INFO zu VERGEBENEM AUFTRAG : Beschaffung Servicevertrag für bestehendes Patientenmonitoring im Bereich der Zentralen des Klinikums
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
INFO zu VERGEBENEM AUFTRAG : Beschaffung Servicevertrag für bestehendes Patientenmonitoring im Bereich der Zentralen des Klinikums
INFO zu VERGEBENEM AUFTRAG :
Beschaffung der Softwarewartung und Pflege, für das im Bestand befindliche Vitalparameter-Monitoring, insbesondere für Server und IntelliVue-Zentralen, aus Vorgaben der IT-Sicherheit (KRITIS) und den Kompatibilitätsvorgaben, vorrangig zum bestehenden PDMS.
In den Kliniken des UKW ist das Vitalparameter-Monitoring der Firma Philips installiert.
Die Systeme bestehen aus Servern, (IntelliVue-) Zentralen und den Patienten-Monitoren.
Um die Vorgaben des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik und den KRITIS-Anforderungen zu genügen, müssen die Systeme im Monitoring-Netz regelmäßig aktualisiert werden. Durch diese Updates werden mögliche Sicherheitslücken geschlossen, um das Eindringen von Schadsoftware und ein Abgreifen von Patientendaten weitgehend zu verhindern.
In der Vergangenheit wurden die Systeme in den einzelnen Kliniken separat betrieben. Die Bereiche waren untereinander, aber auch nach außen „abgeschottet“ und teilweise physikalisch von der sonstigen IT- und Netzwerk-Infrastruktur des UKW getrennt. Unter diesen Umständen war es nicht zwingend nötig, alle Sicherheitsupdates und Patches aufzuspielen.
Heutzutage müssen die Anlagen der verschiedenen Häuser miteinander vernetzt sein, um die Patientendaten klinikübergreifend zur Verfügung stellen zu können. Dies ist als Stand der Technik beschrieben. Da hierfür auch die klinikumsweite IT-Infrastruktur verwendet werden muss, sind regelmäßige Sicherheitsupdates und Patches der Philips-Komponenten obligatorisch.
Durch die Vereinheitlichung der Softwarestände kann neben der Erhöhung der IT-Sicherheit gegen Angriffe von außen auch eine höhere Verfügbarkeit der Datenübertragung zu den PDMS-Systemen erreicht werden. Aktuell erfolgt die Übermittlung der Informationen nur über die Philips-Server. Bei einem Ausfall des Servers wäre die komplette Datenübertragung der angeschlossenen Bereiche gestört. Künftig können die Zentralen diese Schnittstellenfunktion übernehmen. Bei einem Ausfall einer Zentrale wäre nur dieser Teilbereich betroffen, die anderen Zentralen würden ihre Informationen weiterhin zur Verfügung stellen.
Aktuelle, einheitliche Softwarestände sind die Voraussetzung, um neue, weiterentwickelte Produkte im Bereich Vital-Parameter-Monitoring (Spot-Check-Monitore) einzubinden. Dies betrifft Hardwarekomponenten, Software-Optionen oder neue Software-Produkte.
Einheitliche Softwarestände stellen darüber hinaus sicher, dass die Schnittstellen zu anderen Systemen (MEONA/COPRA/Data-Ware-House) reibungslos funktionieren. Die Übertragung und Dokumentation von patientenbezogenen und abrechnungsrelevanten Daten wird dadurch gewährleistet.
Ohne einheitliche Softwarestände besteht ein hoher administrativer und technischer Aufwand, um die Anlagen zu betreiben. Fehlerbehebungen und Störungsbeseitigungen werden im laufenden Betrieb, insbesondere aber in der Rufbereitschaft massiv erschwert. Die permanente Bereitstellung notwendiger Monitoring-Informationen und abrechnungsrelevanter Daten wäre künftig gefährdet.
Für die regelmäßige Aktualisierung der Systeme liegt ein Softwarepflegevertrag von Firma Philips vor.
Dieser umfasst die Bereitstellung der Software-Updates für Server, Zentralen und Monitore.
