Liefersleistung Andockstationen mit Transportcontainer für Zentralküchen des Klinikum Nürnbergs Referenznummer der Bekanntmachung: 000044-01
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nürnberg
NUTS-Code: DE254 Nürnberg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 90419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klinikum-nuernberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Liefersleistung Andockstationen mit Transportcontainer für Zentralküchen des Klinikum Nürnbergs
Beschaffung von 10 Induktions-Andockstationen mit 12 Tablett-Transportwagen und dazugehöriges Systemgeschirr für die Verköstigung von Wahlleistungspatienten
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) i.V.m. Abs. 6 und Nr. 5 VgV legitimiert. Nachfolgende technische Anforderungen werden durch den Auftraggeber als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage durch auf das Vergaberecht spezialisierte Fachkräfte vorausgegangen. Die definierten Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt.
Nur das Speisenverteilersystem (Induktions-System) der Hupfer-Unternehmensgruppe, welches nur per Direktvertrieb von der Hupfer-Unternehmensgruppe bezogen werden kann, erfüllt mittels patentrechtlich geschützten Induktionsbeschichtung die funktionallen Anforderungen des Auftraggebers:
- Nach Regenerierung eine gleichmäßige Speisenqualität und -temperatur auch bei sehr heterogenen Speisen in einer Menüzusammenstellung (z.B. Rinderroulade und Rotkraut).
- Die Induktionsbeschichtung von Hupfer ist so ausgelegt, dass Temperaturunterschiede in den Speisen, die sich durch die vergleichsweise schlechte Wärmeleitfähigkeit von Porzellan ergeben, durch die gezielte Lenkung der induzierten Wirbelströme ausgeglichen werden.
- Das System ist in der Lage, eine gleichmäßige Temperaturverteilung aller Speisen auf dem Teller zu gewährleisten.
- Für eine raum- und transporteffiziente Logistik setzt das Klinikum Nürnberg auf den Einsatz von Rechteckgeschirr, das gegenüber rundem Geschirr deutliche Vorteile bei Lagerung, Portionierung und Transport aufweist. Eine gleichmäßige Temperaturverteilung auf rechteckigen Geschirrteilen lässt sich ausschließlich durch die patentrechtlich geschützte, auf die Rechteck-Geometrie angepasste Ringbeschichtung und die gezielte Lenkung der Wirbelströme auch in die Randbereiche gewährleisten. Bezogen auf die Speisenqualität werden mit dem Hupfer-Induktions-Rechtecksystem teils sogar bessere Ergebnisse erzielt als mit dem Rundsystem.
- Unterschiedliche Menüs werden in einem Regeneriervorgang mit unterschiedlichen Leistungsbedarfen regeneriert.
- Mittels unterschiedlich konstruierter Induktionsbeschichtungen ist das Speisenverteilsystem von Hupfer in der Lage, Geschirrteile mit unterschiedlichen Speisenbestückungen zu identifizieren. Der übliche Parallelprozess zur Aufbereitung von Sonderkostformen entfällt.
- Das Hupfer Speisenverteilsystem ermöglicht die Verwendung unterschiedlicher Tabletts während eines Regeneriervorgangs. Über die Identifizierung der Geschirrteile auf dem Tablett lassen sich Regenerierprogramme für das jeweilige Tablett individualisieren.
- Das spezifische elektrische Profil einer Induktionsbeschichtung ermöglicht es, dass die Elektronik des Hupfer Speisenverteilsystems auf jeder Position des Gerätes ermittelt, ob und wenn ja, mit welchem Geschirrteil diese belegt ist. Nicht belegte Positionen werden erkannt und von der Elektronik nicht mit Energie versorgt. Dies bewirkt, dass für die Regenerierung nur genauso viel Energie aufgewendet wird, wie für die Anzahl der zu regenerierenden Speisen auf Tellern notwendig ist.
Deutsches Patent DE 10 2006 027 600
Andockstation mit beweglicher Heizplattenaufnahme
Das Schutzrecht umfasst die spezifische Ausführung des Andockmechanismus und die gesicherte Verbindung zwischen Andockstation und Transportwagen.
Jede Form von Andockung zwischen einem mobilen Transportwagen und einer stationären Kühl- und Regeneriereinheit stellt eine kritische Schnittstelle dar. Toleranzen am Aufstellort, Verschleißerscheinungen an Transportwagen und Dichtungen sind Sollbruchstellen, die sich negativ auf die Sicherstellung von Regenerier- und Kühltemperaturen der Lebensmittel auswirken. Das Hupfer Speisenverteilsystem, bestehend aus einem techniklosen Transportwagen und einer stationären Regenerierstation hat einen patentierten Andockmechanismus, der die Risiken an den o.g. Schnittstellen minimiert.
