Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie X800.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80538
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.mvv-muenchen.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie X800.
Linienverkehr auf der MVV-Regionalbuslinie X800: Buchenau (S) – Esting (S) – Dachau [R] (S) – Dachau, Newtonstraße Nord als Gesamtleistung (Linie).
Landkreise Dachau und Fürstenfeldbruck.
— ca. 1 074 331 Nwkm/a,
— 7 Low-Entry Überland 12 m,
— ca. 19 Haltestellen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Anstehende Überleitung von Verkehrsverträgen in Folge eines Insolvenzverfahrens gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 lit. b) GWB an das Unternehmen, das den insolventen ursprünglichen Auftragnehmer vom Insolvenzverwalter erworben hat. Es kommt zu einer umständebedingten Anpassung der Kostensätze, § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB (vom Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehbarer erhebliche Kostensteigerungen, insbesondere aufgrund der Ukraine-Krise und des bundesweit bestehenden Fahrermangels), und zu einer vorübergehenden Einschränkung der Leistung. Eine gründliche Abwägung zwischen der Daseinsvorsorgeaufgabe und der Aufrechterhaltung der Pflichtaufgabe des Schülerverkehrs der Aufgabenträger, der fehlenden Wahlmöglichkeit aufgrund der Entscheidung des Insolvenzverwalters, der wirtschaftlichen Auswirkung der Überleitung im Vergleich zu Notvergaben und anschließenden Ausschreibungen sowie der von Fahrermangel geprägten Marktlage auf der einen und des Wettbewerbs auf der anderen Seite hat gezeigt, dass es während des Insolvenzverfahrens bzw. nach dessen Abschluss keine sinnvolle Alternative zu diesem Vorgehen gab. Ein anderes Vorgehen, soweit es insbesondere genehmigungsrechtlich zulässig gewesen wäre, hätte mit größter Wahrscheinlichkeit zu einem sofortigen Zusammenbruch wesentlicher Teile des ÖPNV im Landkreis Fürstenfeldbruck (sowie auch in den Landkreisen Starnberg und Dachau) geführt, wobei insbesondere der Schülerverkehr betroffen gewesen wäre. Diese Abwägung wurde aufgrund der Informationen des Insolvenzverwalters, der Rückmeldungen der angefragten Marktteilnehmer zur Möglichkeit der Übernahme von Verkehren sowie der bei der Vergabestelle vorliegenden sehr guten Marktkenntnis getroffen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass aufgrund des Fahrermangels auch von grundsätzlich interessierten Unternehmen nur Notfahrpläne, also ein eingeschränktes Angebot gefahren werden konnte, diese also offensichtlich nicht leistungsfähig waren.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; MVV-Regionalbuslinie X800.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fürstenfeldbruck
NUTS-Code: DE21C Fürstenfeldbruck
Postleitzahl: 82256
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB: 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: a) gegen § 134 verstoßen hat oder, b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.