Bereitstellung und Betrieb eines klinischen Arbeitsplatz-Systems für die Diakoneo-Kliniken in Schwabach und optional Neuendettelsau „2023 KAS KSC KND“ Referenznummer der Bekanntmachung: 2022006368
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuendettelsau
NUTS-Code: DE256 Ansbach, Landkreis
Postleitzahl: 91564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diakoneo.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schwabach
NUTS-Code: DE255 Schwabach, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 91126
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.diakoneo.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bereitstellung und Betrieb eines klinischen Arbeitsplatz-Systems für die Diakoneo-Kliniken in Schwabach und optional Neuendettelsau „2023 KAS KSC KND“
Bereitstellung und Betrieb
eines klinischen Arbeitsplatz-Systems für die Diakoneo-Kliniken in Schwabach und optional Neuendettelsau „2023 KAS KSC KND“
Für das Klinikum der Krankenhaus Schwabach gGmbH sowie optional für das Klinikum Neuendettelsau als rechtlich unselbständiger Organisationseinheit der Diakoneo KdöR– wird mit diesem Vergabeverfahren ein neues klinisches Arbeitsplatzsystem als Leistungsabstimmung im Sinne von Fördertatbestand 7 der Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur Digitalisierung der Prozesse und Strukturen im Verlauf eines Krankenhausaufenthaltes von Patientinnen und Patienten nach § 21 Absatz 2 KHSFV („KHZG-Förderrichtlinie“) des Bundesamts für Soziale Sicherung mit Erweiterungen aus den Bereichen digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (hier sowohl digitale Dokumentation als auch Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen) im Sinne von Fördertatbestand 3 KHZG-Förderrichtlinie, digitales Medikationsmanagement im Sinne von Fördertatbestand 5 KHZG-Förderrichtlinie und digitale Leistungsanforderung im Sinne von Fördertatbestand 6 KHZG-Förderrichtlinie beschafft.
Gegenstand dieses Vergabeverfahrens ist die Beschaffung eines klinischen Arbeitsplatz-Systems sowie der nachfolgend im Einzelnen beschriebenen Erweiterungen für das Klinikum der Krankenhaus Schwabach gGmbH sowie optional für das Klinikum Neuendettelsau als rechtlich unselbständiger Organisationseinheit der Diakoneo KdöR. Es wird noch vor Zuschlagserteilung festgelegt, ob der hier beschriebene Beschaffungsgegenstand auch für das Klinikum Neuendettelsau zu erbringen ist.
Neben dem klinischen Arbeitsplatz-System als Leistungsabstimmung im Sinne von Fördertat-bestand 7 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB07“) werden Erweiterungen aus den Bereichen digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (hier sowohl digitale Dokumentation als auch Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen) im Sinne von Fördertatbestand 3 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB03“), digitales Medikationsmanagement im Sinne von Fördertatbestand 5 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB05“) und digitale Leistungsanforderung im Sinne von Fördertatbestand 6 KHZG-Förderrichtlinie („KHZG FTB06“) beschafft. Hierdurch soll das standort-übergreifende Medizinkonzept der Auftraggeberinnen zukünftig optimal unterstützt werden.
Die Auftraggeberinnen nehmen hierzu Fördermittel nach § 19 KHSFV in Verbindung mit der KHZG-Förderrichtlinie in Anspruch.
Durch das zu beschaffende klinische Arbeitsplatz-System (KHZG FTB07) soll eine transparente und effiziente wohnortnahe stationäre Gesundheitsversorgung erreicht werden. Dazu wird ein System gefordert, das die Planung und Durchführung von Gesundheitsleistungen, auch standortübergreifend, ermöglicht und optimiert.
Die Auftraggeberinnen fordern ein „offenes“ System, das bestehende und zukünftige Subsysteme so bidirektional integriert, dass
- Stammdaten (Patienten, gewünscht Leistungs-/Materialkataloge) von den Subsystemen übernommen und neue Identifier für Patienten, Fälle, Aufträge und Maßnahmen abgefragt (HL7 ADT),
- Aufträge und Termine von den Subsystemen übernommen und Aktualisierungen vom KAS entgegengenommen (HL7 ORM/ORR),
- Leistungen (abrechnungstarifneutrale Leistungen und Materialinformationen inkl. Charge/Seriennummer) und Prozeduren übermittelt und aktualisiert (HL7 DFT/BAR) und
- Dokumentation der Subsysteme (Befunde, Leistungen) übermittelt und aktualisiert (HL7 ORU/MDM)
werden.
