Erneuerung der IT-Infrastruktur
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
NUTS-Code: DE251 Ansbach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bezirkskliniken-mfr.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Erneuerung der IT-Infrastruktur
Die Auftraggeberin beabsichtigt das bereits vorhandene AHP-System zu erneuern. Die produktive Installation und Implementierung des AHP-Systems erfolgen am Standort Ansbach. Hierzu avisiert die Auftraggeberin die Beschaffung des AHP-Systems der CANCOM GmbH.
Die Bezirkskliniken Mittelfranken AöR ist als Institution der kritischen Infrastruktur dazu angehalten, die IT-Infrastruktur stets mit dem höchsten Schutzniveau auszustatten. Die Auftraggeberin ergreift vor diesem Hintergrund eine Vielzahl an Maßnahmen, um die Software und Hardware auf dem neuesten Stand der Technik zu halten. Insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Auftraggeberin mehrere Standorte betreibt, weist die Aktualisierung der IT-Infrastruktur eine große Komplexität auf. In den vergangenen Jahren wurden die Leistungen innerhalb der IT-Infrastruktur mehreren Vergabeverfahren zugeführt und somit im Wettbewerb vergeben. So wurde im Jahr 2014 die Lieferung von Servern und Storagehardware im Wege eines offenen Verfahrens unter der EU-Bekanntmachungsnummer 2014/ S 237-416773 zur Ergänzung der seinerzeitigen Hardwarelandschaft ausgeschrieben. Im Jahr 2015 wurde sodann die Citrix-basierende Anwendungsbereitstellung unter der EU-Bekanntmachungsnummer 2015/S 073-128638 im Wege eines europaweiten Vergabeverfahrens ausgeschrieben. Ausgangspunkt hierfür war die Einführung einer zentralen, professionellen, Citrix-basierenden Anwendungsbereitstellung für sämtliche Standorte. Vorgesehen war sowohl die Bereitstellung standardisierter Desktops und zentraler Applikationen als auch die Virtualisierung dedizierter Arbeitsplätze. Mit dieser Einführung sollen moderne Clientmanagement- und Automatisierungswerkzeuge für einen effizienten und standardisierten Betrieb der Arbeitsplatzrechner etabliert werden, speziell zur Optimierung der Prozesse des Rollouts, der Wartung und Verwaltung der Clientsysteme. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die Clientinfrastruktur zentral und wirtschaftlich zu betreiben (TCO). Im Rahmen des Projektes erfolgte die Umstellung der Windows XP-Clientsysteme auf Windows 8.1 bzw. auf Windows 7. Das Vergabeverfahren endete mit einem Zuschlag auf das Angebot der CANCOM GmbH.
Im Zuge der Fortführung der Digitalstrategie schrieb die Auftraggeberin im Jahr 2017 die Lieferung von 1400 ThinClient, Managementsoftware und Instandhaltung im Wege eines offenen Verfahrens unter der EU-Bekanntmachungsnummer 2017/S 088-173198 europaweit aus. Jenes Vergabeverfahren endete ebenfalls mit einem Zuschlag auf das Angebot der CANCOM GmbH.
