Objekt-u. Tragwerksplanung und Erwirkung einer ZIE für Carbonhänger für die Main-Donau-Kanal Brücke im Zuge der BAB A9
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90402
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergabe.autobahn.de/NetServer/
Abschnitt II: Gegenstand
Objekt-u. Tragwerksplanung und Erwirkung einer ZIE für Carbonhänger für die Main-Donau-Kanal Brücke im Zuge der BAB A9
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordbayern plant den Ersatzneubau der Main-Donau-Kanal Brücke auf der A9 zwischen den Anschlussstellen AS Allersberg und AS Hilpoltstein. An den Ersatzneubau der Brücke BW404a werden gestalterisch und technisch-konzeptionell besondere Anforderungen gestellt. Als Entwurf kommt eine innovative 1-feld Stahlbogenbrücke mit Carbonnetzhängern zur Ausführung. Der Leistungsumfang beinhaltet somit neben den Planungsleistungen der Tagkonstruktion auch die konzeptionelle und wissenschaftliche Entwicklung zur Erlangung einer ZIE für die Anschlusskonstruktion in Carbonhängerkonstruktion.
Nürnberg
Die Autobahn GmbH des Bundes - NL Nordbayern plant den Ersatzneubau der Main-Donau-Kanal Brücke auf der A9 zwischen den Anschlussstellen AS Allersberg und AS Hilpoltstein. An den Ersatzneubau der Brücke BW404a werden gestalterisch und technisch-konzeptionell besondere Anforderungen gestellt. Als Entwurf kommt eine innovative 1-feld Stahlbogenbrücke mit Carbonnetzhängern zur Ausführung. Der Leistungsumfang beinhaltet somit neben den Planungsleistungen der Tagkonstruktion auch die konzeptionelle und wissenschaftliche Entwicklung zur Erlangung einer ZIE für die Anschlusskonstruktion in Carbonhängerkonstruktion.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Technische Gründe rechtfertigen ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen öffentlichen Teilnahmewettbewerb, wenn eine besondere Befähigung oder eine spezielle Ausstattung für die Durchführung der Arbeiten zwingend erforderlich ist. Es muss also von Anfang an klar sein, dass eine Veröffentlichung nicht zu mehr Wettbewerb oder besseren Beschaffungsergebnissen führen würde, nicht zuletzt weil objektiv nur ein einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Zu dieser objektiven Unmöglichkeit führt der Erwägungsgrund 50 RL 2014/24/EU aus, dass es „für einen anderen Wirtschaftsteilnehmer technisch nahezu unmöglich ist, die geforderte Leistung zu erbringen oder dass es nötig ist, spezielles Wissen, spezielle Werkzeuge oder Hilfsmittel zu verwenden, die nur einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen“ (OLG Düsseldorf 01.08.2012 – VII-Verg 10/12, NZBau 2012, 785 (789); Pünder/Schellenberg/Hermann/Pünder, Vergaberecht, 3.Aufl. 2019, VgV § 14 Rn. 62 ff.). Die Verwendung von Carbon als Hänger bei Bogenbrücken ist noch nicht Stand der Technik und es existieren weltweit derzeit nur zwei Bauwerke, die mit dieser Methodik hergestellt wurden: zum einen um die Stadtbahnbrücke in Stuttgart und zum anderen die Eisenbahnbrücke über die Oder bei Küstrin. Beide Bauwerke sind Eisenbahnbrücken, weshalb die Baumaßnahme BAB A9, Ersatzneubau BW404a ein Pilotprojekt darstellt. Die beiden bisherigen Bauwerke dieser Art wurden von dem Ingenieurbüro Schlaich-Bergemann-Partner (sbp) bis zur Leistungsphase 6 durchgeplant und auch in der Bauausführung betreut. Somit verfügt einzig das Ingenieurbüro spb über die technische Erfahrung dieser Bauweise und der Projektabwicklung. Für die Verwirklichung dieses Bauwerks muss zudem zwingend eine ZIE erstellt werden und beim BMDV zur Genehmigung vorgelegt werden. Aufgrund der Vorerfahrung des Ingenieurbüros sbp aus der Zulassung im Einzelfall beim Eisenbahnbundesamt für die Brücke bei Küstrin ist davon auszugehen, dass die unter der Leitung von sbp durchgeführten wissenschaftlichen Versuche und Nachweise größtenteils übernommen werden kann. Dadurch entsteht ein erhebliches zeitliches Einsparpotential bei der Realisierung des Projekts. Zumal davon auszugehen ist, dass es einem anderen Büro mittelfristig technisch nahezu unmöglich ist, diese Leistung zu erbringen. Das Ingenieurbüro spb hat für die beiden verwirklichten Brücken eine spezielle Ösen Konstruktion für den Anschluss der Hänger an den Bogen bzw. den Längsträger entwickelt. Diese Titankausche mit einem innenliegenden Messingring ist für die Einleitung der Kräfte aus den umwickelten Carbonfasern erfolgreich erprobt. Dieser Spezialanschluss erfordert sowohl in der Planung als auch in der Ausführung Detailkenntnisse, die kein anderer Wettbewerber hat. Durch die Anknüpfung auf dieses vorgenannte spezielle Wissen wird ebenso bei den parallelen Ausnahmetatbeständen der lit. a und c des § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV, auf vergleichbare einzigartige Fähigkeiten (eines Künstlers) oder Rechtspositionen (Ausschließlichkeitsrechte) abgestellt, die in der „Person“ des Unternehmens liegen (Vgl. MüKoEuWettbR/Fett, 4. Aufl. 2022, VgV § 14 Rn. 80). Da dieses vorgenannte spezielle Wissen nur einem Wirtschaftsteilnehmer - dem Ingenieurbüro SBP - zur Verfügung stehen, ist nach alledem aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Objekt-u. Tragwerksplanung und Erwirkung einer ZIE für Carbonhänger für die Main-Donau-Kanal Brücke im Zuge der BAB A9
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111 Stuttgart, Stadtkreis
Postleitzahl: 70197
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung unter Abschnitt III.1.7) sowie V.2.4) entspricht nicht dem tatsächlichen Wert des Auftrages. Zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftragnehmers wird aufgrund von § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV der tatsächliche Wert des Auftrages nicht bekanntgemacht.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.bundeskartellamt.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).
I). Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
II). Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:
III). Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen sbp SE - Beratende Ingenieure im Bauwesen abzuschließen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
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Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de