Zusätzlich sollen vom Auftragnehmer Funktionen der Bereiche digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (KHZG FTB03), digitales Medikationsmanagement (KHZG FTB05) und digitale Leistungsanforderung (KHZG FTB06) bereitgestellt werden.
Im Einzelnen sollen vom zukünftigen Auftragnehmer folgende Leistungen erbracht werden:
- Herbeiführung der Echtbetriebsbereitschaft eines klinischen Arbeitsplatzsystems (KHZG FTB07) einschließlich der erweiterten Funktionen der Bereiche digitale Pflege- und Behandlungsdokumentation (KHZG FTB03), digitales Medikationsmanagement (KHZG FTB05) und digitale Leistungsanforderung (KHZG FTB06) inklusive Altdatenübernahme für Überlieger am Standort Schwabach und optional am Standort Neuendettelsau;
- Integration in die Systemumgebung inkl. der bestehenden Subsysteme, Bereitstellung eines offenen Systems (Schnittstellen nach IHE und ISIK, Dokumentation der Daten-bank- und Ablagestrukturen und damit mindestens lesenden Zugriff auf alle eingegebenen Daten);
- Erstellung der Systemdokumentation;
- Schulung der Administratoren und Anwendenden;
- Dokumentation der Erfüllung der Muss-Kriterien der einschlägigen KHZG Fördertatbestände 03, 05, 06 und 07;
- Die notwendige Hardware zur Erfüllung der angeforderten Verfügbarkeiten (Reaktions- und Wiederherstellungszeiten nach EVB-IT) muss mit angeboten werden. Die Auftraggeberinnen stellen Ressourcen zum Betrieb der gelieferten Hardware bereit (Platz für Racks, Platz innerhalb von Racks, Klimatisierung, USV und Personal vor Ort). Die Auftraggeberinnen behalten sich vor, erforderliche Hardware beizustellen.
- Betrieb, Wartung und Support des Systems für zunächst acht Jahre mit zweimaliger Verlängerungsoption der Auftraggeberinnen um jeweils drei Jahre.
Die Auftraggeberinnen verfügen in ihren strategischen Rechenzentren in Neuendettelsau und Schwäbisch Hall über ausbaufähige Bestandssysteme für CGM Medico und Dedalus Orbis. Die Auftraggeberinnen erwägen, den Bietern diese Bestandssysteme für die Leistungserbringung zur Verfügung zu stellen. Eine Entscheidung hierüber wird in der Angebotsphase getroffen.
Der Beginn der Umsetzung des Projektes ist für das dritte Quartal 2023 geplant. Die Umsetzung soll bis November 2024 abgeschlossen sein.
Betrieb, Wartung und Support des Systems werden zunächst für acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme verbindlich beauftragt. Die Auftraggeberinnen erhalten eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils drei Jahre.
II.2.9) Angabe zur Beschränkung der Zahl der Bewerber, die zur Angebotsabgabe bzw. Teilnahme aufgefordert werden (außer bei offenen Verfahren)
Geplante Anzahl der Bewerber: []
oder Geplante Mindestzahl: [3 ] / Höchstzahl: 2 [3 ]
Objektive Kriterien für die Auswahl der begrenzten Zahl von Bewerbern:
Die Auftraggeberinnen werden mindestens und höchstens drei Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Sollten nach der Eignungsprüfung weniger als drei geeignete Bewerber vorhanden sein, so können die Auftraggeberinnen auch weniger als drei Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern. Im Falle der Punktgleichheit mehrerer Bewerber auf den entsprechenden Rängen im Rahmen der Eignungswertung können auch mehr als 3 Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.
Sollten mehr als 3 Bewerber geeignet sein, werden die Auftraggeberinnen im Rahmen der Eignungswertung die am besten geeigneten Bewerber ermitteln und diese zur Angebotsabgabe auffordern. Am besten geeignet sind diejenigen Bewerber, die bei Anwendung der nachfolgend beschriebenen Eignungskriterien hinsichtlich der Referenzen die meisten Bewertungspunkte (BP) unter den Bewerbern erhalten.