Nun bedarf es der Erneuerung des AHP-Systems. Die produktive Installation und Implementierung des AHP-Systems erfolgen am Standort Ansbach. Hierzu avisiert die Auftraggeberin die Beschaffung des AHP-Systems der CANCOM GmbH.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b) i. V. m. Abs. 6 VgV kann ein Auftrag ohne vorherigen Wettbewerb vergeben werden, wenn aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Dies ist vorliegend der Fall: Technische Gründe können auch zurückzuführen sein auf konkrete Anforderungen an die Interoperabilität, die erfüllt sein müssen, um das Funktionieren der zu beschaffenden Leistungen zu gewährleisten (Erwägungsgrund 50 der Richtlinie 2014/24/EU; OLG Celle, Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, § 14 VgV Rn. 62). Gleichwohl unterliegt die Frage, welche Anforderungen an den Leistungsgegenstand gestellt werden, vergaberechtlichen Grenzen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.07.2017 - VII-Verg 13/17). Diese sind nach ständiger Rechtsprechung gewahrt, sofern die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist, vom öffentlichen Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben worden sind und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen worden ist, solche Gründe tatsächlich vorhanden (festzustellen und notfalls erwiesen) sind, und die Bestimmung andere Wirtschaftsteilnehmer nicht diskriminiert (OLG Celle, Beschl. v. 09.11.2021 - 13 Verg 9/21; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.09.2016, VII-Verg 13/16; OLG Düsseldorf Beschl. v. 01.08.2012, VII-Verg 10/12; OLG Düsseldorf Beschl. v. 27.6.2012, VII-Verg 7/12; VK Westfalen, Beschl. v. 25.01.2017, VK 1 - 47 / 16). In Entsprechung der vorgenannten Rechtsprechung bestehen vorliegend objektiv auftrags- und sachbezogene Gründe, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b VgV mit einem Unternehmen rechtfertigen. Oberste Priorität ist eine funktionsfähige, sichere IT-Infrastruktur, die den höchstmöglichen Schutz darbietet. Hierzu ist die Funktionalität sämtlicher Systeme innerhalb des Krankenhauses mit den verschiedenen Standorten zwingend. Insbesondere in dem Bereich der kritischen Infrastruktur sind Schnittstellenproblematiken zwingend zu unterbinden, sodass objektiv auftrags- und sachbezogene Gründe vorliegen. Sofern ein anderweitiges AHP-System implementiert würde, hätte dies enorme Folgen. Zunächst gäbe es insofern keine klare Abgrenzung der Betriebsverantwortung für die vorhandenen Systeme. Bei der zentralen Rolle eines AHP-Systems innerhalb der IT-Systemlandschaft bedarf es hingegen einer klaren Betriebsverantwortung. Ein Wechsel der Betriebsverantwortung kann der Auftraggeberin nicht aufgebürdet werden. Zudem hätte ein Wechsel des Grundsystems eine komplette Anpassung der Systemverwaltung zur Folge. Sofern die Auftraggeberin ein anderweitiges AHP-System implementieren würde, wären weitere – darüberhinausgehende – Beschaffungsvorgänge notwendig. Die seinerzeit im Wege eines Vergabeverfahrens beschafften IGEL Clients müssten notwendigerweise ebenfalls ausgetauscht werden. Ein Austausch der gesamten Clienthardware bedarf es hingegen nicht, sofern das avisierte AHP-System beschafft wird. Die Implementierung eines anderweitigen AHP-Systems würde zudem eine Vielzahl an Projekten, insbesondere die KHZG-Projekte, zeitlich immens verzögern. Hintergrund ist die Abhängigkeit vieler Projekte von dem hier zu erneuernden AHP-System. Überdies hätte ein Wechsel des AHP-Systems zur Folge, dass Software, Sicherheitslösungen sowie Administrationsschemata für Nutzer und Geräte gegenstandslos würden und somit ebenfalls neu zu implementieren wären. Dies würde unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen. Ferner würden sämtliche testierten Anbindungen von Medizingeräten ungültig werden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80636
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der unter den Abschnitten II.1.7) und V.2.4) ausgewiesene Betrag ist ein fiktiver Wert. Eine Veröffentlichung der tatsächlichen Beträge würde gem. § 39 Abs. 6 Nr. 3 VgV den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden.
Demnach ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet die tatsächlichen Beträge zu veröffentlichen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern (§ 155 GWB).
I). Gemäß § 160 Absatz 3 Satz 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist der Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
II). Gemäß § 135 Absatz 2 GWB kann die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Vertrages gemäß § 135 Absatz 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen AG über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der AG die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Für die vorliegende freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gelten ergänzend die Fristen aus § 135 Abs. 3 GWB:
III). Gemäß § 135 Absatz 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 nicht ein, wenn (1.) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, (2.) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und (3.) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen CANCOM GmbH abzuschließen.