Beschaffung von Augmented Reality (AR) Brillen Referenznummer der Bekanntmachung: 01_01_2023
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE242 Bayreuth, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 95446
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bayreuther-festspiele.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Augmented Reality (AR) Brillen
Die Bayreuther Festspiele GmbH wollen ab der Spielzeit 2023 Augumented Reality (AR) Brillen für die Besucher der Parsifal-Aufführungen zur Verfügung stellen. Mit Hilfe einer AR-Brille soll die Bühnenshow um virtuelle Elemente ergänzt werden. Hierfür sollen 360 Geräte angeschafft werden.
Bayreuth
Die Bayreuther Festspiele GmbH wollen ab der Spielzeit 2023 Augumented Reality (AR) Brillen für die Besucher der Parsifal-Aufführungen zur Verfügung stellen. Mit Hilfe einer AR-Brille soll die Bühnenshow um virtuelle Elemente ergänzt werden. Hierfür sollen 360 Geräte angeschafft werden. Um dem Auditorium während der bis zu fünfstündigen Vorstellungen ein möglichst ungestörtes und komfortables Opernerlebnis zu ermöglichen, müssen die AR-Brillen die folgenden Eigenschaften haben:
- Das diagonale Sichtfeld muss mindestens 50° betragen.
- Der Rahmen muss brillenähnlich sein und sich wie eine Brille auf- und absetzen lassen.
- An der dicksten Stelle darf der Rahmen nicht größer als 30 Milimeter sein.
- Das Gewicht der Brille liegt (ohne externe Batterien oder Player) bei max. 200g.
- Für ein Gefühl der sozialen und räumlichen Präsenz im Auditorium ist es notwendig, dass die Umgebung auf natürliche Weise wahrgenommen wird und nicht durch ein Display übertragen wird. Das setzt ein natives Passthrough voraus.
- Die Auflösung pro Auge liegt bei 1920x1080px
- Die Akkulaufzeit durch einen internen oder externen Akku beträgt mindestens 8 Stunden.
- Um mehrere Perspektiven und eine räumliche Erweiterung der Bühne und des Zuschauerraums zu ermöglichen, muss das AR-Headset sowohl Orientierungs- als auch Positions-Tracking bieten.
- Das AR-Headset muss mit einem Mikrofon und Stereolautsprechern ausgestattet sein.
- Um den Nutzern die Handhabung so einfach wie möglich zu machen, muss das AR-Erlebnis fernsteuerbar sein und ohne Benutzereingaben oder Anmeldeprozeduren starten. Um in Zukunft interaktive Produktionen zu ermöglichen, soll das AR-Headset zudem optional mit Handgesten steuerbar sein.
- Um Medien lokal speichern zu können, muss das Headset oder die Rechnereinheit einen Speicherplatz von mindestens 64 GB zur Verfügung stellen.
- Als Betriebssystem wird mindestens Android 8.0, Microsoft Holographic oder ein anderes Betriebssystem, das über ein Unity- oder Unreal-SDK verfügt, vorausgesetzt. Es muss zudem eine leicht zugängliche und gut dokumentierte Pipeline für Drittentwickler bereitstellen, die entweder Unity- oder Unreal-Engine-Entwicklungsumgebungen verwenden. Im Falle von Unity stellt der Anbieter Paket-Plugins zur Verfügung und liefert Beispielszenen mit, die grundlegende Verhaltensweisen demonstrieren, wie z. B. das Rendern von Szenen, die räumliche Registrierung usw. Im Falle von Unreal Engine stellt der Anbieter UE4.27- oder UE5-Plugins oder -Repos zur Verfügung und liefert Beispielkomponenten oder Blueprints, die grundlegende Verhaltensweisen wie Szenenrendering, räumliche Registrierung usw. demonstrieren.
- Die Einheit und die Brille müssen in der Lage sein, die folgenden Aktionen auszuführen: räumliches Rechnen, optimiertes Rendering und multimodale Interaktionen. Spatial Computing umfasst die Verfolgung von Bewegungen, die Verfolgung von Ebenen und die Fähigkeit der Brille, ihre Position relativ zur Welt in Echtzeit zu verfolgen und die Umgebung um sie herum zu "erkennen". Optimiertes Rendering ist ein Prozess, der automatisch auf den Content angewandt wird und im Backend abläuft, um die Latenzzeit zu minimieren und Ruckeln zu reduzieren, wodurch das Gesamterlebnis für den Benutzer verbessert wird. Multimodale Interaktionen bieten eine intuitive Auswahl an Interaktionsmöglichkeiten für verschiedene Anwendungsfälle. Die Brille muss zu jedem beliebigen Zeitpunkt mindestens 100.000 Polygonen in der Kameraansicht verarbeiten können.
- Um die Entwicklung und die notwendigen Tests zu ermöglichen, muss das Gerät zeitnah vor Ende Januar 2023 und in ausreichender Stückzahl (200) - baugleich - verfügbar sein.
- Die Kosten für die Brille inklusive Peripherie (Computer/Powerbank) dürfen aus Budgetgründen 1.500 US-Dollar pro Zuschauer nicht überschreiten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die Bayreuther Festspiele GmbH durfte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb gemäß §14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b), Abs. 6 VgV durchführen. Nach intensiver Recherche unter der Beteiligung von zwei Fachberatern ist das Modell „Nreal light mit developer kit“ des chinesischen Herstellers Nreal die einzige AR-Brille, die sämtliche der gestellten Anforderungen erfüllen kann, dem gesetzten Kostenrahmen entspricht und zeitnah in der erforderlichen Stückzahl verfügbar ist.