Maßgeblich für die Eignungswertung sind die vom Bewerber vorgelegten Referenzen. Die Auftraggeberinnen ziehen maximal fünf Referenzen zur Wertung heran. Reicht ein Bewerber mehr als fünf Referenzen ein, werden die besten Referenzen gewertet.
Werden die Mindeststandards für jede einzelne Referenz von einer vorgelegten Referenz nicht erfüllt, wird diese Referenz im Rahmen der Eignungswertung nicht berücksichtigt.
Bewertungspunkte (BP) werden wie folgt vergeben:
- Der Bewerber legt neben den drei Mindestreferenzen eine weitere Referenz vor, die sämtliche Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllt. Der Bewerber legt also insgesamt vier Referenzen vor, die sämtliche Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllen: 5 BP
- Der Bewerber legt neben den drei Mindestreferenzen zwei weitere Referenzen vor, die sämtliche Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllt. Der Bewerber legt also insgesamt fünf Referenzen vor, die sämtliche Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllen: 10 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wird VMware VSphere ESX für die Virtualisierung verwendet: + 1 BP je Referenz, maximal also 5 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wurden sämtliche zwingend einzuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) einer digitalen Pflege- und Behandlungsdokumentation (Fördertatbestand 3) aus Ziffer 4.3.3.1 Digitale Dokumentation und aus Ziffer 4.3.3.2 Systeme zur automatisierten und sprachbasierten Dokumentation von Pflege- und Behandlungsleistungen KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt: + 2 BP je Referenz, maximal also 10 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wurden sämtliche zwingend ein-zuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) eines digitalen Medikationsmanagements (Fördertatbestand 5) aus Ziffer 4.3.5 KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt: + 2 BP je Referenz, maximal also 10 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wurden sämtliche zwingend ein-zuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) einer digitalen Leistungsanforderung (Fördertatbestand 6) aus Ziffer 4.3.6 KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt: + 2 BP je Referenz, maximal also 10 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wurde eine zulässige Kombination der zwingend einzuhaltenden funktionalen Anforderungen („Muss-Kriterien“) einer Leistungsabstimmung (Fördertatbestand 7) aus Ziffer 4.3.7 KHZG-Förderrichtlinie umgesetzt. Dies bedeutet, die im Rahmen des Referenzprojektes umgesetzte Leistungsabstimmung muss zu einer einrichtungsübergreifenden Abstimmung von Versorgungsleistungen oder zu einer einrichtungsübergreifenden Nutzung von IT-Ressourcen geführt haben und so genutzt werden können, dass die Versorgung von Patientinnen und Patienten auch im Falle der Störung von Telekommunikationsinfrastrukturen (z.B. großräumiger Beeinträchtigung des Internets oder anderer Datennetze) oder zentraler Infrastrukturen dieser Dienste in den nutzenden Einrichtungen dennoch im notwendigen Umfang sichergestellt werden kann: + 2 BP je Referenz, maximal also 10 BP
- Im Rahmen eines Referenzprojektes wurden mindestens zwei Subsysteme von Fremdherstellern vollständig (Stammdaten, Leistungsanforderung, Übermittelung von Leistungs- und Diagnosedaten, Übermittelung von strukturierten Befunden/Dokumenten) über Standard-Schnittstellen (HL7 v2 oder FHIR) integriert: + 3 BP je Referenz, maximal also 15 BP
Maximal können also 70 Bewertungspunkte (BP) erreicht werden.
Betrieb, Wartung und Support des Systems werden zunächst für acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme verbindlich beauftragt. Die Auftraggeberinnen erhalten eine zweimalige Verlängerungsoption um jeweils drei Jahre.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
In Ziffer 6 Handelsregisterauszug der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedem eignungsleihenden Unternehmen Angaben zum Handelsregister zu machen.
Zudem haben die Bewerber / jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedes eignungs-leihende Unternehmen als Anlage zur Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) einen Auszug (Kopie) aus dem Handelsregister oder einen vergleichbaren Nachweis der Existenz des Unter-nehmens vorzulegen. Der jeweilige Nachweis ist nicht älter als sechs Monate. Als im Handels-register nicht eingetragener bzw. ausländischer Bewerber ist es gestattet, vergleichbare, gleichwertige Nachweise vorzulegen.