Die genaue Wertangabe nach Abschnitt II.1.7) und V.2.4) ist keine gesetzliche Pflichtangabe, zumal die Angabe insbesondere aus Gründen der Geheimhaltung und Vertraulichkeit sowie mit Blick auf die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb ist vorliegend nach §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) und c) i.V.m. Abs. 6 und Nr. 5 VgV legitimiert. Nachfolgende technische Anforderungen werden durch den Auftraggeber als zwingend erforderlich erachtet. Der Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- u. Rechtslage durch auf das Vergaberecht spezialisierte Fachkräfte vorausgegangen. Die definierten Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt.
Nur das Speisenverteilersystem (Induktions-System) der Hupfer-Unternehmensgruppe, welches nur per Direktvertrieb von der Hupfer-Unternehmensgruppe bezogen werden kann, erfüllt mittels patentrechtlich geschützten Induktionsbeschichtung die funktionallen Anforderungen des Auftraggebers:
- Nach Regenerierung eine gleichmäßige Speisenqualität und -temperatur auch bei sehr heterogenen Speisen in einer Menüzusammenstellung (z.B. Rinderroulade und Rotkraut).
- Die Induktionsbeschichtung von Hupfer ist so ausgelegt, dass Temperaturunterschiede in den Speisen, die sich durch die vergleichsweise schlechte Wärmeleitfähigkeit von Porzellan ergeben, durch die gezielte Lenkung der induzierten Wirbelströme ausgeglichen werden.
- Das System ist in der Lage, eine gleichmäßige Temperaturverteilung aller Speisen auf dem Teller zu gewährleisten.
- Für eine raum- und transporteffiziente Logistik setzt das Klinikum Nürnberg auf den Einsatz von Rechteckgeschirr, das gegenüber rundem Geschirr deutliche Vorteile bei Lagerung, Portionierung und Transport aufweist. Eine gleichmäßige Temperaturverteilung auf rechteckigen Geschirrteilen lässt sich ausschließlich durch die patentrechtlich geschützte, auf die Rechteck-Geometrie angepasste Ringbeschichtung und die gezielte Lenkung der Wirbelströme auch in die Randbereiche gewährleisten. Bezogen auf die Speisenqualität werden mit dem Hupfer-Induktions-Rechtecksystem teils sogar bessere Ergebnisse erzielt als mit dem Rundsystem.
- Unterschiedliche Menüs werden in einem Regeneriervorgang mit unterschiedlichen Leistungsbedarfen regeneriert.
- Mittels unterschiedlich konstruierter Induktionsbeschichtungen ist das Speisenverteilsystem von Hupfer in der Lage, Geschirrteile mit unterschiedlichen Speisenbestückungen zu identifizieren. Der übliche Parallelprozess zur Aufbereitung von Sonderkostformen entfällt.
- Das Hupfer Speisenverteilsystem ermöglicht die Verwendung unterschiedlicher Tabletts während eines Regeneriervorgangs. Über die Identifizierung der Geschirrteile auf dem Tablett lassen sich Regenerierprogramme für das jeweilige Tablett individualisieren.
- Das spezifische elektrische Profil einer Induktionsbeschichtung ermöglicht es, dass die Elektronik des Hupfer Speisenverteilsystems auf jeder Position des Gerätes ermittelt, ob und wenn ja, mit welchem Geschirrteil diese belegt ist. Nicht belegte Positionen werden erkannt und von der Elektronik nicht mit Energie versorgt. Dies bewirkt, dass für die Regenerierung nur genauso viel Energie aufgewendet wird, wie für die Anzahl der zu regenerierenden Speisen auf Tellern notwendig ist.
Deutsches Patent DE 10 2006 027 600
Andockstation mit beweglicher Heizplattenaufnahme
Das Schutzrecht umfasst die spezifische Ausführung des Andockmechanismus und die gesicherte Verbindung zwischen Andockstation und Transportwagen.
Jede Form von Andockung zwischen einem mobilen Transportwagen und einer stationären Kühl- und Regeneriereinheit stellt eine kritische Schnittstelle dar. Toleranzen am Aufstellort, Verschleißerscheinungen an Transportwagen und Dichtungen sind Sollbruchstellen, die sich negativ auf die Sicherstellung von Regenerier- und Kühltemperaturen der Lebensmittel auswirken. Das Hupfer Speisenverteilsystem, bestehend aus einem techniklosen Transportwagen und einer stationären Regenerierstation hat einen patentierten Andockmechanismus, der die Risiken an den o.g. Schnittstellen minimiert.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Liefersleistung Andockstationen mit Transportcontainer für Zentralküchen des Klinikum Nürnbergs
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Coesfeld
NUTS-Code: DEA35 Coesfeld
Postleitzahl: 48653
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
§ 135 GWB regelt: "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber (1.) gegen § 134 verstoßen hat oder (2.) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen."
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung in der Bundesrepublik Deutschland hat einen Empfangsbevollmächtigten in der Bundesrepublik Deutschland zu benennen. Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten nennen. Der Antrag ist u.a. dann unzulässig, soweit
(1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
(2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
(4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Vgl. außerdem § 134 GWB.