Die Bayreuther Festspiele GmbH hat basierend auf den definierten Anforderungen einen umfassenden, weltweiten Leistungsvergleich unter den folgenden, für eine Lieferung grundsätzlich in Betracht kommenden Geräte vorgenommen:
• Nreal Light Dev Kit
• Nreal Air
• HoloLens 2 von Microsoft
• Magic Leap 1
• VUZIX M400
• RealWear HMT-1
• Rokid Air Pro
• ThinkReality A3 von Lenovo
Im Rahmen der durchgeführten Analysen wurden noch weitere AR-Brillen identifiziert, die beispielsweise zur Bildschirmerweiterung dienen. Mit diesen Modellen können aber keine virtuellen 3D-Ereignisse in die reale Welt projiziert werden, weshalb sie von vornherein für den Einsatzzwecke ausscheiden. Für diese Brillen wurde stellvertretend das Modell ThinkReality A3 von Lenovo getestet.
In Anbetracht der Vergleichsergebnisse kommen die VUZIX M400 und die RealWear HMT-1 aufgrund der seitlich platzierten Bildschirme für die Erweiterung der Theatervorstellungen um virtuelle Ereignisse nicht in Frage. Auch die ThinkReality A3 verfügt nicht über die Funktion, virtuelle 3D-Elemente in die reale Welt zu übertragen. Sie kann zudem nur mit Hilfe eines PCs oder MotoPhones gesteuert werden kann. Die HoloLens 2 von Microsoft und die Magic Leap 1 erfüllen die Anforderungen in Bezug auf Leistung und Qualität. Die HoloLens 2 funktioniert allerdings nur durch Sprach- und Gestik-Steuerung und kann somit die Vorführungen auf den Bayreuther Festspielen stören. Zudem ist sie die mit Abstand schwerste AR-Brille und stellt sich auch vor diesem Hintergrund für eine mehrstündige Aufführung als untauglich dar. Die Magic Leap 1 ist ebenfalls eine der schwereren AR-Brillen (260 Gramm inkl. Kopfband) und stellt sich gleichfalls für eine mehrstündige Aufführung als untauglich dar. Des Weiteren hat die Magic Leap 1 mit Lumin OS ein eigenes Betriebssystem. Aktuell gibt es nicht für alle Grafik-Middleware-Lösungen Support für Lumin OS. Lediglich Unity bietet in der aktuellen Version Unterstützung hierfür. Hinzu kommt, dass sowohl die HoloLens 2 als auch die Magic Leap 1 aktuell nicht in der gewünschten Stückzahl verfügbar sind und den im Haushalt verfügbaren Kostenrahmen deutlich übersteigen.
Die Rokid Air Pro hat ein diagonales Sichtfeld von lediglich 43°. Außerdem fehlt ein Hand Tracking. Das Modell Nreal Air ohne Dev. Kit hat eine zu niedrige Auflösung, ein zu geringes Sichtfeld und verfügt ebenfalls nicht über Hand Tracking.
Die Nreal Light + Dev. Kit erreicht zwar nicht ganz die Bild- und Lichtqualität der HoloLens 2 und der Magic Leap 1, erfüllt aber dennoch die diesbezüglich gestellten Mindestanforderungen. Deutlich vorteilhaft ist, dass sie wesentlich angenehmer zu tragen ist als die Vergleichsbrillen. Sie hat die Form einer Sonnenbrille, der Nasenbügel ist individuell wählbar ist und sie hat mit 106 Gramm ein deutlich geringeres Gewicht. Zudem wird sie durch die Steuerung durch einen Controller, der leicht durch die Computing Unit mitzuführen ist, nicht die Vorführungen der Bayreuther Festspiele stören. Die Brille liegt mit 1.200 US-Dollar pro Stück unterhalb des Kostenlimits und ist sofort in ausreichender Stückzahl verfügbar.
Anderen Unternehmen ist es nach den Ergebnissen der Recherche in absehbarer Zeit nicht möglich, Brillen bereitzustellen, die wie die Nreal Light + Dev. Kid alle geforderten Anforderungen erfüllen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von Augmented Reality (AR) Brillen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Beijing
NUTS-Code: CN China
Postleitzahl: 100098
Land: China
Internet-Adresse: https://www.nreal.ai/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Tag der Zuschlagsentscheidung kann aufgrund einer Fehlfunktion im e-Formular der EU nur auf ein Datum bis zur Absendung der Bekanntmachung gesetzt werden (Ziffer V.2.1). Der Tag des Vertragsschlusses kann zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung nicht verbindlich veröffentlicht werden. Aus technischen Gründen wird ein Platzhalter verwendet (s. Ziffer V.2.1). Hinsichtlich des Datums in Ziffer V.2.1 kann kein in der Zukunft liegendes Datum eingetragen werden. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen werden.(vgl. Ziffer VI.5), § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB, abgeschlossen. Erst wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung in Ziffer VI.4.3 verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91522
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach § 160 GWB. Nach § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Hierbei ist nach § 160 Abs. 2 GWB jedes Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schadenentstanden ist oder zu entstehen droht. Die Regelung des § 160 Abs. 3 GWB zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Nach § 135 Abs. 2 kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie in einem Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist.
Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Nach § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Abs. 1 Nr. 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Bei der vorliegenden Ex-ante Transparenzbekanntmachung handelt es sich um eine solche Bekanntmachung.