Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007: Regionalverkehr Ostbayern Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/S 023-058061
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 81379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bahnland-bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Schienenpersonennahverkehr im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vom 23.10.2007: Regionalverkehr Ostbayern
Die Betriebsleistungen umfassen im Los 1 Oberpfalz insgesamt ca. 3,3 Mio. Zugkilometer pro Jahr auf den Linien RB 23 Regensburg – Weiden – Marktredwitz/ – Neustadt a.d. Waldnaab, RB 20 Regensburg – Maxhütte-Haidhof – Burglengenfeld (nur Betriebsstufe 2), RB 27 Schwandorf – Furth i.W. – Staatsgrenze D/CZ, RB 28 Cham – Lam und RB 29 Cham – Waldmünchen.
Die Betriebsleistungen umfassen im Los 2 Bayerwald insgesamt ca. 1,6 Mio. Zugkilometer pro Jahr auf den Linien RB 35 Plattling – Bayerisch Eisenstein, RB 36 Zwiesel – Grafenau und RB 37 Zwiesel – Bodenmais.
RB 38 Gotteszell – Viechtach (Eventualposition) im Umfang von ca. 0,3 Mio. Zugkilometer pro Jahr soll zunächst nicht beauftragt werden.
Oberpfalz
Oberpfalz
Die zu erbringenden Verkehrsleistungen umfassen den Betrieb des Regionalverkehrs im Netz Regionalverkehr Ostbayern Los 1 Oberpfalz auf den Linien RB 23 Regensburg – Weiden – Marktredwitz/ – Neustadt a.d. Waldnaab,
RB 20 Regensburg – Maxhütte-Haidhof – Burglengenfeld (nur Betriebsstufe 2), RB 27 Schwandorf – Furth i.W. – Staatsgrenze D/CZ, RB 28 Cham – Lam und RB 29 Cham – Waldmünchen.
Die Leistungen sind ab Beginn des Fahrplanjahres 2026 zu erbringen. Der Verkehrsdurchführungsvertrag endet zum Ende des Fahrplanjahres 2037. Die Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung beträgt demnach 12 Jahre ab Betriebsaufnahme.
Zudem enthält der Vertrag zwei vorzeitige Kündigungsoptionen um jeweils ein Jahr auf Seiten des Auftraggebers sowie drei einjährige Verlängerungsoptionen ebenfalls auf Seiten des Auftraggebers.
Der abgeschlossene Verkehrsdurchführungsvertrag wird als Nettovertrag ausgestaltet, d.h. das Verkehrsunternehmen trägt das Risiko der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen. Der Verkehrsdurchführungsvertrag enthält detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Verkehrsleistungen.
Für die Erbringung der Verkehrsleistungen ist der Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen mit einem Baujahr ab 1999 oder von Neufahrzeugen zugelassen. Eine Kapitaldienstgarantie zur Finanzierung von Neufahrzeugen wurde nicht angeboten.
Verlängerung der Vertragslaufzeit um bis zu drei Jahre;
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der zu erbringenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen;
Verringerung oder Erhöhung der zu erbringenden Platzkapazitäten;
Veränderungen der Linienführungen;
Veränderungen des Betriebskonzeptes;
Bedienung von während der Vertragslaufzeit neu eingerichteten Haltestellen;
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal.
Bayerwald
Die zu erbringenden Verkehrsleistungen umfassen den Betrieb des Regionalverkehrs im Netz Regionalverkehr Ostbayern Los 2 Bayerwald auf den Linien RB 35 Plattling – Bayerisch Eisenstein, RB 36 Zwiesel – Grafenau und
RB 37 Zwiesel – Bodenmais. RB 38 Gotteszell – Viechtach (Eventualposition) soll zunächst nicht beauftragt werden.
Die Leistungen sind ab Beginn des Fahrplanjahres 2026 zu erbringen. Der Verkehrsdurchführungsvertrag endet zum Ende des Fahrplanjahres 2034. Die Laufzeit der Verpflichtung zur Leistungserbringung beträgt demnach 9 Jahre ab Betriebsaufnahme. Zudem enthält der Vertrag drei einjährige Verlängerungsoptionen auf Seiten des Auftraggebers.
Der abgeschlossene Verkehrsdurchführungsvertrag wird als Nettovertrag ausgestaltet, d.h. das Verkehrsunternehmen trägt das Risiko der Entwicklung der Fahrgeldeinnahmen. Der Verkehrsdurchführungsvertrag enthält detaillierte Vorgaben zur Qualität der zu erbringenden Verkehrsleistungen.
Für die Erbringung der Verkehrsleistungen ist der Einsatz von Gebrauchtfahrzeugen mit einem Baujahr ab 1996 oder von Neufahrzeugen zugelassen. Eine Kapitaldienstgarantie zur Finanzierung von Neufahrzeugen wurde nicht angeboten.
Eventualposition RB 38 Gotteszell - Viechtach
Verlängerung der Vertragslaufzeit um bis zu drei Jahre;
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs der zu erbringenden fahrplanmäßigen Verkehrsleistungen;
Verringerung oder Erhöhung der zu erbringenden Platzkapazitäten;
Veränderungen der Linienführungen;
Veränderungen des Betriebskonzeptes;
Bedienung von während der Vertragslaufzeit neu eingerichteten Haltestellen;
Verringerung oder Erhöhung des Umfangs des Einsatzes von Service- und Sicherheitspersonal.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausschreibung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr "Regionalverkehr Ostbayern Los 1 - Oberpfalz"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viechtach
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 94234
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.laenderbahn.com/
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ausschreibung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr "Regionalverkehr Ostbayern Los 2 - Bayerwald"
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Viechtach
NUTS-Code: DE22 Niederbayern
Postleitzahl: 94234
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.laenderbahn.com/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Eintragungen unter II.1.7) sowie V.2.4) entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die entsprechenden Werte werden aus Gründen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht bekanntgegeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Es gelten die Regelungen des § 135 GWB, namentlich diejenigen nach § 135 Abs. 2 und Abs. 3 GWB. Diese lauten wie folgt:
„(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntgabe der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist.
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstandes, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, dass den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“