Landkreis Rosenheim: Ersatzbeschaffung von Maschinen für die Staatliche Berufsschule Bad Aibling Referenznummer der Bekanntmachung: MaBu-2022-0065
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosenheim
NUTS-Code: DE213 Rosenheim, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 83022
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-rosenheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landkreis Rosenheim: Ersatzbeschaffung von Maschinen für die Staatliche Berufsschule Bad Aibling
Der Landkreis Rosenheim als Sachaufwandsträger der Staatlichen Berufsschule Bad Aibling plant die Ersatzbeschaffung von
• insgesamt vier (4) Maschinen für die Ausbildung im Bereich Metall Fertigungstechnik
• mit je zwei (2) CNC-Fräsmaschinen und zwei (2) CNC-Drehmaschinen und
• einen (1) Bestückungsroboter
der Fa. DMG MORI Academy GmbH.
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "Leistungsbeschreibung".
Bad Aibling
Der Landkreis Rosenheim als Sachaufwandsträger der Staatlichen Berufsschule Bad Aibling plant die Ersatzbeschaffung von
• insgesamt vier (4) Maschinen für die Ausbildung im Bereich Metall Fertigungstechnik
• mit je zwei (2) CNC-Fräsmaschinen und zwei (2) CNC-Drehmaschinen und
• einen (1) Bestückungsroboter
der Fa. DMG MORI Academy GmbH.
Eine ausführliche Darstellung des Leistungsgegenstandes findet sich in dem Dokument "Leistungsbeschreibung".
Der Wert in II.1.7) ist nicht korrekt. Von der Angabe wird abgesehen, da es sich bei Preisen um Geschäftsgeheimnisse handelt.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Es handelt sich num eine Ergänzungsbeschaffung zu bereits vorhandenen und im Schulbetrieb eingesetzten Geräten.
Vorliegend besteht daher die Notwendigkeit, eine vorhandene Maschinenpark- und IT-Struktur zu nutzen und weiterzuentwickeln, was die Festlegung auf bestimmte Produkte eines Herstellers legitimiert. Die Vermeidung von Fehlfunktionen und Kompatibilitätsproblemen ist im Interesse der System- und Betriebssicherheit sowie aus Gründen des Schutzes der Schüler:innen ein legitimes Ziel. Die Annahme, dass der Mischbetrieb von Maschinen und Zubehör unterschiedlicher Hersteller jedenfalls in der Verwendung fehleranfällig, ineffizient und didaktisch deutlich weniger sinnvoll ist, überzeugt. Auch der etwaige Mehraufwand für Schulung von Lehrkräften und Schülern sowie technische Herausforderungen beim Bedienen von Zusatzbau- und Steuerteilen sind zu Recht zu besorgen. Schließlich überzeugen auch die Vorteile der DMG-Maschinen und ihrer zugehörigen (Bedien-) Teile.
Da die besagten Maschinen nur von einem (1) Unternehmen verkauft werden, ergibt sich, dass kein anderes Unternehmen - insbesondere kein Händler - eine vernünftige Alternative im Sinne des § 14 Abs. 6 VgV anbieten/leisten könnte.
Diese Ausschließlichkeitssituation wurde auch nicht durch die Berufsschule selbst mit Blick auf dieses Vergabeverfahren bzw. diese Beschaffung herbeigeführt. Vielmehr ergibt sich die jetzige Beschaffungssituation aufgrund der bereits vor Jahren getroffenen und vergaberechtlich nicht mehr zu hinterfragenden Beschaffungen der bei der Berufsschule eingesetzten Maschinen samt Zubehör.
Somit ist die Beschaffungsentscheidung für die besagten Maschinen mit der Folge einer Direktvergabe an den Hersteller nicht zu beanstanden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Landkreis Rosenheim: Ersatzbeschaffung von Maschinen für die Staatliche Berufsschule Bad Aibling
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bielefeld
NUTS-Code: DEA41 Bielefeld, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 33689
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Um eine Korrektur des Vergabeverfahrens zu erreichen, kann ein Nachprüfungsverfahren bei der Vergabekammer gestellt werden, solange durch den Auftraggeber ein wirksamer Zuschlag nicht erteilt ist. Ein wirksamer Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über den beabsichtigten Zuschlag gemäß § 134 GWB informiert hat und 15 Kalendertage bzw. bei Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Beanstandungen im Hinblick auf das hiesige Vergabeverfahren die Bieter Verstöße gegen Vergabevorschriften, die sie erkannt haben, gegenüber der Vergabestelle innerhalb von zehn Kalendertagen zu rügen haben und weiterhin Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen oder aus der Bekanntmachung erkennbar sind, von den Bietern spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber (bei der Kontaktstelle) zu rügen sind (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 GWB), damit die Bieter für den Fall, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer anstreben können.
Sofern die Vergabestelle einer Rüge in ihrem Antwortschreiben nicht abhilft, kann der betreffende Bieter nur innerhalb von längstens 15 Kalendertagen nach Eingang des Antwortschreibens der Vergabestelle diesbezüglich ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten (vgl. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Des Weiteren ist ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber gegen § 134 GWB verstoßen hat oder den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Diese Unwirksamkeit kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.