Landesweite Vereinbarung zur Nutzung von Esri-Produkten und Dienstleistungen durch die Behörden des Freistaats Bayern
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80539
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stmfh.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Landesweite Vereinbarung zur Nutzung von Esri-Produkten und Dienstleistungen durch die Behörden des Freistaats Bayern
Mit der Fa. Esri Deutschland GmbH wird eine landesweite Vereinbarung zur Nutzung von Esri-Produkten und Dienstleistungen durch die Behörden der Freistaats Bayern für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2025 abgeschlossen.
München
Zum Führen, Verwalten und Bearbeiten von Geodaten setzen viele bayerische Behörden Produkte der Firma Esri ein. Für den Zeitraum 01.01.2023 – 31.12.2025 soll mit der Fa. Esri Deutschland GmbH eine Vereinbarung geschlossen werden, die die Nutzung der von den Behörden des Freistaats Bayern benötigten Esri-Produkte und Dienstleistungen ermöglicht und damit den Betrieb der vorhandenen IT-Infrastruktur sicherstellt. Die Vereinbarung umfasst insbesondere folgende Produkte und Dienstleistungen:
• Lizenzen für ArcGIS Desktop Produkte und Erweiterungen
• Lizenzen für ArcGIS Server Produkte und Erweiterungen
• Lizenzen für ArcGIS Runtime Produkte
• ArcGIS Developer Subscriptionen
• „Named User“ für ArcGIS Online und Enterprise
• Dienstleistungen (EEAP , Beratung, Schulungen)
• Nachkaufoption für Named User Pakete für Named User Typen ‚Creator‘, ‚Field Worker‘ und ‚Editor‘
• Premium Support Service
• Tickets für Veranstaltungen/Konferenzen
Der Vertrag wird zunächst bis zum 31.12.2025 abgeschlossen. Verlängerungsoption für drei Jahre.
Der Gesamtwert der Beschaffung gemäß II.1.7) wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Zum Führen, Verwalten und Bearbeiten von Geodaten setzen viele bayerische Behörden Produkte der Firma Esri ein. Um zu vermeiden, dass jedes Ressort eigenständig eine Lizenzvereinbarung abschließen muss, wird für den Freistaat Bayern eine zentrale Vereinbarung abgeschlossen. Der (Weiter)Betrieb der vorhandenen IT-Infrastruktur wird damit sichergestellt. Die Fa. Esri Deutschland GmbH ist derzeit das einzige Unternehmen, das in Deutschland die geforderten Leistungen und Lizenzen aktiv vertreiben darf.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kranzberg
NUTS-Code: DE21B Freising
Postleitzahl: 85402
Land: Deutschland
Internet-Adresse: www.esri.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Gesamtwert der Beschaffung gemäß II.1.7) wird gemäß § 39 Abs. 6 VgV nicht veröffentlicht.
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/index.html
Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen ergeben sich aus § 160 Abs. 3 GWB:
Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.+
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.