2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2. S-Bahn-Stammstrecke München, VE 15g OLA, Oberleitungsanlage Oberirdisch West, Hauptbaumaßnahme Bauphase 1.2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81373
Land: Deutschland
NT_19 - Es sind zusätzliche Planungsleistungen notwendig, um das vertraglich geschuldete Bausoll erfüllen zu können:
- Erstellung zusätzlicher Querschnitte Baukörper des geplanten Endzustandes
- Schaffung von Baufreiheiten für das Gleis 1 (für die Baumaßnahme ARGE VE10)
- Schaffung von Baufreiheiten für das Objekt V (für die Baumaßnahme ARGE VE10), hier: OLA Planung
- Schaffung von Baufreiheiten für das Objekt V (für die Baumaßnahme ARGE VE10), hier: OSE Planung
- Planung Zusatzmast 5-5c als Sonderlösung
- zusätzliche Planung oberleitungsseitiger Maßnahmen für Schaltungsanpassungen und Schaltgruppenaufteilungen
- zusätzliche Statik für QF 36/35i
- zusätzliche händische Berechnungen für die Nachweisführung Mindestfahrdrahthöhen (Absenkungsplanung Objekt V)
- Verbauplanung für Fundamente im Druckbereich von Verkehrslasten (M25 + 4-17n)
- zusätzliche Ausführungsplanung für die Verschiebung von zwei Weichenverbindungen (W501-W504)
- zusätzliche Ausführungsplanung für die Baufeldfreimachung (Ersatz M.4-10)
NT_19 - Der Auftragnehmer schuldet die gesamthafte Ausführungsplanung für den vertraglichen Bau-Umfang. Durch die geänderten Vorgaben des AG ergeben sich nur teilweise Ändeurngen an der Ausführungsplanung, so dass nur der beauftragte AN diese Änderungen einplanen kann, um eine gesamthaft funktionierende AP planen und gewährleisten zu können. Die Anpassungen an der AP können nur durch den beauftragen AN erfolgen. Eine Aufteilung auf mehrere Firmen wäre aus Gewährleistungs- und Haftungsgründen nicht möglich, aufgrund der zusätzichen Schnittstellen innerhalb des selben Gewerkes. Aus diesen Gründen ist ein Wechsel des AN nicht möglich, ohne die Projektumsetzung massiv zu gefährden. Die Folgekosten bei einer Behinderung würden den Kostenvorteil einer Neuvergabe bei weitem übersteigen. Daher ist ein Wechsel des AN auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht zieführend.