Die Vorlage von Nachweisen, die älter als sechs Monate sind, führt nicht zwingend zum Ausschluss. Die Auftraggeberinnen werden in diesem Fall einen aktuellen Nachweis von der entsprechenden Registerstelle einholen. Ist den Auftraggeberinnen dies nicht möglich, werden sie einen aktuellen Nachweis nachfordern.
A) Unternehmensumsatz
In Ziffer 7 Unternehmensumsatz der Eigenerklärung TNW Formblatt 3) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft Angaben zum Unternehmensumsatz zu machen.
Es ist der Jahresumsatz des Unternehmens in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren im Bereich klinischer Arbeitsplatzsysteme netto anzugeben.
B) Erklärung zur Haftpflichtversicherung
Die Erklärung zur Haftpflichtversicherung ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft in Ziffer 8 Erklärung zur Haftpflichtversicherung der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3).
Die Bewerber erklären darin das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Ver-sicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit einer pro Versicherungsjahr zweifach maximierten Mindestdeckungssumme für Sachschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall, für Personenschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall und für Vermögensschäden in Höhe von EUR 3.000.000 je Schadensfall. Die Auftraggeberinnen werden den Bewerber im Falle der Zuschlagserteilung zur Vorlage eines Nachweises über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung mit der genannten Mindestdeckungssumme auffordern.
zu A) Unternehmensumsatz:
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn der Jahresumsatz im Bereich klinischer Arbeitsplatzsysteme in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren durchschnittlich mindestens EUR 2.000.000,00 netto betrug. Maßgeblich ist bei Bewerbergemeinschaften der kumulierte Umsatz. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
zu B) Erklärung zur Haftpflichtversicherung:
Die Abgabe der Erklärung über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder die Bereitschaft zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowie jeweils über die Aufrechterhaltung der Versicherung für den Zeitraum der Leistungserbringung mit den genannten Mindestdeckungssummen ist ein Mindeststandard. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
A) Mitarbeiter
In Ziffer 9 Mitarbeiter der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit Angaben zu Mitarbeitern zu machen.
B) Referenzen
In Ziffer 10 Referenzen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) sind vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der beruflichen Leistungsfähigkeit sowie zum Zwecke der Eignungswertung Angaben zu Referenzen zu machen.
Der Bewerber hat mit seinem Teilnahmeantrag anhand von mindestens drei Referenzen seine Erfahrung mit vergleichbaren Leistungen, d. h. Einführung eines klinische Arbeitsplatz-Systems unter Berücksichtigung der nachfolgend benannten Mindeststandards nachzuweisen. Die einzureichenden Referenzen dienen dabei sowohl der Eignungsprüfung als auch der Eignungswertung.
Für Bewerber, die die Mindeststandards erfüllen und nicht aus einem anderen Grund aus der Prüfung und Wertung der Teilnahmeanträge ausgeschieden sind, erfolgt die Eignungswertung der eingereichten Referenzen anhand der in Ziffer II.2.9 der EU-Bekanntmachung bekanntgemachten Eignungskriterien.
Geforderter Mindeststandard zu A) Mitarbeiter
Der Bewerber / Die Bewerbergemeinschaft gilt nur als geeignet, wenn
- die Anzahl an Softwareentwicklern in Vollzeitäquivalenten bezogen auf das geforderte Softwaresystem mindestens 30 beträgt;
- die Anzahl an Implementierungsmitarbeitern in Vollzeitäquivalenten bezogen auf das geforderte Softwaresystem, die seit mindestens 2 Jahren entsprechende Systeme in Betrieb nehmen, Stammdatenschulungen durchführen, produktspezifische Anforderungen mit den Kunden auf Grundlage des Lastenhefts vereinbaren, Module konfigurieren sowie Datenmigrationen vorbereiten und überwachen und die Aufnahme des Echtbetriebs begleiten, mindestens 15 beträgt;
- die Anzahl an Projektleitern, die in den letzten 5 Jahren mindestens zwei Projekte in Krankenhäusern mit mindestens 400 Betten im Umfeld klinisches Arbeitsplatzsystem geleitet haben, bei denen mindestens zwei Standorte mit jeweils mindestens vier Fachabteilungen zum Projektstart vorhanden waren, mindestens 4 beträgt.
