - Nachtrag Mehrkosten Referenznummer der Bekanntmachung: RuV-11000-2022-030
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutsches-museum.de
Abschnitt II: Gegenstand
DMN - Medienhardware - Nachtrag Mehrkosten
Deutsches Museum Nürnberg, Augustinerhofareal in Nürnberg, Augustinerstraße/Karlstraße/Winklerstraße,90403 Nürnberg
Liefer- und Installationsleistung (betriebsfertiges Anschließen) von
Medienhardwarekomponenten wie Rechner, Monitore, Projektoren,
Lautsprecher, interaktive Elemente für Medienstationen und Einrichtung und
Programmierung der Mediensteuerung, um in einer betriebsfertigen Anlage zu
resultieren. Wartung und Serviceleistungen werden ebenfalls abgefragt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
DMN Medienhardware
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Sofern sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften in seinenRechten verletzt sieht, ist gem. § 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB der Verstoß gegen Vergabevorschriften innerhalbeiner Frist von zehn Kalendertagen bei der Vergabestelle des Deutschen Museums zu rügen. Verstöße gegenVergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWBspätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabebei der Vergabestelle zu rügen.
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, sind gem. § 160 Abs. 3Nr. 3 GWB spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe bei der Vergabestellezu rügen.
Hilft die Vergabestelle der Rüge nicht ab, kann gem. § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB innerhalb von 15 Tagen nachEingang der Mitteilung des Auftraggebers ein Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer gestellt werden.Gem. § 134 GWB werden Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, in Textform informiert.
Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden. Wird dieInformation auf elektronischen Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. DieFrist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Deutsches Museum Nürnberg, Augustinerhof 4, 90403 Nürnberg
Änderungen / Mehrungen sowie Bauzeitverlängerung im Rahmen der Medienhardware
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80687
Land: Deutschland
21-239-00: Mehrkosten aufgrund von Änderungen und Mehrungen sowie aufgrund Bauzeitverlängerung in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro Netto.
RuV-11000-2022-030: Mehraufwand in Höhe von [Betrag gelöscht] Euro Netto aufgrund von Änderungen, zusätzlichen Teilleistungen sowie eines Mehraufwands durch zeitliche Verschiebungen.
Die komplexen Abstimmungen sind abgeschlossen, alles greift ineinander und die zusätzlichen
Leistungen für die Medienhardware waren zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr abtrennbar, zumal die
bereits vergebenen Leistungen bereits auf den bauseits eingebrachten Materialien und
Ausführungen der Technik aufbauten.
Die Beauftragung eines Dritten mit diesen Leistungsphasen war zum aktuellen Zeitpunkt so kurz
vor der geplanten Eröffnung entsprechend nicht mehr möglich. Ein Wechsel war aus technischen
und wirtschaftlichen Gründen ebenfalls nicht mehr möglich.
Eingebrachtes Material und Hardware als auch Knowhow waren bereits vor Ort. Die Beauftragung
eines Dritten hätte weitere Einarbeitungszeit bedeutet (Sichtung Bestandsunterlagen, bereits
getätigter Maßnahmen und Ausführung, Erstellung neuer Werk- und Montageplanung etc.) und
wäre entsprechend aus technischer und wirtschaftlichen Gründen nicht zu vertreten gewesen; hier wären
entsprechend hohe Mehrkosten entstanden, die in keinem Verhältnis zu den zu erbringenden
Leistungen stünden. Ferner wäre ein Dritter im vorhandenen Konstrukt der Firmen nicht
händelbar gewesen und hätte darüber hinaus Beeinträchtigung des zügigen Bauablaufs und fristgerechter
Fertigstellung zur anstehenden Eröffnung bedeutet. Durch die Arbeiten eines Dritten hätten
Gewährleistungen nicht vollumfanglich sichergestellt werden können. Abnahmen als auch Übergaben
wären mit den Gewerken durchzuführen und würde weiteres Personal auf allen Seiten binden. Dies stünde außer Verhältnis zur Auftragssumme.