RE-Leistungen auf der Linie „Nürnberg – Coburg – Landesgrenze(- Sonneberg)“ über die Neubaustrecke
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
RE-Leistungen auf der Linie „Nürnberg – Coburg – Landesgrenze(- Sonneberg)“ über die Neubaustrecke
RE-Leistungen auf der Linie „Nürnberg – Coburg – Landesgrenze(- Sonneberg)“ über die Neubaustrecke
Der bestehende Verkehrsdurchführungsvertrag RE-Leistungen auf der Linie „Nürnberg – Coburg – Landesgrenze(- Sonneberg)“ über die Neubaustrecke wurde dahingehend geändert, dass für die RE-Leistungen Nürnberg-Bamberg-Coburg (- Sonneberg) über die Schnellfahrstrecke VDE 8.1 mit ETCS-Loks und Doppelstockwagen eine Laufzeitverlängerung für den Zeitraum 12/2023 bis 06/2024 erfolgt ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine ex-post Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB.
Der Auftraggeber ist der Ansicht, dass diese Auftragsänderung ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB zulässig ist, da zur durchgängigen Sicherstellung der Verkehrsleistungen zusätzliche Dienstleistungen erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht erfolgen kann. Nach Kenntnis des Auftraggebers verfügt nur die DB Regio AG als bisheriger Betreiber über geeignete gebrauchte Fahrzeuge mit ETCS und Zulassung für die Schnellfahrstrecke VDE 8.1 in ausreichender Anzahl. Selbst wenn eine Beschaffung geeigneter Fahrzeuge möglich sein sollte, wäre diese jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten und Zusatzkosten verbunden. Denn die Vertragslaufzeit beträgt nur ein halbes Jahr und steht damit in keinem Verhältnis zu Aufwand und Kosten einer Fahrzeugbeschaffung.
Die Angaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) sind nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt hier eine Angabe verlangt. Bei den angegebenen Werten handelt es sich nicht um den tatsächlichen Wert der Auftragsänderung.
Name und Adresse des weiteren öffentlichen Auftraggebers: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft, Werner-Seelenbinder-Str. 8, 99096 Erfurt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer VII.2.1) verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Beschreibung der Änderungen Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen): Der bestehende Verkehrsdurchführungsvertrag RE-Leistungen auf der Linie „Nürnberg – Coburg – Landesgrenze(- Sonneberg)“ über die Neubaustrecke wurde dahingehend geändert, dass für die RE-Leistungen Nürnberg-Bamberg-Coburg (- Sonneberg) über die VDE 8.1 mit ETCS-Loks und Doppelstockwagen eine Laufzeitverlängerung für den Zeitraum 12/2023 bis 06/2024 erfolgt ist.
Die Laufzeitverlängerung erfolgte, weil die schnellfahrstreckentauglichen Neufahrzeuge des VDV Franken-Südthüringen (FST) mit geplanter Inbetriebnahme in 12/2023 (acht 6-teilige Dosto-ET des Typs Siemens Desiro HC) erst ab dem 09.06.2024 für Fahrten im Fahrgastbetrieb zur Verfügung stehen. Daher wurde die Betriebsaufnahme derjenigen Verkehrsleistungen des VDV FST, welche ganz oder teilweise auf der Schnellfahrstrecke Bamberg – Coburg – Er-furt/Sonneberg zu erbringen sind, um ein halbes Jahr auf den Sommerfahrplanwechsel im Juni 2024 verschoben.
Es wird auf die Angaben unter Ziffer VI.3) verwiesen.