Maßgeblich ist bei Bewerbergemeinschaften die kumulierte Beschäftigtenzahl. Bei Nichterfüllung des aufgestellten Mindeststandards im Hinblick auf Mitarbeiter bleibt der Teilnahmeantrag des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft unberücksichtigt.
Geforderter Mindeststandard zu B) Referenzen
a) Mindeststandards für jede einzelne Referenz
- Das Referenzprojekt betrifft die Einführung eines klinische Arbeitsplatz-Systems;
- Das Referenzprojekt ist abgenommen;
- Das Referenzprojekt betrifft eine Einrichtung mit mindestens 400 Betten und bezog sich auf mindestens 2 Standorte in Deutschland mit jeweils mindestens 4 Fachabteilungen;
- Die Abnahme des Referenzprojektes erfolgte nach dem 1. Januar 2018.
Werden die Mindeststandards für jede einzelne Referenz von einer vorgelegten Referenz nicht erfüllt, wird diese im Rahmen der Eignungswertung nicht berücksichtigt (vgl. Ziffer II.2.9 der EU-Bekanntmachung).
b) Mindeststand für die insgesamt eingereichten Referenzen
- Der Bewerber muss mindestens drei Referenzen vorweisen, die sämtliche unter a) genannten Mindeststandards für jede einzelne Referenz erfüllen.
Teilnahmeanträge, die die vorgenannten Mindeststandards nicht erfüllen, werden ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Weitere einzureichende Unterlagen und abzugebende Erklärungen
- Das Formblatt „Teilnahmeantrag“ ist einmalig vorzulegen vom Bewerber bzw. der Bewerbergemeinschaft (TNW Formblatt 2).
- Die Erklärung zur Eignungsleihe ist einmalig abzugeben vom Bieter bzw. der Bewerbergemeinschaft in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3). Bei Bewerbergemeinschaften soll die Erklärung durch das vertretungsberechtigte Mitglied der Bewerbergemeinschaft erfolgen. Sofern der Bewerber zum Nachweis seiner Eignung die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch nehmen will (Eignungsleihe), muss er in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) angeben, ob und im Hinblick auf welche Eignungs-anforderung (wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und / oder technische und berufliche Leistungsfähigkeit) er die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch nimmt.
- Die Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen soll einmalig abgegeben werden von jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 2 Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3).
- Die Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung ist einmalig abzugeben von jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 3 Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3), sofern die Eignungsleihe zum Zwecke des Nachweises der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit erfolgen soll.
- Die Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft und jedem eignungsleihenden Unternehmen in Ziffer 4 Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3).
- Die Erklärung zu Russlandsanktionen ist einmalig abzugeben vom Bewerber / jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft in Ziffer 5 Erklärung zu Russlandsanktionen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3).
- Die Bewerber bzw. die Bewerbergemeinschaft haben einmalig eine Unternehmenspräsentation vorzulegen. Das Dokument ist von den Bewerbern selbst zu erstellen; es wird hierzu kein Formblatt bereitgestellt. Es soll nicht mehr als eine DIN A4-Seite umfassen.
B. Eignungsleihe
Bewerber können sich zum Nachweis ihrer wirtschaftlichen und finanziellen und / oder ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit nach Maßgabe von § 47 VgV auf eignungsleihende Unternehmen stützen.
Bewerber haben hierzu in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) zu erklären, dass sie die Kapazitäten eines eignungsleihenden Unternehmens in Anspruch nehmen wollen. Sie haben zudem anzugeben, ob sie die Kapazitäten des eignungsleihenden Unternehmens im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und / oder im Hinblick auf die technische und berufliche Leistungsfähigkeit in Anspruch nehmen.
Für eine Eignungsleihe müssen Bewerber zudem nachweisen, dass ihnen die für den Auftrag erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden. Dieser Nachweis kann durch Vorlage der Erklärung des eignungsleihenden Unternehmens aus Ziffer 2 Verpflichtungserklärung eignungsleihendes Unternehmen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) erfolgen. Jedes eignungsleihende Unternehmen soll diese Erklärung daher einmalig abgeben. Sofern die Verpflichtungserklärung von einem eignungsleihenden Unternehmen nicht abgegeben wird, ist vom Bewerber auf sonstige Weise im Sinne von § 47 Abs. 1 VgV nachzuweisen, dass ihm die für den Auftrag erforderlichen Mittel eines benannten eignungsleihenden Unternehmens zur Verfügung stehen werden. Wird vom Bewerber im Hinblick auf ein eignungsleihendes Unternehmen nicht nachgewiesen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, bleiben die Kapazitäten dieses eignungsleihenden Unternehmens im Rahmen der Eignungsprüfung und der Eignungswertung unberücksichtigt.