Inkludiert sind zudem Hardwareupgrades, die aufgrund von Softwareanpassungen notwendig werden.
Um die Vorgaben des BSI und den KRITIS-Anforderungen zu erfüllen, sind die Systeme im Monitoring-Netz regelmäßig zu aktualisieren. In der Vergangenheit wurden die Systeme in den einzelnen Kliniken separat, z.T. getrennt von der sonstigen IT- und Netzwerk-Infrastruktur des UKW betrieben. Durch die Vereinheitlichung der Softwarestände kann eine erhöhte IT-Sicherheit sowie eine höhere Verfügbarkeit der Datenübertragung zu den PDMS-Systemen erreicht werden. Aktuelle, einheitliche Softwarestände seien die Voraussetzung, um neue, weiterentwickelte Produkte im Bereich Vital-Parameter-Monitoring (Spot-Check-Monitore) einzubinden und Schnittstellen mit vorhandenen Systemen (MEONA/ COPRA) zu gewährleisten. Die regelmäßige Aktualisierung sieht einen Softwarepflegevertrag von Firma Philips vor, welcher die Bereitstellung der Software-Updates für Server, Zentralen und Monitore sowie Hardwareupgrades, die aufgrund von Softwareanpassungen umfasst
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Im gesamten Klinikum besteht das Patienten-Monitoring-System aus Komponenten der Fa. PHILIPS. Dies wurde bereits beim Neubau von ZIM und ZOM festgelegt.
Die Monitore, Zentralen und Server sind im Netzwerk miteinander verbunden. Hierdurch wird der Datenaustausch mit PDMS und eine kontinuierliche Patienten-Überwachung gewährleistet. Das hierfür verwendete Netzwerk ist physikalisch getrennt und als PHILIPS-Support-Network installiert und entsprechend zugelassen.
Die Datenspeicherung erfolgt auf speziellen PHILIPS-Servern, auf denen spezielle Anwendungen und Datenbanken betrieben werden. Das Einbinden von Patienten-Monitoren oder Informationszentralen anderer Hersteller zur Übernahme von
Patienten-Vitalparametern und Daten zur Verlaufsüberwachung ist technisch nicht möglich. Grund hierfür ist die Tatsache, dass die verschiedenen Hersteller über herstellerspezifische Schnittstellen und Übertragungsprotokolle verfügen.
Eine offene Schnittstelle zum Austausch von Daten zwischen verschiedenen Systemen unterschiedlicher Hersteller ist auf dem Markt nicht verfügbar.
Ferner ist aus medizinischer Sicht eine identische Handhabung bzw. Bedienphilosophie, wie auch die einheitliche Darstellung und Interpretation der Messwerte von großer Bedeutung, da hierdurch die Patientensicherheit essentiell verbessert wird.
Das gesamte vernetzte Patienten-Monitoring-System hat aktuell einen Anschaffungswert von ca. 10,96 Mio. Euro. Hinzugerechnet werden muss noch die entsprechende Netzwerkstruktur inkl. Switche, Firewalls, Konverter usw. welche sich in Summe auf über 2 Mio. Euro beläuft.
Bei der Anschaffung handelt es sich über um einen Software-Pflegevertrag für das bestehende System mit Erneuerung von Einzelkomponenten (Zentralen/ IT-Hardware).
Der Hardwaretausch fällt nur an, falls dies durch die im Vertrag vereinbarten Updates erforderlich ist.
Die Überwachungsplätze am Bett sind vom Hardwareaustausch nicht betroffen und bleiben über die Laufzeit des Vertrages kompatibel mit dem Bestandssystem.
Aus wirtschaftlicher Sicht ergibt es keinen Sinn, das komplette System auszuschreiben.
Der Software-Pflegevertrag kann, nach ausführlicher Marktrecherche, nur durch den Hersteller PHILIPS selbst geleistet werden, da es sich um herstellerspezifische Software-/Updates handelt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung Servicevertrag für bestehendes Patientenmonitoring im Bereich der Zentralen des Klinikums
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.