Pflegekräfte Recruiting Mexiko Referenznummer der Bekanntmachung: EU2022/032
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Würzburg
NUTS-Code: DE263 Würzburg, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 97080
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ukw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Pflegekräfte Recruiting Mexiko
Das UKW leidet, wie sämtliche Gesundheitseinrichtungen in Deutschland, unter einem Pflegekräftemangel.
Arbeitnehmerüberlassung ist für ein langfristiges Decken dieses Mangels keine Lösung. Aus diesem Grunde versucht man aus dem Ausland qualifizierte Kräfte zu gewinnen. Das ist durch lokale, regionale, land- und bundspezifische Vorgaben aber eine
schwere Herausforderung, da die Qualifikation für ein Universitätsklinikum sehr hoch anzusetzen ist. Mittlerweile laufen Unterstützungsprogramme durch Bund und Land, die helfen sollen den Bedarf zu decken bzw. wenigstens zu senken.
Die Bedarfsdeckung/-senkung des Pflegekräftemangels am UKW soll durch eine Kooperation mit dem UK Bonn bezüglich ausländischer – hier mexikanischer – Pflegekräftegewinnung als eines von weiteren Maßnahmen eingeleitet werden.
Das BMG (Bundesministerium für Gesundheit) hat die GIZ (Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit) mit dem Aufbau und der Etablierung von unmittelbar anerkennungsfähigen pflegerischen Qualifikationen entsprechend den deutschen Anforderungen inkl. Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen auf einem geeigneten Sprachniveau (mindestens B 1) einschließlich der erforderlichen fachsprachlichen Kenntnisse beauftragt.
Dieser Auftrag bezieht sich auf die Länder Philippinen (von November 2019 bis Dezember 2023), Mexiko (von Januar 2020 bis Dezember 2021) und Brasilien (von Oktober 2020 bis Dezember 2022). Aktuell ist ein Memorandum of Agreement mit den Partneruniversitäten auf den Philippinen und Mexiko unterzeichnet. Curricula, Entwicklung der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme, Entwicklung der Train-the-Trainer-Schulungen sowie Ausstattung der überbetrieblichen Einrichtungen für die praktische Ausbildung (Skills-Lab) werden zusammenhängend entwickelt.
Fachpartner der GIZ ist auf deutscher Seite das Universitätsklinikum Bonn, das in Abstimmung mit der GfG unter Berücksichtigung der Mustergutachten die Qualifizierungsmaßnahmen mit den ausländischen Partnern begleitet.
Die Adaptierung und Implementierung auf Seiten und mit den Universitäten vor Ort erfolgt sukzessive.
Die Entwicklung des Konzepts für Qualifizierungsmaßnahmen im Ausland wird zudem durch einen Beirat beim DKF begleitet, in dem Bund, Bundesländer sowie Fachkreise vertreten sind.
Parallel zur KAP (Konzertierte Aktion Pflege durch den Bund) wurde die Fachkräftestrategie der Bundesregierung entwickelt. Die Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und die damit verbundenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes werden in die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs einbezogen.
Den Vorsitz der AG 4 hat das BMG, den Ko-Vorsitz das Bundesministerium für BMAS.
Die Beschleunigung der Verfahren im In- und Ausland, also Einreise, berufliche Anerkennung sowie Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, gehört zu den Verbesserungen, die zu erreichen sind.
Dem Schutz sowohl der Pflegefachkräfte als auch der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dienen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Sicherheit („Gütesiegel“) wie auch zur beruflichen, fachlichen und sozialen Integration der Pflegefachkräfte.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Durch die Integration über Förderungen Bund, Agentur für Arbeit, in Zusammenarbeit mit den paarigen mexikanischen Unternehmen, will das UKW dieser Konstellation beitreten, was nur durch das UK-Bonn möglich ist.