Ein Bewerber kann im Hinblick auf Nachweise für die berufliche Leistungsfähigkeit wie Ausbildungs- und Befähigungsnachweise nach § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV oder die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur in Anspruch nehmen, wenn diese anderen Unternehmen die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Bewerber haben daher in Ziffer 1 Erklärung zur Eignungsleihe der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) zu erklären, welche Leistungen im Rahmen der Auftragsausführung durch das eignungsleihende Unternehmen erbracht werden. Werden die Leistungen, für die diese Kapazitäten vom Bewerber in Anspruch genommen werden, nicht vom eignungsleihenden Unternehmen erbracht, bleiben die Kapazitäten dieses eignungsleihenden Unternehmens im Hinblick auf die berufliche Leistungsfähigkeit im Rahmen der Eignungsprüfung und der Eignungswertung unberücksichtigt.
Ein Bewerber kann ferner die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nur in Anspruch nehmen, wenn der Bewerber und das eignungsleihende Unternehmen für die Auftragsausführung gesamtschuldnerisch haften. Hierzu ist vom eignungsleihenden Unternehmen, welches für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit vom Bewerber in Anspruch genommen werden soll, die Erklärung aus Ziffer 3 Erklärung zur gesamtschuldnerischen Haftung der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) abzugeben. Wird eine gesamtschuldnerische Haftung von einem eignungsleihenden Unternehmen, dessen Kapazitäten im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch genommen werden sollen, nicht erklärt, so werden die Kapazitäten dieses Unternehmens im Rahmen der Eignungsprüfung im Hinblick auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt.
Die Auftraggeberinnen werden im Rahmen der Eignungsprüfung und Eignungswertung überprüfen, ob eignungsleihenden Unternehmen, deren Kapazitäten der Bewerber für die Erfüllung bestimmter Eignungskriterien in Anspruch nehmen will, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen und ob Ausschlussgründe vorliegen. Hierzu haben eignungsleihende Unternehmen die Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) einzureichen und dort für die Eignungskriterien, für die ihre Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen, die geforderten Erklärungen und / oder Angaben zu machen und etwaige weitere geforderte Nachweise vorzulegen. Zudem haben eignungsleihende Unternehmen die Erklärung nach Ziffer 4 Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen der Eigenerklärung (TNW Formblatt 3) abzugeben.
Sofern bei einem eignungsleihenden Unternehmen ein zwingender Ausschlussgrund nach § 123 GWB vorliegt oder das Unternehmen das entsprechende Eignungskriterium, für das es benannt wurde, nicht erfüllt, werden die Auftraggeberinnen dem Bewerber gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 VgV vorschreiben, das Unternehmen zu ersetzen. Sofern ein fakultativer Ausschlussgrund nach § 124 GWB vorliegt, werden die Auftraggeberinnen nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob der Bewerber das Unternehmen ersetzen muss. Für die Aufforderung zur Ersetzung eines benannten Unternehmens werden die Auftraggeberinnen den Bewerbern eine Frist setzen.
Im Übrigen ist der Austausch eines einmal benannten anderen Unternehmens zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich unzulässig.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.regierung.mittelfranken.bayern.de
VI.4.3) Einlegung von Rechtsbehelfen
„§ 160 GWB
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
Die Auftraggeberinnen gehen davon aus, dass sie keine Auftraggeber im Sinne von § 98 GWB darstellen, insbesondere keine öffentlichen Auftraggeber im Sinne von § 99 GWB. Das Vergabeverfahren wird nur aus fördermittelrechtlichen Gründen nach den Vorschriften des GWB und des VgV durchgeführt.
Die Auftraggeberinnen gehen daher ferner davon aus, dass ein Rechtsschutz vor der Vergabekammer nicht statthaft ist.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de