Eine andere Beitrittsmöglichkeit an der laufenden Kooperation ist nicht möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Pflegekräfte Recruiting Mexiko
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
NUTS-Code: DEA22 Bonn, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 53127
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Arbeitsgruppe 4 KAP:
Aufbau unmittelbar in Deutschland anerkennungsfähiger Qualifizierungsmaßnahmen für Pflegefachkräfte in ausgewählten Drittstaaten – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ)
Das BMG hat die GIZ mit dem Aufbau und der Etablierung von unmittelbar anerkennungs-fähigen pflegerischen Qualifikationen entsprechend den deutschen Anforderungen inkl. Erwerb von deutschen Sprachkenntnissen auf einem geeigneten Sprachniveau (mindestens B 1) einschließlich der erforderlichen fachsprachlichen Kenntnisse beauftragt. Dieser Auf-trag bezieht sich auf die Länder Philippinen (von November 2019 bis Dezember 2023), Mexiko (von Januar 2020 bis Dezember 2021) und Brasilien (von Oktober 2020 bis Dezember 2022). Aktuell ist ein Memorandum of Agreement mit den Partneruniversitäten auf den Philippinen und Mexiko unterzeichnet. Curricula, Entwicklung der jeweiligen Qualifizierungsmaßnahme, Entwicklung der Train-the-Trainer-Schulungen sowie Ausstattung der überbetrieblichen Einrichtungen für die praktische Ausbildung (Skills-Lab) werden zusammenhängend entwickelt. Fachpartner der GIZ ist auf deutscher Seite das Universitätsklinikum Bonn, das in Abstimmung mit der GfG unter Berücksichtigung der Mustergutachten8 die Qualifizierungsmaßnahmen mit den ausländischen Partnern begleitet. Die Adaptierung und Implementierung auf Seiten und mit den Universitäten vor Ort erfolgt sukzessive. Die Entwicklung des Konzepts für Qualifizierungsmaßnahmen im Ausland wird zudem durch einen Beirat beim DKF begleitet, in dem Bund, Bundesländer sowie Fachkreise vertreten sind. Parallel zur KAP wurde die Fachkräftestrategie der Bundesregierung entwickelt. Die Möglichkeiten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes und die damit verbundenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes werden in die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs einbezogen. Den Vorsitz der AG 4 hat das BMG, den Ko-Vorsitz das Bundesministerium für BMAS.
Die Beschleunigung der Verfahren im In- und Ausland, also Einreise, berufliche Anerkennung sowie Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, gehört zu den Verbesserun-gen, die zu erreichen sind. Dem Schutz sowohl der Pflegefachkräfte als auch der Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dienen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Sicherheit („Gütesiegel“) wie auch zur beruflichen, fachlichen und sozialen Integration der Pflegefachkräfte.
2.1 UK-Bonn: Der Bedarfsdeckungswunsch des Vorstandes des UKW ist in 4.3.5, der in der Darstellung der KAP zugewiesenen Arbeit für die Arbeitsgruppe 4 „Pflegekräfte aus dem Ausland“ abgebildet. Erfahrungsaustausch zwischen UKW und UKB fand statt und manifestierte den Bedarfswunsch, eine Kooperation mit UKB einzuleiten.
Das UKB ist, wie in (2) dargestellt, die ausführende Einheit, implementiert durch das BMG.
2.2 UK-Bonn als Kooperationspartner ./. Vergaberecht: Leistungen, wie Recruiting von Arbeitskräften ist ein weit gestreuter Bereich im Dienstleistungsmarkt. Die Leistungen sind auszuschreiben, bei Überschreiten der EU-Schwellenwerte, auch zwingend EU-weit.
Durch die Vorgabe, dass mit den entsprechenden staatlichen Hilfestellungen in KAP, das UK Bonn (ausschließlich!) zur Ableistung des in AG4 des KAP dargestellten Modells gesetzt ist, ändert sich die Bewertungsgrundlage. UK Bonn ist der einzig mögliche Vertragspartner und Leistungserbringer hierbei.
2.3 GIZ, DKF, KDA, DeFa: Durch die Beauftragung der GIZ, Förderung des KDA (Kuratorium Deutsche Altershilfe) und Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa) über das BMG inkl. der Koppelung mit dem UK Bonn, ist auch die darunter laufende Leistung vorgegeben. Das macht das UK Bonn zum ausschließlichen und einzigen Vertragspartner.
Das Risikopotential für das UKW, über eine eigene Lösung zu gehen, was ggf. ein zusätzliches Projekt sein könnte, ist durch die staatliche Vorleistung der Bewertung, Begutachtung und Unternehmensbildung zur Zweckerfüllung in KAP minimiert. Das UKW will sich anschließen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht.
Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und;
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der unter der o.g. Referenznummer veröffentlichten Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung. Hierzu wird diese vorliegende Veröffentlichung über vergebene Aufträge abschließend erstellt.